Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Sycorax am 10.07.2022 17:30

Titel: Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: Sycorax am 10.07.2022 17:30
Hallo zusammen!

Ich arbeite derzeit ls Sachbearbeiter in der E9b. Nun wurde es betrieblich notwendig im IT-Bereich noch einen Ansprechpartner für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu haben, der Störungsmeldungen entsprechend an verschiedene IT Firmen koordiniert und vorher selbst versucht kleine Probleme zu beseitigen.

Der BR hält nichts von vorzeitigen Höherstufungen bzw. Höhergruppierungen und lehnt dahingehend grundsätzlich alles ab.

Nun gabe es noch den Weg der Zulage, da diese nicht genehmigungspfluchtig ist. Meines Wissens nach würde ich ls Zulage die Differenz von E9b 2 auf E9b 3 und nicht von E9b auf E9c erhalten können oder habe ich einen Denkfehler?

Der TvÖD VKA IST Neuland, ich tue mich wirklich schwer damit.

Über konstruktive Antworten würde ich mich freuen.

VG
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: SVA am 10.07.2022 17:41
Was der BR von irgendwas hält, ist sekundär. Er kann seine Zustimmung nur unter bestimmten Umständen und aus bestimmten Gründen aus einem abschließenden Katalog verweigern, ansonsten darf der Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung auch einfach ignorieren.

Eine Zulage zur nächsten Stufe ist nur im Dienstleistungsbereich Krankenhaus möglich. Aus der Schilderung läßt sich nicht entnehmen, daß die Voraussetzungen für diese erfüllt wären.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: Bernstein am 11.07.2022 07:11
Was der BR von irgendwas hält, ist sekundär. Er kann seine Zustimmung nur unter bestimmten Umständen und aus bestimmten Gründen aus einem abschließenden Katalog verweigern, ansonsten darf der Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung auch einfach ignorieren.


So ganz stimmt deine Aussage nicht. Es kommt auf das Bundesland an. Nicht in jedem gibt es einen abschließenden Katalog. Das LPersVG halt...

 
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: SVA am 11.07.2022 07:14
Das LPersVG tangiert die Rechte des BR in keiner Weise.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: Bernstein am 11.07.2022 07:46
Wenn der TVöD VKA gilt, dann sollte ein Personalrat zuständig sein und keinen Betriebsrat. Das wird sehr häufig verwechselt.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: SVA am 11.07.2022 07:50
Das ist angesichts zahlloser privatrechtlich organisierter Mitglieder in den Kommunalen Arbeitgeberverbänden jedenfalls eine eher mutige Aussage. Sie ist zudem nicht geeignet zu belegen, dass meine Aussage nicht so ganz stimme. Ich verwechsele BR und PR jedenfalls nicht, ich habe eine Aussage zum BR getroffen, dessen Rechte werden durch das BetrVG bestimmt und für dessen Ablehnungsgründe ist es völlig, aber auch völlig egal, was in einem LPersVG steht.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: Bernstein am 11.07.2022 07:54
Nun wundere ich mich nicht über die Aussage, in welche Fußstapfen du steigst.

Wenn die Aussage im Raum steht, dass der TVöD VKA gilt und nicht, dass das Unternehmen an diesen Tarifvertrag angelehnt ist, dann gilt das LPersVG.

Ich habe dir nie unterstellt, dass du BR und PR verwechselst.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: WasDennNun am 11.07.2022 07:56
Nun gabe es noch den Weg der Zulage, da diese nicht genehmigungspfluchtig ist. Meines Wissens nach würde ich ls Zulage die Differenz von E9b 2 auf E9b 3 und nicht von E9b auf E9c erhalten können oder habe ich einen Denkfehler?

Der TvÖD VKA IST Neuland, ich tue mich wirklich schwer damit.
Auf welcher tariflichen Basis soll die Stufenzulage erfolgen?
Im TV-L kenne §16.5.

Ein Zulage zur 9c wäre ja die vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben.
Ein PR könnte mWn da nur gegen sein, wenn die Tätigkeiten nicht der 9c entsprechen. Der Übertragung als solches dürfte dem P schwer fallen zu begründen und könnte ignoriert werden.
Wie es bei einem BR aussieht, kA.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: Bernstein am 11.07.2022 07:59
Ich bin mir nicht sicher, wenn Tätigkeiten für die IT gemacht werden, ob eine Zulage nach E9c möglich ist, da es für die IT die ja gar nicht gibt.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: SVA am 11.07.2022 08:01
Nun wundere ich mich nicht über die Aussage, in welche Fußstapfen du steigst.

Wenn die Aussage im Raum steht, dass der TVöD VKA gilt und nicht, dass das Unternehmen an diesen Tarifvertrag angelehnt ist, dann gilt das LPersVG.

Fehlt es Dir an Verständnis dafür, was es bedeutet, wenn zahllose privatrechtlich organisierte Arbeitgeber Mitglieder in den Kommunalen Arbeitgeberverbänden sind? Dann helfe ich Dir kurz: Das bedeutet, dass diese Arbeitgeber einen BR haben (da privatrechtlich organisiert) und tarifgebunden sind (Mitglied im KAV, der wiederum Mitglied bei der VKA ist). Neben übrigens der Möglichkeit, dass der TVÖD VKA auch aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden kann. Dann gilt er auch.

Zitat
Ich habe dir nie unterstellt, dass du BR und PR verwechselst.

Dann solltest Du jetzt von der Behauptung, meine Aussage stimme nicht so ganz, zurücktreten.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: Bernstein am 11.07.2022 08:06

Dann solltest Du jetzt von der Behauptung, meine Aussage stimme nicht so ganz, zurücktreten.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: SVA am 11.07.2022 08:08
Dann solltest Du jetzt darlegen, was daran nicht so ganz stimme.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: Bernstein am 11.07.2022 08:12
Ganz einfach: Die Aussage, dass der BR zuständig sei, kam nicht von dir. Du hast das lediglich wiederholt. Darauf basiert mein Statement, dass das nicht so ganz stimme. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass nicht der BR, sondern ein PR zuständig sei.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: SVA am 11.07.2022 08:19
Und das soll jetzt wie dazu führen, dass diese Aussage
Was der BR von irgendwas hält, ist sekundär. Er kann seine Zustimmung nur unter bestimmten Umständen und aus bestimmten Gründen aus einem abschließenden Katalog verweigern, ansonsten darf der Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung auch einfach ignorieren.
nicht ganz stimme? Du kannst vielleicht in Zweifel ziehen, dass es beim Arbeitgeber des Fragestellers einen BR gibt, das ändert aber nichts daran, dass meine Aussage korrekt ist. Zumal er einen BR geschildert hat und Deine Prämisse, wo der TVÖD VKA gelte, gebe es einen PR, nunmal einfach schlicht und ergreifend völlig falsch ist.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: Bernstein am 11.07.2022 08:23
Da du dich immer mehr in deinem Unfug, den du hier von dir gibst, verstrickst, sollten wir das Thema beenden.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: SVA am 11.07.2022 08:40
Ich gebe keinen Unfug von mir. Aber schauen wir doch mal auf Deine geistigen Ergüsse. Du behauptetest:
Was der BR von irgendwas hält, ist sekundär. Er kann seine Zustimmung nur unter bestimmten Umständen und aus bestimmten Gründen aus einem abschließenden Katalog verweigern, ansonsten darf der Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung auch einfach ignorieren.


So ganz stimmt deine Aussage nicht. Es kommt auf das Bundesland an. Nicht in jedem gibt es einen abschließenden Katalog. Das LPersVG halt...

Es kommt nicht auf das Land an, das BetrVG ist ein bundesweit gültiges Gesetz, das die Rechte des BR regelt im Gegensatz zu den LPersVG, die das nicht tun. Das BetrVG enthält einen abschließenden Katalog. Deine Behauptung ist also falsch. Unfug, um es mit Deinen Worten zu sagen. Du hast versagt und Dich intellektuell entleibt, um es mit Spids Worten zu sagen.

Dann versteigst Du Dich in die Behauptung:
Wenn die Aussage im Raum steht, dass der TVöD VKA gilt und nicht, dass das Unternehmen an diesen Tarifvertrag angelehnt ist, dann gilt das LPersVG.
Die Geltung des TVÖD VKA lässt keinerlei Aussagen zur Rechtsform zu und somit auch nicht dazu, ob das LPersVG Anwendung fände. In den Kommunalen Arbeitgeberverbänden sind zahllose Mitglieder organisiert, die eine private Rechtsform haben, in denen das LPersVG also nicht gilt. Bei diesen durch ihre Mitgliedschaft tarifgebundenen Unternehmen kann (und wird es höufig) einen BR geben. Zudem kann die Wirkung des TVÖD VKA auch einzelvertraglich vereinbart worden sein. Auch dann gilt der TVÖD VKA. Auch dann kann es sich um einen Arbeitgeber in privater Rechtsform handeln, bei dem das PersVG keine Anwendung finden kann. Auch hier gilt also: Deine Behauptung ist also falsch. Unfug, um es mit Deinen Worten zu sagen. Du hast versagt und Dich intellektuell entleibt, um es mit Spids Worten zu sagen.
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: E15TVL am 11.07.2022 20:25
Du hast versagt und Dich intellektuell entleibt, um es mit Spids Worten zu sagen.
So erfrischend, dass du wieder da bist. Welcome back  :)
Titel: Antw:Zulage bei zusätzlicher Arbeit
Beitrag von: tina92 am 12.07.2022 09:05
Ja, wurde auch Zeit, dass hier wieder mehr Qualität angesagt ist