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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Holger123 am 14.07.2022 10:14
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Hallo,
ich habe im September 2017 eine neue Stelle als Leitung einer Einrichtung angefangen. Somit wurde ich damals im TVÖD Sue von meiner damaligen Stelle von 8a Stufe 4 in 15 Stufe 2 eingruppiert. Im Nachhinein habe ich erfahren, dass es eigentlich eine Stufenübernahme gibt. Nun meine Frage: Seit wann werden die Stufen übernommen? Gilt dies auch wenn man von einer Erzieherstelle auf Leitung wechselt? Oder zählen da ausschließlich die Dienstjahre/Erfahrung als Leitung für eine Übernahme der Stufe? Spielen Tätigkeitsmerkmale/Aufgaben eine Rolle? Kann ich dies Rückwirkend einfordern?
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Die stufengleiche Höhergruppierung gibt es im Bereich VKA seit dem 01.03.2017, sie gilt also für Eingruppierungsvorgänge, die nach dem 28.02.17 stattgefunden haben/stattfinden. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass es sich um einen Höhergruppierungsvorgang handelt. Dir muss also innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden sein.
Falls das zutrifft, war es eine stufengleiche Höhergruppierung. Der Anspruch auf die Stufenfestsetzung unterliegt nicht der Ausschlussfrist, du kannst ihn auch jetzt noch erheben und notfalls gerichtlich durchsetzen. Allerdings unterliegt der Anspruch auf die entsprechende Entgeltzahlung der Ausschlussfrist von 6 Monaten. Um diesen Anspruch zumindest jetzt zu wahren, musst du deinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, welche Stufe dir aufgrund der stufengleich erfolgten Höhergruppierung zusteht und dass du rückwirkend Anspruch auf das entsprechende Entgelt erhebst.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe 2017 meinen Träger gewechselt als ich diese Leitungsstelle angenommen habe.
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Wenn Du den Arbeitgeber gewechselt hast, ist es ohnehin keine Höhergruppierung, sondern eine Einstellung.
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Und bei einer Einstellung kann der Arbeitgeber die Stufe festlegen?
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Wenn einschlägige, d. h. in derselben Entgeltgruppe erworbene oder gleichwertige Berufserfahrung vorhanden ist, ist die Stufenzuordnung unmittelbar tariflich geregelt. Wenn zwar keine einschlägige, aber eine förderliche Berufserfahrung vorhanden ist, ist es eine Verhandlungssache, die vor Vertragsschluss erfolgen muss.
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Es kann keine einschlägige Erfahrung vorliegen. Vorher S8a dann S15.
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Und bei einer Einstellung kann der Arbeitgeber die Stufe festlegen?
Ja, kann er in gewissem Rahmen. Und war bei dir so großzügig mehr zu geben, als er gemusst hätte.