Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: lauff am 08.07.2022 15:24
-
Hallo,
als gemeinnütziger Sportverein (TSV Oftersheim e.V.) würden wir gerne einen Sportler in Anlehnung an TVöD einstellen.
Der Kandidate hat eine 3-jährige Ausbildung zum Sport- und Gymnastiklehrer von der Sport- und Gymnastikschule Karlsruhe.
Was wäre denn die richtige Eingruppierung?
Danke und mit sportlichem Gruß
Markus
-
Was wäre denn seine Tätigkeit?
-
Er wäre stellv. Abteilungsleiter, würde damit die Organisation der Gesundheitssportabteilung (ca. 200 Mitglieder und 15 Sportangebote) unterstützen.
Zusätzlich würde er für einen Teil des Sportangebots, z.B. Funktionelle Gymnastik, JederMannSport, Wassergymnastik selbständig organisieren und durchführen.
Unterstützt wird er vom Vorstand und unserer Geschäftsstelle, v.a. in Bezug auf die Mitgliederverwaltung und Abrechnung.
-
Über den Daumen gepeilt würde ich eine EG 9b, ggf. EG 9c als tarifgerecht erachten.
-
Das sehe ich anders. Die Organisation und Durchführung eines Teils des Sportangebots könnte u.U. dem geschilderten Berufsbild entsprechen. Es handelt sich dabei um keine dreijährige Berufsausbildung. Für diesen Tätigkeit kämen somit E3 oder E4 infrage. Die Unterstützung der Organisation der Gesundheitssportabteilung könnte gründliche Fachkenntnisse erfordern, muss aber nicht zwingend sein. Wenn dem so sein sollte, könnte man vielleicht noch auf gründliche, vielseitige Fachkenntnisse prüfen und ggfs. auch selbständige Leistungen finden.
-
Es handelt sich dabei um keine dreijährige Berufsausbildung.
Warum würde es sich bei der o.g. Ausbildung nicht um eine solche dreijährige Berufsausbildung handeln?
-
Weil eine zweieinhalbjährige Ausbildung dieses Kriterium nicht erfüllt. Und um eine solche zweieinhalbjährige Ausbildung handelt es sich gem. den Angaben auf der Website des Anbieters.
-
Vielen Dank für die genaue Recherche. Tatsächlich stand im Lebenslauf 3-jährige Ausbildung. Das muss ich dann nochmal recherchieren.
E3/E4 scheint mir dann aber sehr stark abgewertet. Haben Sie dazu Erfahrungen aus der Praxis?
Da wir als Sportverein hier noch keine Erfahrung haben, sind die Einschätzungen für uns sehr hilfreich. VIELEN DANK dafür!
-
In der Praxis sind Tarifbeschäftigte unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert, und zwar aufgrund der Entgeltordnung entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit. Zu dieser wurden bislang nur sehr unzureichende Angaben gemacht.
-
Nach Rücksprache mit der Schule handelt es sich tatsächlich um eine 2,5-jährige Ausbildung. Der Abschluss ist dann ein Examen zum staatlich geprüften Sportlehrer.
-
Gehen wir aus Vereinfachungsgründen zunächst einfach mal davon aus, dass die Übungsleitertätigkeiten und die Verwaltungstätigkeiten jeweils einen Arbeitsvorgang bilden. Wie wäre das zeitliche Verhältnis zwischen diesen beiden Arbeitsvorgängen?
Soll dem Arbeitnehmer Personal unterstellt werden?
-
Zu dieser wurden bislang nur sehr unzureichende Angaben gemacht.
Wie geschrieben ist der Übungsleiter für die Durchführung unseres Sportangebots v.a. im Gesundheitssport verantwortlich: https://www.tsv-oftersheim.de/sport/gesundheitssport/ (https://www.tsv-oftersheim.de/sport/gesundheitssport/)
Zusätzlich soll er das Angebot entsprechend des aktuellen Bedarfs weiterentwickeln, also neue Möglichkeiten identifizieren und umsetzen.
Also alles das, was ein Übungsleiter bzw. (stellv.) Abteilungsleiter in einem Sportverein macht.
-
Gehen wir aus Vereinfachungsgründen zunächst einfach mal davon aus, dass die Übungsleitertätigkeiten und die Verwaltungstätigkeiten jeweils einen Arbeitsvorgang bilden. Wie wäre das zeitliche Verhältnis zwischen diesen beiden Arbeitsvorgängen?
90 % Übungsleitertätigkeit
Soll dem Arbeitnehmer Personal unterstellt werden?
Nein.
-
Die Übungsleitertätigkeit ist also der beherrschende Arbeitsvorgang. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die durch einen Übungsleiter (24 Ausbildungstage mit erheblichem Praxisanteil) oder eben auch durch Sport- und Gymnastiklehrer von der Sport- und Gymnastikschule Karlsruhe mit weniger als dreijähriger Berufsausbildung erfüllt werden kann. Damit wäre derjenige in E3 oder E4 eingruppiert. Ich tendiere zu letzterem, erscheint mir halt doch schwieriger als eine Tätigkeit mit umfangreicher Einweisung.
-
Wenn das dem TE zu niedrig erscheint, kann natürlich auch eine andere Eingruppierung erfolgen. Die Vergütung soll ja lediglich "in Anlehnung" erfolgen. Grundsätzlich ist der Sportverein da ja frei, soweit er nicht als Zuwendungsempfänger das Besserstellungsverbot zu beachten hat.
-
Viel Erfolg bei der Stellenbesetzung wenn hierfür eine E3 oder E4 vergütet wird.
So kann der Verein wenigstens Geld einsparen, wenn Stellen nicht besetzt werden.
-
Besteht Grund zur Annahme, dass eine höhere Vergütung zustünde?
-
Besteht Grund zur Annahme, dass eine höhere Vergütung zustünde?
Da keine Tarifbindung herrscht, steht dem Arbeitnehmer das zu, was vereinbart wird. Die geplante Anlehnung an den TVöD muss nicht die Eingruppierungsregelungen umfassen.
Der Verein kann ein marktgerechtes Gehalt ermitteln, dieses in der Tariftabelle suchen und die übrigen Vorschriften des TV dann analog anwenden.
Grenzen nach oben setzen hier nur die finanzielle Potenz des Vereins und Vorgaben eventueller Fördergeber. Die Grenze nach unten setzt der Markt.
-
Besteht Grund zur Annahme, dass eine höhere Vergütung zustünde?
Ist das relevant, für die Aussage von JahrhundertwerkTVÖD?
Nö, wenn TVöD nur EG4 max zulässt, dann kann man hoffen einen AN zu finden, der dafür bereit ist zu arbeiten, oder muss so lange warten bis man jemanden findet.
Oder übertarifliche bezahlen, weil es günstiger (fehlende Einnahmen z.b.) ist, als die Stelle nicht zu besetzen.
-
Also besteht kein Grund zur Annahme, es stünde eine höhere vergütung zu. Dass der Sportverein sich auch nur an die Regelungen zum Jubiläumsgeld anlehnen und ansonsten alles anders machen kann als im TVÖD, ist unbenommen. Der Fragesteller zielte jedoch auf die zutreffende Eingruppierung nach TVÖD. Ob er dafür die Stelle besetzt bekommt, ist dem TVÖD genau so egal wie mir. Er wird einen Grund haben, warum er sich an den TVÖD anlehnen möchte. Und er wird einen Grund haben, warum ihn die Eingruppierung interessiert. Beides ist jedoch für die Beantwortung der Frage ohne Belang.
-
Er wird einen Grund haben, warum er sich an den TVÖD anlehnen möchte.
Der primäre Grund ist, dass die Übungsleiter bei uns in der Regel ehrenamtlich tätig sind und wir damit keine Erfahrung mit entsprechenden Löhnen haben. Zur Einfachheit (und zur Sicherheit für den AN)(nicht zuletzt auch für die Zukunft in Bezug auf Lohnerhöhungen) würden wir uns daher gerne am öffentlichen Dienst orientieren.
Nochmal, vielen Dank für die Unterstützung!
-
Er wird einen Grund haben, warum er sich an den TVÖD anlehnen möchte.
Der primäre Grund ist, dass die Übungsleiter bei uns in der Regel ehrenamtlich tätig sind und wir damit keine Erfahrung mit entsprechenden Löhnen haben. Zur Einfachheit (und zur Sicherheit für den AN)(nicht zuletzt auch für die Zukunft in Bezug auf Lohnerhöhungen) würden wir uns daher gerne am öffentlichen Dienst orientieren.
Nochmal, vielen Dank für die Unterstützung!
Dann würde ich mich aber nicht unbedingt an den Tarifmerkmalen für die einzelnen Entgeltgruppen orientieren, dies ist nämlich einigermaßen aufwändig, bzw. braucht es dazu Fachkenntnisse. Orientiert euch doch einfach am TVöD ohne jedoch an der Entgeltordnung. Vereinbart eine Entgeltgruppe, nach deren Höhe bezahlt werden soll und gut ist.
-
Orientiert euch doch einfach am TVöD ohne jedoch an der Entgeltordnung. Vereinbart eine Entgeltgruppe, nach deren Höhe bezahlt werden soll und gut ist.
Super, sehr pragmatisch. Ich denke so machen wir es.
Danke und Gruß, Markus
-
Die Übungsleitertätigkeit ist also der beherrschende Arbeitsvorgang. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die durch einen Übungsleiter (24 Ausbildungstage mit erheblichem Praxisanteil) oder eben auch durch Sport- und Gymnastiklehrer von der Sport- und Gymnastikschule Karlsruhe mit weniger als dreijähriger Berufsausbildung erfüllt werden kann. Damit wäre derjenige in E3 oder E4 eingruppiert. Ich tendiere zu letzterem, erscheint mir halt doch schwieriger als eine Tätigkeit mit umfangreicher Einweisung.
Ja, ich denke, die EG 9b/9c war etwas "hoch gegriffen", man sollte den Sachverhalt doch einmal genauer lesen.
Vereinbart eine Entgeltgruppe, nach deren Höhe bezahlt werden soll und gut ist.
Das halte ich auch für die beste Lösung.