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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: BAT am 14.07.2022 17:14
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Hallo, zwei Fragen an die Gemeinde:
a) TB hat alten Arbeitsvertrag ohne gesonderte Verpflichtung zur Rufbereitschaft, arbeitet Teilzeit, kann also nach 6 Abs. 5 TVÖD nur mit Zustimmung zur Rufbereitschaft verpflichtet werden. Hat hier jemand Erfahrungen damit? Haben schon Teilzeitler dies verweigert? Und wie ist es mit der Konkludents, wenn man den einmal gemacht hat, ist man dann für immer dabei?
b) was ist beim Teilzeitler für den Stundenlohn als Tabellenentgelt anzusetzen? Stufe 3 der jeweiligen EG? oder der individuelle "Teilzeitbetrag?
Danke und Gruß
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Zu a) kann ich leider nichts sagen.
Zu b) Stundenentgelt ist das auf eine Stunde umgerechnete Tabellenentgelt. Mit Tabellenentgelt ist immer das in der Entgelttabelle angegebene Vollzeitentgelt gemeint.
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Zu a) kann ich leider nichts sagen.
Zu b) Stundenentgelt ist das auf eine Stunde umgerechnete Tabellenentgelt. Mit Tabellenentgelt ist immer das in der Entgelttabelle angegebene Vollzeitentgelt gemeint.
Okay, danke. Und welche Stufe gilt? Die individuelle?
P.S.: in der Stellenausschreibung wurde die Bereitschaft zur Rufbereitschaft gefordert. Damit hat die Person wohl qua Bewerbung die Zustimmung getätigt...
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Das kommt darauf an, um welche Ansprüche es geht.
Bei der Pauschale für Rufbereitschaft gilt (§ 8 Abs. 3 TVöD):
1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach
Maßgabe der Entgelttabelle.
Damit ist das Entgelt der erreichten Stufe gemeint. Bei anderen Ansprüchen ist z. B. die Stufe 3 festgeschrieben.
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Okay, dann ist das wohl Stufe 6.
Gruß