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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: erebmann am 21.07.2022 08:18
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Hallo,
1. ist die Vereinbarung über die Zulage nun beschlossen oder haben noch nicht alle Gremien zugestimmt?
2. Ist die Zulage 130€/180€ pauschal oder aber von der Arbeitsstundenzahl abhängig?
Danke für die Rückmeldungen
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Das kann noch keiner sagen, die Redaktionsverhandlungen laufen noch...
Bevor die nicht abgeschlossen sind ist alles Kaffeesatzleserei.
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Wer erhält die Zulage?
Beschäftigte, die in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung in den folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind, erhalten ab 01. Juli 2022 eine monatliche Zulage.
130 Euro erhalten alle Beschäftigten in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11a. Die 180 Euro erhalten Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 11b, S 12, S 14 sowie der S 15 Fallgruppe 6.
Verändert sich die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigung?
Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zulage entsprechend der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit anteilig.
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So steht es auf der Seite von Verdi.
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Sind die Redaktionsverhandlungen schon abgeschlossen ?
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https://www.kav-bayern.de/aktuelles/aktuelle-informationen/auftakt-der-tarifverhandlungen-zum-sozial-und-erziehungsdiesnt-arbeitgeber-machen-erste-vorschlaege.html
Also vorm 23. August passiert nichts. Das deckt sich auch mit der Veranstaltungen/ Seminaren die zur Umsetzung der Ergebnisse Anfang September angeboten werden.
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https://www.kav-bayern.de/aktuelles/aktuelle-informationen/auftakt-der-tarifverhandlungen-zum-sozial-und-erziehungsdiesnt-arbeitgeber-machen-erste-vorschlaege.html
Also vorm 23. August passiert nichts. Das deckt sich auch mit der Veranstaltungen/ Seminaren die zur Umsetzung der Ergebnisse Anfang September angeboten werden.
Also kann das quasi alles noch gekippt werden? Und wird die Zulage dann nach Abschluss ab dem Monat Juli nachgezahlt?
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Nein, die bereits genannten Verhandlungspunkte sind fix, es geht nun um Details in der Umsezung, als Beispiel:
180€ für Sozialarbeiter als Zulage ist fix, die Option, diese zu reduzieren um dafür 2 Tage zusatzilche freie Tage zu erhalten ist auch fix. Wie das aber nun berechnet wird, also um welchen Betrag, oder wieviel % die Zulage reduziert wird pro zusätzlichen Tag, dies muss minutiös ;) dargelegt werden. Dies geschieht in den Redaktionsverhandlungen. Besonders der Punkt der Stufenlaufzeiten wird sicher haarig, denn je nach Umsetzung befördert es mehr oder weniger Arbeitnehmer in eine höhere Erfahrungsstufe.
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Nein, die bereits genannten Verhandlungspunkte sind fix, es geht nun um Details in der Umsezung, als Beispiel:
180€ für Sozialarbeiter als Zulage ist fix, die Option, diese zu reduzieren um dafür 2 Tage zusatzilche freie Tage zu erhalten ist auch fix. Wie das aber nun berechnet wird, also um welchen Betrag, oder wieviel % die Zulage reduziert wird pro zusätzlichen Tag, dies muss minutiös ;) dargelegt werden. Dies geschieht in den Redaktionsverhandlungen. Besonders der Punkt der Stufenlaufzeiten wird sicher haarig, denn je nach Umsetzung befördert es mehr oder weniger Arbeitnehmer in eine höhere Erfahrungsstufe.
Oh okay, danke für die Antwort. Und werden die 180,00 Euro ab Juli dann nachgezahlt, wenn alles fix ist? Denn diesen Monat gabs die noch nicht.
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ja, egal ab wann die Auszahlung erstmalig beginnt.
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Wie is das denn mit der Umsetzung von den Erholungstagen.
Haben wir dieses Jahr dann Anspruch auf 2 Tage oder auf die 4, sofern man das möchte?
Unser Betriebsrat möchte zb die Tage an festen, geplanten Sxhließungstagen genommen werden.geht sowas????
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Die 2 fixen wurden bei uns schon abgefragt, die 2 die man auf Grund der Zulage bekommt sind ja noch nicht geregelt. Also wie viel Zulage dafür gekürzt wird.
Schließtage sind noch einmal ein anderes Thema. Bei uns sind es nächstes Jahr 20 (von 32 Tagen Jahresurlaub). Der AG kann vorschreiben dass der AN dort seinen Urlaub zu nehmen hat. Soweit ich es gelesen habe gibt es ein Urteil dazu das von 3/5 des Jahresurlaubs ausgeht der vorgeschrieben werden darf.
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Aber hat man in 2022 Anspruch auf die 4 oder nur auf 2, da erst ab 1.7 gilt?
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Mutßmaßung: Auf die 4 Tage. Dann wird für die zwei zusätzlichen Entlastungstage eben der monatliche abzuziehende Beitrag der Zulage für die Monate Juli bis Dezember höher, als wenn man es ab nächstem Jahr auf 12 Monate verteilen kann.
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Und bevor die Regelungen dazu nicht durch sind ist das eh orakeln. Da wird dann sicherlich genau ausgerechnet was ein Urlaubstag "wert" ist. Und wer dann die Tage überhaupt in Anspruch nimmt. Zumindest bei meinen Kollegen keiner, die nehmen lieber das Geld.
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Woanders hatte ich folgendes dazu schon einmal geschrieben:
Also, soweit ich das verstanden habe, zählen die 2 zusätzlichen Regenerationstage ab 01.01.2022.
Die Zulage gilt ab 01.07. und somit die Möglichkeit Teile der Zulage gegen max. 2 Tage einzutauschen.
Ich glaube nicht, dass man komplett auf die Zulage verzichtet, sondern dass dies bei jedem individuell berechnet werden muss.
Keine Ahnung, aber ich erkläre mir das so:
Also ich vermute, die Zulage wird dann auf das Jahr berechnet. Bei 180€ = 2160€ / Jahr.
Dann wird geschaut bzw. berechnet wieviel der AN pro Arbeitstag verdient (z.B. 200€/Tag). Das wird dann von der Pauschale abgezogen: 2160€ - 200€ = 1960€.
1960€ : 12 (Monate) = 163,33€ / Monat.
Oder bin ich hier komplett auf dem Holzweg?!?
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Besonders der Punkt der Stufenlaufzeiten wird sicher haarig, denn je nach Umsetzung befördert es mehr oder weniger Arbeitnehmer in eine höhere Erfahrungsstufe.
Da bin ich auch gespannt. Ich bin ja zwischendurch gewechselt und meine Stufenlaufzeit wurde übernommen. Eigentlich müsste ich aber ab 01.10.2024 dann direkt in Stufe 5, weil ich da dann schon ab 01.09.2024 nach der allg. Laufzeit sein müsste.
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Wie in dem anderen Thread geschrieben, hatte ich hierzu ja einmal folgende Antwort von Ver.Di erhalten:
"Diee Stufenlaufzeiten werden zum 01. Oktober 2024 angeglichen, allerdings nicht rückwirkend. Ab dem 01.10.2024 gilt die Stufe, die du erreicht hättest, wenn die Stufenlaufenzeiten gleich gewesen wären."
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Woanders hatte ich folgendes dazu schon einmal geschrieben:
Also, soweit ich das verstanden habe, zählen die 2 zusätzlichen Regenerationstage ab 01.01.2022.
Die Zulage gilt ab 01.07. und somit die Möglichkeit Teile der Zulage gegen max. 2 Tage einzutauschen.
Ich glaube nicht, dass man komplett auf die Zulage verzichtet, sondern dass dies bei jedem individuell berechnet werden muss.
Keine Ahnung, aber ich erkläre mir das so:
Also ich vermute, die Zulage wird dann auf das Jahr berechnet. Bei 180€ = 2160€ / Jahr.
Dann wird geschaut bzw. berechnet wieviel der AN pro Arbeitstag verdient (z.B. 200€/Tag). Das wird dann von der Pauschale abgezogen: 2160€ - 200€ = 1960€.
1960€ : 12 (Monate) = 163,33€ / Monat.
Oder bin ich hier komplett auf dem Holzweg?!?
Denke auch, dass es so berechnet werden wird.
Wenn man in 2022 dann beide der zusätzlichen Tage (durch Umwandlung) nehmen möchte, wäre die Zulage dann entsprechend kleiner oder?
(2160€ - 400€ = 1760€
1760€ : 12 (Monate) = 146,66€ / Monat)
Oder kann in 2022 nur einer der beiden Zusatztage genommen werden, da ja erst ab 01.07. gültig?
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Woanders hatte ich folgendes dazu schon einmal geschrieben:
Also, soweit ich das verstanden habe, zählen die 2 zusätzlichen Regenerationstage ab 01.01.2022.
Die Zulage gilt ab 01.07. und somit die Möglichkeit Teile der Zulage gegen max. 2 Tage einzutauschen.
Ich glaube nicht, dass man komplett auf die Zulage verzichtet, sondern dass dies bei jedem individuell berechnet werden muss.
Keine Ahnung, aber ich erkläre mir das so:
Also ich vermute, die Zulage wird dann auf das Jahr berechnet. Bei 180€ = 2160€ / Jahr.
Dann wird geschaut bzw. berechnet wieviel der AN pro Arbeitstag verdient (z.B. 200€/Tag). Das wird dann von der Pauschale abgezogen: 2160€ - 200€ = 1960€.
1960€ : 12 (Monate) = 163,33€ / Monat.
Oder bin ich hier komplett auf dem Holzweg?!?
Denke auch, dass es so berechnet werden wird.
Wenn man in 2022 dann beide der zusätzlichen Tage (durch Umwandlung) nehmen möchte, wäre die Zulage dann entsprechend kleiner oder?
(2160€ - 400€ = 1760€
1760€ : 12 (Monate) = 146,66€ / Monat)
Oder kann in 2022 nur einer der beiden Zusatztage genommen werden, da ja erst ab 01.07. gültig?
Wird dir so genau noch niemand beantworten können, da die Verhandlungen zur konkreten Umsetzung am 22.8/23.8 erst noch stattfinden. Ich hoffe, dass es dann mehr an Infos geben wird.
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Gibt es eine Einigung? Gestern und vorgestern war doch der Redaktionelle Abschluss. Finden kann ich bisher nichts
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Abwarten... die Verhandlungen gingen ja bis gestern erst. Ist ja keine Papstwahl die live übertragen wird ;)
Ich bin aber auch ungeduldig und hoffe, dass bald etwas dazu kommt.
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So langsam müsste aber mal etwas durchsickern oder? Ich finde allerdings nichts im Netz...
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Am 22. und 23.08. hat die zweite Verhandlung im Rahmen der Redaktion zur Umsetzung der Tarifeinigung SuE stattgefunden. Trotz einer weitgehenden Verständigung über die Umsetzung und den Einstieg in die abschließende textliche Bearbeitung der Änderungstarifverträge, konnte die Redaktion nicht abgeschlossen werden. Sie wird nun am 30. August 2022 in Berlin fortgesetzt.
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Am 22. und 23.08. hat die zweite Verhandlung im Rahmen der Redaktion zur Umsetzung der Tarifeinigung SuE stattgefunden. Trotz einer weitgehenden Verständigung über die Umsetzung und den Einstieg in die abschließende textliche Bearbeitung der Änderungstarifverträge, konnte die Redaktion nicht abgeschlossen werden. Sie wird nun am 30. August 2022 in Berlin fortgesetzt.
made my day ;D
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Mein Gott... das ja zäher wie gummi
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Es scheint, Schnittchen, Kniften, Gebäck und Kaffee waren diesmal besonders vorzüglich ::) oder gab es gar Massagesessel :o ich hoffe die Beteiligten können sich noch an die Vereinbarungen erinnern nach dem 30.
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Es war aber auch einfach sehr heiß... ::) ;D
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Am 22. und 23.08. hat die zweite Verhandlung im Rahmen der Redaktion zur Umsetzung der Tarifeinigung SuE stattgefunden. Trotz einer weitgehenden Verständigung über die Umsetzung und den Einstieg in die abschließende textliche Bearbeitung der Änderungstarifverträge, konnte die Redaktion nicht abgeschlossen werden. Sie wird nun am 30. August 2022 in Berlin fortgesetzt.
Super, vielen Dank für diese Info. Ich fiebere die ganze Zeit mit. Öffentlich im Internet habe ich immer noch keine Informationen gefunden...
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Der 30.08.22 ist heute. Gibt es was neues vom Vormittag oder starten die Verhandlungen erst am Nachmittag?
;D 8) :P
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Ich schau schon die ganze Zeit auf den roten Balken bei NTV, aber da kommt einfach nix ;D
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Hallo zusammen,
gab es einen Abschluss in den Redaktionsverhandlungen?
Still ruht der See..?!
Für ein Update bin ich euch dankbar.
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Ja, die Kommunikation sowohl von ver.di als auch der VKA ist echt schleppend...
Ein "Liveticker" ist sicherlich übertrieben, aber eine kurze Pressemitteilungen am Vormittag des folgenden Tages zum Stand der Dinge wäre schon schön.
Vor allem wäre mal interessant zu wissen, über welche Formulierungen da offenbar vier Tage lang gerungen wird - und welche Bereiche klar sind.
Oder andersherum: Wenn sich die Redaktion so lange hinzieht - hat man dann im Mai tatsächlich eine Einigung erzielt oder nur erfolgreich aneinandervorbei verhandelt und den verabschiedeten Text komplett unterschiedlich verstanden?
Vielleicht wird aber auch die beschlossene Abstimmung zur Eingruppierung der OGS-KoordinatorInnen direkt mit geklärt - dann wäre ein zeitlicher Mehraufwand ja wünschenswert!
Wie dem auch sei - für Infos bin auch ich dankbar!
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Vielleicht hängt es damit zusammen, dass in 5 Bundesländern noch Sommerferien sind.
Wahrscheinlich muss den jeweiligen Fassungen aus der Redaktionsverhandlung jeweils noch die Leitungsebene zustimmen, sowohl bei den Arbeitgeberverbänden als auch bei den Gewerkschaften.
Wenn da jemand im Urlaub ist, bringt das alles nichts.
Es kann aber natürlich auch sein, dass die Verhandlungen schlicht immer noch nicht abgeschlossen werden konnten.
Wenn wir es nur wüssten ;-)
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Die Komba Gewerkschaft hat mir mitgeteilt, dass in den kommenden Tagen an die komba Mitglieder entsprechende Informationen rausgeschickt werden.
Ich hatte angefragt, ob die Verhandlungen denn nun gestern abgeschlossen wurden und ob es eine Pressemitteilung dazu geben wird.
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.... in den kommenden Tagen an die komba Mitglieder entsprechende Informationen rausgeschickt werden....
.
Klingt ganz so als ob sie sich immer noch nicht einigen konnten.... Bin mal gespannt was in den nächsten Stunden kommt
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.... in den kommenden Tagen an die komba Mitglieder entsprechende Informationen rausgeschickt werden....
.
Klingt ganz so als ob sie sich immer noch nicht einigen konnten.... Bin mal gespannt was in den nächsten Stunden kommt
10:56....immer noch nichts....Super Lobby...Wenn bei den Metallern verhandelt wird - kannst fast ähnlich einem Live-Ticker die Informationen mitlesen
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Hier wäre eine erste Meldung:
https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++de3b0bbc-29ce-11ed-a791-001a4a16012a
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Hier wäre eine erste Meldung:
https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++de3b0bbc-29ce-11ed-a791-001a4a16012a
Danke
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Hier das Statement vom dbb
https://www.dbb.de/artikel/sozial-und-erziehungsdienst-redaktionsverhandlungen-erfolgreich-abgeschlossen.html
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Hier das Statement vom dbb
https://www.dbb.de/artikel/sozial-und-erziehungsdienst-redaktionsverhandlungen-erfolgreich-abgeschlossen.html
Super! Weiß jemand was genaueres bezüglich der Stufenlaufzeiten?
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Vielen Dank für die Links... :D
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Eine offene Ehrlichkeit von Verdi, wie man sie nicht kennt. Das ist der Einstieg in die Entlastung..., also auf deutsch keine Entlastung. :P
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Die Beschäftigten erhalten bereits im Kalenderjahr 2022 zwei Regenerationstage.
Erstmalig kann die SuE-Zulage im Jahr 2023 als Umwandlungstage genommen werden.
Das bedeutet, daß wir dieses Jahr nicht die Möglichkeit auf die 4 Tage haben, sondern diese Option erst 2023 gilt.korrekt?
Die Zulage von 130,bzw 180 gilt aber rückwirkend zum 1.7..?
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2 X JA
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Hallo zusammen,
gibt es die Regenerationstage nur für Beschäftigte in Kitas, in den Jugendämtern und Einrichtungen der Behindertenhilfe (so hat Verdi es geschrieben)?
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Bisher hieß es immer die Regenerationstage gelten für alle Beschäftigten des SuE. Das wurde überall so kommuniziert.
Das wäre meiner Meinung nach eine Frechheit, wenn jetzt über die Redaktionsverhandlungen beschlossen wurde, dass die Regenerationstage doch nur für Beschäftigte in Kitas, in den Jugendämtern und Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten.
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Die Regenerationstage gelten für alle Beschäftigten die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind. Also alle in den "S-Entgeltgruppen".
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Die Regenerationstage gelten für alle Beschäftigten die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind. Also alle in den "S-Entgeltgruppen".
Danke :) Hat Verdi sehr missverständlich ausgedrückt.
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Ich hab mich das auch gefragt, weshalb jetzt plötzlich nur noch drei Bereiche aufgezählt wurden und Verdi angeschrieben. Die haben überhaupt nicht verstanden, was mein Problem ist. Die Antwort war "wo fühlst du dich in der Formulierung nicht berücksichtigt?" Hat mich leicht empört, gibt ja deutlich mehr Bereiche als diese drei und da fühle ich mich als städtischer Sozialarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit tatsächlich nicht angesprochen.
Ich bin mal gespannt, wie es jetzt tatsächlich sein wird.
Ab wann soll man denn über die zwei Tage verfügen können?
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Ab diesem Jahr, also rückwirkend zum 01.01.2022.
Dein Arbeitgeber muss das jetzt nur noch umsetzen, also am besten ihn ansprechen.
Und die Zulage gilt rückwirkend ab 01.07.2022 -> ebenso am besten in der Personalabteilung nachfragen.
(Nachtrag: Das Eintauschen von Teilen der Zulage gegen zwei weitere Tage gilt jedoch erst ab 2023)
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"Umwandlungstage
Erstmalig kann die SuE-Zulage im Jahr 2023 als Umwandlungstage genommen werden.
Beschäftigte mit einem Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage, können bis zum 31.
Oktober des laufenden Kalenderjahres geltend machen, statt der ihnen zustehenden
SuE-Zulagen im Folgejahr bis zu zwei Umwandlungstage unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen. Für das Kalenderjahr 2022 gilt statt des 31. Oktober der
30. November. Neubeschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage er-
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werben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2023 erklären.
Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem
Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Dabei
ist das monatliche Tabellenentgelt durch das 4,348fache der dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden zu teilen. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung
kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich
vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl
der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der
der Umwandlungstag liegt.
Der Beschäftigte hat den beziehungsweise die Umwandlungstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung bis spätestens zwei
Wochen vor diesen und teilt dies dem Beschäftigten mit. Bei der Festlegung der Lage
der Umwandlungstage sind die Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern
dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen
Verhältnisse auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. Eine
im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr beantragte Umwandlung der SuE-Zulage
wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Eine Übertragung ist nicht
möglich."
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Woher ist das?
Demnach könnte man die Zulage nun doch schon in diesem Jahr in freie Tage umwandeln. Der Anfang liest sich etwas widersprüchlich. Oder bezieht sich der 3. Satz nurg auf die zwei zusätzlichen Regenerationstage?
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Neben der physikalischen Unmöglichkeit nach dem aktuellen Stand der Technik, zu einem Zeitpunkt vor dem 01.11.2021 zurückzureisen, um die Umwandlung für 2022 zu verlangen, galt die Regelung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht und wird auch zukünftig nicht zu diesem Zeitpunkt gegolten haben. Wie sollte also eine solche Umwandlung für 2022 möglich sein, die man bereits im Vorjahr hätte verlangen müssen?
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Woher ist das?
Demnach könnte man die Zulage nun doch schon in diesem Jahr in freie Tage umwandeln. Der Anfang liest sich etwas widersprüchlich. Oder bezieht sich der 3. Satz nurg auf die zwei zusätzlichen Regenerationstage?
Die Tage können erst in 2023 genommen werden. Nur der Grundsätzliche Antrag, dass man in 2023 die Zulagr in 1 oder 2 Tage umwandeln möchte, muss in diesem Jahr gestellt werden (bis 30.11.).
Ab 2023 (für 2024) muss der Antrag bis zum 31.10. gestellt werden.
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Alles klar - vielen Dank. Hatte es vollkommen falsch verstanden. Pardon.
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Weiß man den jetzt endlich wie man die zwei Regenerationstage berechnet, also wieviel sie quasi kosten?!?
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Weiß man den jetzt endlich wie man die zwei Regenerationstage berechnet, also wieviel sie quasi kosten?!?
Bei Verdi ist es ganz gut beschrieben:
https://mehr-braucht-mehr.verdi.de/ (https://mehr-braucht-mehr.verdi.de/)
Hier gibt es Fragen und Antworten zu den Themen
- Regenerationstage
- Überleitung und Höhergruppierung
- Zulage
- Stufenlaufzeiten
- Praxisanleitung
- und für Beschäftigte in der Behindertenhilfe
Direktlink zu den Regenerationstagen und Umwandlung - 4. letzte Frage:
https://mehr-braucht-mehr.verdi.de/++co++7f929b34-e185-11ec-b870-001a4a16012a (https://mehr-braucht-mehr.verdi.de/++co++7f929b34-e185-11ec-b870-001a4a16012a)
Zur Ermittlung des Kürzungsbetrags sind die dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden am Tag der Arbeitsbefreiung maßgeblich. Besteht zum Zeitpunkt des Antrags kein Dienstplan ist die arbeitsvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen und durch die geschuldeten Arbeitstage zu teilen.
Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem monatlichen Tabellenentgelt, sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen; der Betrag ist durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
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Hallo liebe SUEler,
wann bzw. wo bzw. von wem werden denn nun die überarbeiteten Tarifvertragstexte veröffentlicht?
Wie geht es weiter und wann kommt endlich eine Veröffentlichung von der VKA oder von einer KAV eines Landes?
Kann ich davon ausgehen, dass der AG bereits über die Vertragstexte informiert ist?
Mfg
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Hallo zusammen,
so wie ich das verstanden habe gibt es für die Eingruppierung S 13 keine Zulage? Sprich 180,00 EUR?
iwo habe ich noch gelesen, dass es für Leitungen eine Zulage in Höhe von 70,00 EUR gezahlt werden soll.
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Hallo liebe SUEler,
wann bzw. wo bzw. von wem werden denn nun die überarbeiteten Tarifvertragstexte veröffentlicht?
Wie geht es weiter und wann kommt endlich eine Veröffentlichung von der VKA oder von einer KAV eines Landes?
Kann ich davon ausgehen, dass der AG bereits über die Vertragstexte informiert ist?
Mfg
Zu deiner letzten Frage: Davon können wir scheinbar noch nicht ausgehen. Mein Arbeitgeber bspw. wartet noch auf die Ausführungshinweise des KAV. Bis dahin könne man nichts veranlassen, so die Aussage...
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Hallo zusammen,
so wie ich das verstanden habe gibt es für die Eingruppierung S 13 keine Zulage? Sprich 180,00 EUR?
iwo habe ich noch gelesen, dass es für Leitungen eine Zulage in Höhe von 70,00 EUR gezahlt werden soll.
Hallo,
ja laut DBB wird die
"Zulage für Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter in Höhe von 70 Euro auch an Kita-Leiterinnen und -Leiter sowie an die stellvertretenden Kita-Leiterinnen und -Leiter der Entgeltgruppen S9, S 11a, S 13, S15, S16, S17 und S 18 sowie an die Beschäftigten der Behindertenhilfe in der S7 und in der S8a Fallgruppe 2 (neu) gezahlt."
https://www.dbb.de/artikel/sozial-und-erziehungsdienst-redaktionsverhandlungen-erfolgreich-abgeschlossen.html
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Unabhängig von den 70,00 Euro monatlich wird es eine Zulage in Höhe von 180,00 EUR in der S13 nicht geben?
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Laut dem Einigungspapier bekommt die S 13 nicht die SUE Zulage von 130 bzw. 180 €.
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2022/220518_Einigungspapier.pdf
Auch in der Meldung über den Abschluss der Redaktionsverhandlungen findet sich dahingehend keine Korrektur.
Es stimmt, dass die Leitungsebene keine Zulage erhält, außer ggf. die Zulage für Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter in Höhe von 70 Euro.
https://www.dbb.de/artikel/sozial-und-erziehungsdienst-redaktionsverhandlungen-erfolgreich-abgeschlossen.html
In den noch zu veröffentlichenden Vertragstexten wird sich dahingehend sicherlich auch keine Veränderung mehr ergeben.
Trotzdem ist die SUE Zulage für die Mehrzahl der Beschäftigten (außer den Leitungen) eine grundsätzlich m.E. sehr gute Nachricht. Zusammen mit der zu erwartenden generellen Tariferhöhung zum 01.01.2023 könnten sich teilweise m.E. sehr annehmbare Entgelterhöhungen ergeben.
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Hier noch eine weitere Meldung die Einblick in die Redaktionsverhandlungen gibt:
https://bawue.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++e3710038-29d7-11ed-add9-001a4a160116
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https://www.kav-bayern.de/aktuelles/aktuelle-informationen/auftakt-der-tarifverhandlungen-zum-sozial-und-erziehungsdiesnt-arbeitgeber-machen-erste-vorschlaege.html:
"Information vom 08.09.2022:
Abschluss der Redaktionsverhandlungen - Ankündigung eines KAV-Rundschreibens zur Zahlbarmachung der SuE-Zulage
Am 30.08.2022 konnte ein Abschluss der Redaktionsverhandlungen zum Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst erzielt werden; die Geschäftsführerkonferenz unseres Dachverbandes, der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat den mit den Gewerkschaften abgestimmten Änderungstarifverträgen inzwischen zugestimmt.
Derzeit bereiten wir ein KAV-Rundschreiben vor, mit dem wir Hinweise zur Zahlbarmachung der SuE-Zulage, die mit Wirkung vom 01.07.2022 in Kraft trat, sowie erste Hinweise zur Verfahrensweise der Regenerations- und Umwandlungstage geben werden. Dieses KAV-Rundschreiben werden wir Ihnen in den nächsten Tagen - wie gewohnt - zur Verfügung stellen."
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Weitere Details zur Zulage:
https://mehr-braucht-mehr.verdi.de/++co++72e9fcb4-e186-11ec-b0b0-001a4a160129
Zulage
(Stand: 02.09.2022)
Wer erhält die Zulage?
Beschäftigte, die in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung in den folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind, erhalten ab 01. Juli 2022 eine monatliche Zulage.
130 Euro erhalten alle Beschäftigten in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11a. Die 180 Euro erhalten Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 11b, S 12, S 14 sowie der S 15 Fallgruppe 6.
Außerdem können (Alt-) Beschäftigte, die sich weder 2009 noch 2015 überleiten lassen haben und derzeit weiterhin nach Anlage A (VKA) eingruppiert sind, erneut eine Überleitung nach der Anlage C (VKA) in die sog. „S-Gruppen“ beantragen und erhalten dann ebenfalls die neue SuE-Zulage. Weiteres hierzu unter FAQ „Überleitung“.
Verändert sich die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigung?
Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zulage entsprechend der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit anteilig.
Warum erhalten nur Leiter*innen der kleinen Kitas (bis 39 Plätze) diese Zulage?
Mit diesem Ergebnis konnte der Forderung nach Mindesteingruppierung der Leiter*innen kleiner Kindertageseinrichtungen in die Entgeltgruppe S 11a gefolgt werden. Hintergrund dieser Forderung ist, dass die Tabellenwerte in der Entgeltgruppe S 9 betragsgleich mit den Werten der Entgeltgruppe S 8b sind (Eingruppierung als Fachkraft mit schwierigen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 8b). Hier sollte eine Heraushebung stattfinden.
Warum werden alle anderen Leitungskräfte und die Stellvertretungen von der neuen Zulage ausgenommen?
Diese Tarifrunde setzt fort, was 2009 mit dem Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst begann und mit den Verhandlungen 2015 weiterging - das Ziel, die Aufwertung aller Berufe im Sozial- und Erziehungsdienst.
2015 konnten für Kita-Leitung/Stellvertretung bereits spürbare Verbesserungen der Eingruppierung erreicht werden.
Für alle anderen Beschäftigtengruppen, also die große Mehrheit, gab es 2015 nur leichte Steigerungen und das nach fast 8 Wochen Erzwingungsstreik.
Kita-Leiter*innen und die endlich tariflich etablierten Stellvertreter*innen bekamen teilweise mehrere hundert Euro im Monat mehr und wurden mindestens eine, teilweise zwei Entgeltgruppen höhergruppiert.
Die 2015 erreichten Verbesserungen in der Eingruppierung führten so direkt zu einer deutlichen Anhebung der Entgelte, die nun natürlich auch für Kita-Leiter*innen, die erst nach 2015 diese Tätigkeit übernahmen, gelten.
In den Forderungen für die Tarifrunde 2022 ging es u. a. um bessere Arbeitsbedingungen durch mehr Vorbereitungszeiten und ein System zum Ausgleich von Belastungen für das gesamte pädagogische Personal in den Kitas.
Außerdem ging es um die höhere Eingruppierung von Fach- und Ergänzungskräften im Gruppendienst (Kinderpfleger*innen, Sozialassistent*innen und Erzieher*innen).
Ist die Zulage dynamisch?
Nein. Die Zulage ist (vorerst) nicht dynamisch, also verändert sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen nicht automatisch.
Erhalte ich die Zulage brutto oder netto?
Die monatliche Zulage beträgt 130 Euro bzw. 180 Euro brutto.
Wann wird die Zulage ausgezahlt?
Die (monatlichen) Zulagen werden ab dem 1. Juli 2022 – rückwirkend – gezahlt. Alle Beschäftigte erhalten ab Juli 2022 nach Auszahlung neue Entgeltabrechnungen für die vergangenen Monate. Wir gehen derzeit von einer Auszahlung im September 2022 aus.
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Hier die Veröffentlichung der KAV BW Information 105/2022 vom 08.09.2022.
Damit ist in BW die Zahlbarmachung unmittelbar möglich!
https://rheinmuenster.de/intranetnews/abschluss-der-redaktionsverhandlungen-zum-sozial-und-erziehungsdienst-zahlbarmachung-der-sue-zulage/
https://rheinmuenster.de/wp-content/uploads/2022/09/sozial-erziehungsdienst_zahlbarmachung_sue-zulage_I_105-2022.pdf
;D
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Leider sind die Abrechnungen bei uns schon durch, wenigstens gibt es die EPP pünktlich im September
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https://www.kav-bayern.de/aktuelles/aktuelle-informationen/auftakt-der-tarifverhandlungen-zum-sozial-und-erziehungsdiesnt-arbeitgeber-machen-erste-vorschlaege.html
nformation vom 08.09.2022:
Abschluss der Redaktionsverhandlungen - Ankündigung eines KAV-Rundschreibens zur Zahlbarmachung der SuE-Zulage
Am 30.08.2022 konnte ein Abschluss der Redaktionsverhandlungen zum Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst erzielt werden; die Geschäftsführerkonferenz unseres Dachverbandes, der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat den mit den Gewerkschaften abgestimmten Änderungstarifverträgen inzwischen zugestimmt.
Derzeit bereiten wir ein KAV-Rundschreiben vor, mit dem wir Hinweise zur Zahlbarmachung der SuE-Zulage, die mit Wirkung vom 01.07.2022 in Kraft trat, sowie erste Hinweise zur Verfahrensweise der Regenerations- und Umwandlungstage geben werden. Dieses KAV-Rundschreiben werden wir Ihnen in den nächsten Tagen - wie gewohnt - zur Verfügung stellen.[/sub]
Hat jemand dieses KAV-Rundschreiben schon gesehen ?
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Hat schon jemand gelesen, ob die Zulage mit in die Berechnung zum LOB und der Jahressonderzahlung einfliesst?
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Hat schon jemand gelesen, ob die Zulage mit in die Berechnung zum LOB und der Jahressonderzahlung einfliesst?
Zulage ist ZVK-pflichtig und gehört zur Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und fließt somit wohl auch in den Leistungsprämientopf mit ein
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Ich bin Kitaleitung und in der Stufe S13. Mir ist es bis heute nicht ersichtlich, warum wir in S 13 als Leitung keine 180€ erhalten sollen. Machen wir etwa einen schlechteren Job, als unsere Kollegen/innen im Jugendamt, die in S14 gruppiert sind. Es macht mich wirklich traurig und zugleich bin ich sauer über diese Auswahl. Entweder alle oder keiner?! Wisst ihr mehr als ich, wieso es ausgeblieben ist ?
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Weil sich die Tarifpartner anders entschieden haben.
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Ich bin Kitaleitung und in der Stufe S13. Mir ist es bis heute nicht ersichtlich, warum wir in S 13 als Leitung keine 180€ erhalten sollen. Machen wir etwa einen schlechteren Job, als unsere Kollegen/innen im Jugendamt, die in S14 gruppiert sind. Es macht mich wirklich traurig und zugleich bin ich sauer über diese Auswahl. Entweder alle oder keiner?! Wisst ihr mehr als ich, wieso es ausgeblieben ist ?
Steht doch im Beitrag oben:
Warum werden alle anderen Leitungskräfte und die Stellvertretungen von der neuen Zulage ausgenommen?
Diese Tarifrunde setzt fort, was 2009 mit dem Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst begann und mit den Verhandlungen 2015 weiterging - das Ziel, die Aufwertung aller Berufe im Sozial- und Erziehungsdienst.
2015 konnten für Kita-Leitung/Stellvertretung bereits spürbare Verbesserungen der Eingruppierung erreicht werden.
Für alle anderen Beschäftigtengruppen, also die große Mehrheit, gab es 2015 nur leichte Steigerungen und das nach fast 8 Wochen Erzwingungsstreik.
Kita-Leiter*innen und die endlich tariflich etablierten Stellvertreter*innen bekamen teilweise mehrere hundert Euro im Monat mehr und wurden mindestens eine, teilweise zwei Entgeltgruppen höhergruppiert.
Die 2015 erreichten Verbesserungen in der Eingruppierung führten so direkt zu einer deutlichen Anhebung der Entgelte, die nun natürlich auch für Kita-Leiter*innen, die erst nach 2015 diese Tätigkeit übernahmen, gelten.
In den Forderungen für die Tarifrunde 2022 ging es u. a. um bessere Arbeitsbedingungen durch mehr Vorbereitungszeiten und ein System zum Ausgleich von Belastungen für das gesamte pädagogische Personal in den Kitas.
Außerdem ging es um die höhere Eingruppierung von Fach- und Ergänzungskräften im Gruppendienst (Kinderpfleger*innen, Sozialassistent*innen und Erzieher*innen).
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Hallo ihr Lieben :-)
ich verfolge die ganzen Nachrichten und Antworten.
Nun stelle ich mir die Frage.. ich als Leitung in S12, werde ich trotzdem die Zulage bekommen oder falle ich aus dem Raster, da ich Leitung in meinem Titel habe :D
Finde leider nichts passendes dazu.
Hilfe :D
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Hallo ihr Lieben :-)
ich verfolge die ganzen Nachrichten und Antworten.
Nun stelle ich mir die Frage.. ich als Leitung in S12, werde ich trotzdem die Zulage bekommen oder falle ich aus dem Raster, da ich Leitung in meinem Titel habe :D
Finde leider nichts passendes dazu.
Hilfe :D
Für Sie wird eine Kerze mit Dankessprüchen angezündet! Das reicht doch sicherlich!
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Was für eine super sympathische und hilfreiche Antwort von Ihnen ! ;-) mein Tag ist gerettet!
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Hallo ihr Lieben :-)
ich verfolge die ganzen Nachrichten und Antworten.
Nun stelle ich mir die Frage.. ich als Leitung in S12, werde ich trotzdem die Zulage bekommen oder falle ich aus dem Raster, da ich Leitung in meinem Titel habe :D
Finde leider nichts passendes dazu.
Hilfe :D
Hi, es kommt am Ende darauf an was in den veröffentlichten Tarifvertragstexten steht, die ich noch nicht finden konnte. Die Texte sind aber bereits fertig und unterzeichnet, nur eben kann ich bisher keine Veröffentlichung finden.
Allerdings ist bereits eine Infoschrift des KAV BW veröffentlicht, die konkrete Aussagen dazu macht, wie der Arbeitgeberverband BW die Sache einschätzt:
https://rheinmuenster.de/wp-content/uploads/2022/09/sozial-erziehungsdienst_zahlbarmachung_sue-zulage_I_105-2022.pdf
Dort heißt es:
"Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro."
In diesem Fall gehe ich davon aus, dass es allein darum geht, ob du nach S12 verdienst oder eben nicht, bzw. welcher Entgeltgruppe dich dein Arbeitgeber konkret zuordnet.
Demnach müsstest du die Zulage erhalten, unabhängig davon ob du Leitungsfunktionen ausübst oder nicht.
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Hi Leute,
gibt es schon jemanden im gesamten Bundesgebiet, der die 180.- REAL bekommen hat? Mein neuer Lohnzettel für September ist da. Darauf habe ich den Energiebonus von 300.- aber keine 180.- bzw. keine 540.-, die ja ab Juli 2022 gelten sollen?
Hat da jemand Infos darüber? Danke
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Da die Redaktionsverhandlungen erst am 30. August abgeschlossen waren. wirst du dich noch ein paar Monate gedulden müssen.
Das braucht noch etwas Zeit, bis das bei den entsprechend Stellen geprüft und in die Gehaltsabrechnung eingebaut worden ist.
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Hi Leute,
gibt es schon jemanden im gesamten Bundesgebiet, der die 180.- REAL bekommen hat? Mein neuer Lohnzettel für September ist da. Darauf habe ich den Energiebonus von 300.- aber keine 180.- bzw. keine 540.-, die ja ab Juli 2022 gelten sollen?
Hat da jemand Infos darüber? Danke
Sieht bei mir (Hessen) leider genauso aus...
Ist es üblich, dass solche Neuerungen so schleppend umgesetzt werden?
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Meine Frage ist ähnlich #75 – vielleicht hat ja schon jemand ein ähnliches Problem:
Es wurde ja u.a. eine mtl. Zulage für die Endgeldgruppe S2 bis S11 für Erzieher/innen in Höhe von 130,- und für Sozialarbeiter/innen der Endgeldgruppe S11B bis S12 sowie S14 und S15 der Fallgruppe 6 eine monatliche Zulage von 180,- Euro beschlossen. Ich bin als Leitung in der OKJA mit Personal und Budgetverantwortung für mehrere Einrichtungen in S15 eingruppiert. Neben der Leitungsfunktion arbeite ich einmal die Woche in der OT und betreue verschiedene Freizeiten. Bei der diesjährigen Tarifverhandlung TVÖD SuE wurden Leitungskräfte ausgenommen. Das versteht meine Personalabteilung auch genauso und wird keine Zulage gewähren. Meine Teamleitungen auf S11B erhalten nun also auf der gleichen Erfahrungsstufe wie ich (4) mehr, als ich als Abteilungsleitung. Ich freue mich über den Abschluss für meine Mitarbeiter/innen, fühle mich aber etwas ungerecht behandelt.
Einzige Ausnahme bei S15 SuE ist ja die Fallgruppe 6:
„Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.“
Wie kann ich gegenüber der Personalabteilung argumentieren?
Freue mich über eure Anregungen
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Hi Leute,
gibt es schon jemanden im gesamten Bundesgebiet, der die 180.- REAL bekommen hat? Mein neuer Lohnzettel für September ist da. Darauf habe ich den Energiebonus von 300.- aber keine 180.- bzw. keine 540.-, die ja ab Juli 2022 gelten sollen?
Hat da jemand Infos darüber? Danke
Sieht bei mir (Hessen) leider genauso aus...
Ist es üblich, dass solche Neuerungen so schleppend umgesetzt werden?
Ja. Das ist nicht "schleppend" sondern das normale bürokratische Prozedere.
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Hi Leute,
gibt es schon jemanden im gesamten Bundesgebiet, der die 180.- REAL bekommen hat? Mein neuer Lohnzettel für September ist da. Darauf habe ich den Energiebonus von 300.- aber keine 180.- bzw. keine 540.-, die ja ab Juli 2022 gelten sollen?
Hat da jemand Infos darüber? Danke
Sieht bei mir (Hessen) leider genauso aus...
Ist es üblich, dass solche Neuerungen so schleppend umgesetzt werden?
Ja. Das ist nicht "schleppend" sondern das normale bürokratische Prozedere.
Ja, es wäre schlicht technisch unmöglich. Mit Bürokratie hat das wenig zu tun.
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Und was denkt ihr ab wann man mit der Auszahlung rechnen kann?
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Und was denkt ihr ab wann man mit der Auszahlung rechnen kann?
Ich schätze frühestens im Oktober. Realistisch aber eher November/Dezember.
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Hallo zusammen,
Hat schon jemand Infos gefunden, wie es sich in der S8a eingruppierte Erzieher MIT einer Zulage Führung auf Probe (Kita Leitung mehr als 40 Kinder) verhält?
Sie sind eigentlich in die S08a eingruppiert, bekommen aber das Gehalt einer Leiterin.
Danke :)
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Führung auf Probe ist erst ab E10 möglich, § 31 Abs. 2 TVÖD. Gem. § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V entspricht dies S15 und S16. Kita-Leitung mit mindestens 40 Plätzen ist jedoch nur S13 Fg. 1. Führung auf Probe ist also nicht möglich.
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Und was denkt ihr ab wann man mit der Auszahlung rechnen kann?
Ich schätze frühestens im Oktober. Realistisch aber eher November/Dezember.
Wird mit der Beantragung der beiden Regenerationstage für 2022 dann auch recht knapp oder? Sie müssen ja in diesem Jahr noch genommen werden, um nicht zu verfallen, wenn ich das richtig verstanden habe...
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Hallo Daniel,
meines Wissens müssen die Regenerationstage für dieses Jahr beantragt werden, um nicht zu verfallen.
Wenn der Arbeitgeber den Antrag dann wirksam ablehnt, werden sie in das kommende Jahr übertragen und sind dort bis zum 30.09. zu nehmen.
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Hallo,
also die zwei zusätzlichen Regenerationstage, die du gegen Teile deiner Zulage eintauschen kannst, musst du in diesem Jahr (ich glaube bis 11/2022) für 2023 beantragen bzw. mitteilen.
Mit den zwei Regenerationstagen, die dir unabhängig von der Zulage zustehen, wird bei uns gerade nach einer Lösung im Zeiterfassungsportal gesucht. Andernfalls können wir diese aber schriftlich beantragen und sie werden im Nachgang erfasst.
Meines Wissens nach sind diese Regenerationstage aber nicht in das Folgejahr mitnehmbar.
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Ja, das ist mir schon klar, ich wollte damit nur verdeutlichen, dass es mir nicht um die S9 geht, sondern um die höheren EGs, welche laut Informationen keinen Anspruch auf die Zulage haben.
Im Konkreten Fall geht es um die S15.
Also S08a mit Zulage Unterschiedsbetrag zu S15.
SuE Zulage - ja oder nein?
Vielen Dank :)
Führung auf Probe ist erst ab E10 möglich, § 31 Abs. 2 TVÖD. Gem. § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V entspricht dies S15 und S16. Kita-Leitung mit mindestens 40 Plätzen ist jedoch nur S13 Fg. 1. Führung auf Probe ist also nicht möglich.
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Führung auf Probe lässt die Eingruppierung unberührt.
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Danke :)
So hatte ich es auch vermutet
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... was zum Ergebnis führt, dass die SuE-Zulage gezahlt wird und der Unterschiedsbetrag zu S15 schrumpft.
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Die Kommunen müssen es jetzt halt in irgend einer Form umsetzen. Bei uns mahlen die Mühlen da, wie bei so ziemlich allem, ganz langsam.
Ich hatte meinen AG angefragt.
Bzgl. der Auszahlung der SuE Zulage sei man wohl von einem Softwarehersteller abhängig, welcher diesbezüglich Anpassungsmöglichkeiten u./o. Berechnungsmöglichkeiten im Lohnprogramm schaffen müsse.
Zu den Regenerationstagen fiel bisher kein einziges Wort. Ob wir die nun beantragen sollen weiß niemand. Allerdings haben wir in der Zeiterfassung auch keine wirkliche Möglichkeit. Gibt nur Urlaub, GZ, Karenz, etc...
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Warum macht man die technischen Probleme des Arbeitgebers zu seinen eigenen?
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Hallo,
ein Nachtrag von mir zu den Regenerationstagen unter dem Vorbehalt des noch ausstehenden endgültigen Vertragstextes.
Ich könnte es verlinken, aber ich weiß gerade nicht was die hiesige Netiquette zu externen Links auf Seiten privater Verlage vorgibt.
Jedenfalls war meine Aussage, dass die Regenerationstage für dieses Jahr "nur" beantragt werden müssen, damit sie nicht ersatzlos verfallen, soweit richtig, nur der Termin war nicht korrekt. Je nachdem ob man genehmigten Urlaub am Jahresende (de lege; ich weiß es schlichtweg nicht) in Regenerationtage umwandeln kann, kann sich die die Frist zu Lasten der Arbeitnehmer ändern, weil sich der fristgerechte Antrag dann auf zwei Tage vor genehmigten Urlaub richten muss:
Neue sog. Regenerationstage
Die neuen sog. Regenerationstage stehen den Beschäftigten bereits im Jahr 2022 zu.
...
Bei der Festlegung des Zeitpunktes muss der Arbeitgeber die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Die Ablehnung eines Freistellungswunsches zu einem bestimmten Termin ist nur aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen möglich.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Termin kurzfristig festgelegt werden. Ansonsten gelten folgende Fristen: Die Beschäftigten müssen den Regenerationstag bis mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin geltend machen. Der Arbeitgeber muss bis mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Termin über die Gewährung entscheiden.
Die neuen tariflichen Regenerationstage sind keine Urlaubstage. Das bedeutet, dass die für den Urlaub geltenden Regeln zur Übertragung und zum Verfall für sie nicht greifen. Regenerationstage, die in einem Kalenderjahr nicht genommen wurden, verfallen. Einzige Ausnahme: Regenerationstage, die nur deshalb nicht genommen wurden, weil der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen abgelehnt hat, verfallen zunächst nicht. Sie können noch bis zum 30.9. des Folgejahres genommen werden.
Wegen der strengen Verfallsregelung ist in der Praxis damit zu rechnen, dass alle oder so gut wie alle Beschäftigten die Regenerationstage noch im Jahr 2022 geltend machen werden. Arbeitgeber müssen dann anhand der jeweiligen dienstlichen/betrieblichen Situation entscheiden, ob und wann sie diese gewähren können. Ansonsten würde die Ausnahmeregelung zur Übertragung greifen.
Den Termin 30.11.2022 hatte ich fälschlich aus diesem Zusammenhang gerissen:
Neue sog. Umwandlungstage
Die SuE-Zulage kann auf Antrag der Beschäftigten in freie Tage umgewandelt werden (sog. Umwandlungstage). Diese Umwandlungsmöglichkeit beginnt allerdings erst ab dem Jahr 2023. Für das Jahr 2022 kann keine Umwandlung erfolgen.
Der Antrag auf Umwandlung für das Jahr 2023 ist bis zum 30.11.2022 zu stellen.
In der Hoffnung, dass nun jeder weiß, was je nach individueller Interessenslage zu tun ist... ;)
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Danke ;D
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Hallo,
weiß hier mittlerweile jemand was neues?
Also wir haben die 2 Urlaubstage immer noch nicht erhalten und auch nicht die 180 Euro rückwirkend ab Juli.....
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Hallo,
weiß hier mittlerweile jemand was neues?
Also wir haben die 2 Urlaubstage immer noch nicht erhalten und auch nicht die 180 Euro rückwirkend ab Juli.....
Dann solltest du an deinen Arbeitgeber rantreten.
Ich kann für meinen sagen, dass die 180 Euro mit Gehalt des Oktobers nachgezahlt/ausgezahlt wurden und ich die Regenerationstage beantragt habe und diese genehmigt wurden.
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Unsere hausinterne Mitteilung:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nachdem die Redaktionsverhandlungen zum Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) vor kurzem zum Abschluss gebracht wurden, werden die Änderungen des TVöD-SuE wie folgt umgesetzt:
SuE-Zulage
Mit der Abrechnung für den Monat Oktober erhalten alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, rückwirkend zum 01.07.2022, eine monatliche Zulage in Höhe von
· 130 € für die Entgeltgruppen S 2 bis S 11a sowie
· 180 € für die Entgeltgruppen S 11b bis S 12, S 14 und S 15 (Fallgruppe 6).
Die SuE-Zulage wird zusätzlich zum regulären monatlichen Entgelt gezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Abs. 2 TVöD, so dass die Zulage in dem Umfang anfällt, der dem Anteil der jeweils vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Regenerationstage
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten ab dem 01.01.2022 bei Verteilung der Arbeitszeit auf eine Fünf-Tage-Woche zwei Regenerationstage pro Kalenderjahr. Vermindert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitstage auf weniger als fünf Tage, vermindert sich die Anzahl der Regenerationstage entsprechend:
5-Tage-Woche = 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr
4-Tage-Woche = 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr
3-Tage-Woche = 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr
2-Tage-Woche = 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr
1-Tage-Woche = kein Regenerationstag pro Kalenderjahr
Der Anspruch auf zwei Regenerationstage bei einer Fünf-Tage-Woche entsteht, wenn im Kalenderjahr mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Durch diese Regelung entsteht ein Zeitraum von vier Kalendermonaten, vor deren Ablauf nur ein Regenerationstag beansprucht werden kann. Somit kann frühestens im Mai eines Kalenderjahres der zweite Regenerationstag in Anspruch genommen werden.
Bei den Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage, so dass die Regelungen zur Urlaubsgewährung und -übertragung nicht anwendbar sind. Für die Inanspruchnahme der Regenerationstage sind daher folgende Regelungen zu beachten:
Urlaubstage und Regenerationstage können zusammenhängend genommen werden, müssen aber separat beantragt werden.
Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgte, verfallen zum Jahreswechsel.
Wenn am Tag der Gewährung der oder des Regenerationstage/s eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, verfällt auch der Anspruch, so dass der oder die Tag/e nicht wieder gutgeschrieben werden.
Die Regenerationstag/e sind spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt zu beantragen. Für das Jahr 2022 muss die Antragsfrist von 4 Wochen nicht eingehalten werden.
Für die Beantragung der Regenerationstage wurde in der Zeiterfassung eine eigene Buchungsart „518 – Regenerationstag SuE Tarif“ eingerichtet.
Umwandlungstage
Die Tarifvertragsparteien haben eine Regelung vereinbart, nach der Beschäftigte (unabhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen) ab dem Jahr 2023 die SuE-Umlage in maximal zwei zusätzliche freie Arbeitstage umwandeln können. Die Umwandlung erfolgt über ein gestuftes Verfahren bestehend aus Geltendmachung und Beantragung wie folgt:
Geltendmachung der Umwandlungstage
Die Umwandlung der SuE-Umlage ist im laufenden Kalenderjahr für das Folgejahr schriftlich geltend zu machen. Dies muss bis zum 31.10. des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Jedoch gilt für das Kalenderjahr 2023 die Frist bis zum 30.11.2022.
Ein entsprechender Vordruck ist dem Beitrag beigefügt bzw. kann im Wiki-Personelles unter „Anträge und Vordrucke“ heruntergeladen werden. Für die Geltendmachung ist keine Genehmigung des Vorgesetzten erforderlich.
Beantragung der Umwandlungstage im laufenden Kalenderjahr
Haben Beschäftigte (im Vorjahr) die Umwandlung für das laufende Kalenderjahr geltend gemacht, können diese Beschäftigten mit einer Frist von vier Wochen bis zu zwei konkrete Kalendertage in arbeitsfreie Tage umwandeln. Die Frist gilt, sofern nicht zwei Umwandlungstage zeitgleich geltend gemacht werden, für jeden Umwandlungstag separat. Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb von 2 Wochen über den Antrag.
Bei der Lage der Umwandlungstage werden die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann den Wunsch, Umwandlungstage auf ein bestimmtes Datum zu legen, aufgrund dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe zurückweisen.
Für die Beantragung der Umwandlungstage wurde in der Zeiterfassung ebenfalls eine eigene Buchungsart „527 – Umwandlungstag SuE Tarif“ eingerichtet.
Unterbleibt die Beantragung der Umwandlungstage im laufenden Kalenderjahr, obwohl der/die Beschäftigte diese im Vorjahr geltend gemacht hatte, so erlischt der Anspruch mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht möglich.
Kürzung der SuE-Zulage nach erfolgter Umwandlung
Der Kürzungsbetrag errechnet sich aus dem individuellen Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag festgelegte individuelle Soll-Arbeitszeit.
Beispiel:
Eine Beschäftigte in Vollzeit (S12, Stufe 4) hat an einem Donnerstag ihren Umwandlungstag angetreten. Die Soll-Arbeitszeit beträgt 8 Stunden und 15 Minuten und der Stundensatz beträgt 24,71 €. Von der SuE-Umlage werden 203,85 € einbehalten (24,71 € x 8,25 Stunden).
Für die individuelle Berechnung des Kürzungsbetrages sind im Wiki-Personelles unter „Besoldungs- und Entgelttabellen“ die aktuellen Stundensätze hinterlegt.
Die SuE-Zulage wird erst dann gekürzt, wenn eine Arbeitsbefreiung auch tatsächlich erfolgte. Sofern die Arbeitsbefreiung für die Umwandlungstage noch im Abrechnungslauf der Entgeltabrechnung des lfd. Monats berücksichtigt werden kann, erfolgt die Kürzung der SuE-Zulage noch im gleichen Kalendermonat. Ansonsten wird die Kürzung im Folgemonat nachgeholt.
Sollte der Kürzungsbetrag die Höhe der SuE-Zulage übersteigen, so wird im ersten Abrechnungsmonat die Zulage komplett gekürzt und dann im Folgemonat der Restbetrag von der Zulage abgezogen. Beim zuvor genannten Beispiel wird im ersten Monat die SuE-Zulage in Höhe von 180,00 € komplett einbehalten und im Folgemonat der Restbetrag von 23,85 €.
Sollten Beschäftigte einen Umwandlungstag, der zwar fristwahrend geltend gemacht und beantragt sowie auch vom Arbeitgeber bewilligt wurde, nicht nehmen können, weil er in die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit fällt, wird die SuE-Zulage aufgrund der Arbeitsbefreiung dennoch gekürzt.
Info-Termine
Aufgrund der komplexen Umsetzung des Tarifvertrages TVöD-SuE werden zwei Info-Termine am
Donnerstag, den 10.11.2022 um 11.30 Uhr im Sitzungssaal und am
Dienstag, den 15.11.2022 um 11.30 Uhr im Sitzungssaal
angebote
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Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst 2022 – Tarifinfo Nr. 7
Redaktion abgeschlossen – Und nun?
Es ist schon einige Wochen her! Mit der Tarifinfo Nr. 6 hatten wir Euch berichtet, dass die redaktionelle Umsetzung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 18. Mai 2022 nach drei zähen Verhandlungsterminen mit der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossen wurde.
Sicher, die Redaktion hat sich hingezogen. Das Ringen um Formulierungen und Ansprüche hat sich aber auch gelohnt. Erfreulich ist, dass der Kreis der Praxisanleiter*innen, die Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 70 Euro monatlich haben, deutlich ausgeweitet werden konnte. Außerdem haben (Alt-) Beschäftigte erneut die Möglichkeit zur Überleitung und Eingruppierung nach den Merkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes. Damit erhalten sie ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls zwei Regenerationstage und die neue SuE-Zulage.
Und, obwohl die Redaktion eigentlich schon abgeschlossen war, konnte noch erreicht werden, dass auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die etwa in den Krankenhäusern arbeiten und damit grundsätzlich nicht unter den Besonderen Teil Verwaltung fallen, ebenfalls Anspruch auf die Regenerations- und Umwandlungstage haben.
Und jetzt…!?
Damit steht der Umsetzung nichts entgegen, oder? Eigentlich nein. Neben den in der Redaktion erzielten Verbesserungen haben wir auch das Verfahren bei den Regenerationstagen klargezogen: Die beiden pauschalen Regenerationstage können bereits in diesem Jahr in Anspruch genommen werden.
Klappt die Umsetzung? Eher nein! Obwohl die VKA den einzelnen Mitgliedsverbänden und damit den Kommunen bereits Anfang September mitgeteilt hat, dass keine Bedenken gegen die Umsetzung bestehen, verweisen viele Kommunen auf fehlende Tarifverträge. Das ist vorgeschoben und nicht fair. Wir gewinnen den Eindruck, dass hier bewusst auf Zeit gespielt wird. Die Textarbeit für die Änderungstarifverträge ist bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen, die Verträge, von ver.di unterzeichnet, liegen bei der VKA.
Daher empfehlen wir Euch:
Beantragt die gewünschten Regenerationstage für das Jahr 2022 bis spätestens Ende November. Diese stehen Euch bereits in diesem Jahr zu.
Sofern Ihr 2023 die zwei zusätzlichen Regenerationstage gegen die vereinbarten Zulagen eintauschen wollt, erklärt dies gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 30. November 2022.
Dort, wo die Zulage bislang nicht gezahlt wurde, hat dies Euer Arbeitgeber nunmehr umgehend nachzuholen. Im Zweifel erinnert ihn mit einer Geltendmachung.
Wir sind dabei gerne behilflich. Wendet Euch an Eure ver.di-Geschäftsstelle vor Ort.
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Hallo,
weiß hier mittlerweile jemand was neues?
Also wir haben die 2 Urlaubstage immer noch nicht erhalten und auch nicht die 180 Euro rückwirkend ab Juli.....
Dann solltest du an deinen Arbeitgeber rantreten.
Ich kann für meinen sagen, dass die 180 Euro mit Gehalt des Oktobers nachgezahlt/ausgezahlt wurden und ich die Regenerationstage beantragt habe und diese genehmigt wurden.
Wie hast du die beantragt?
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Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst 2022 – Tarifinfo Nr. 7
Redaktion abgeschlossen – Und nun?
Es ist schon einige Wochen her! Mit der Tarifinfo Nr. 6 hatten wir Euch berichtet, dass die redaktionelle Umsetzung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 18. Mai 2022 nach drei zähen Verhandlungsterminen mit der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossen wurde.
Sicher, die Redaktion hat sich hingezogen. Das Ringen um Formulierungen und Ansprüche hat sich aber auch gelohnt. Erfreulich ist, dass der Kreis der Praxisanleiter*innen, die Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 70 Euro monatlich haben, deutlich ausgeweitet werden konnte. Außerdem haben (Alt-) Beschäftigte erneut die Möglichkeit zur Überleitung und Eingruppierung nach den Merkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes. Damit erhalten sie ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls zwei Regenerationstage und die neue SuE-Zulage.
Und, obwohl die Redaktion eigentlich schon abgeschlossen war, konnte noch erreicht werden, dass auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die etwa in den Krankenhäusern arbeiten und damit grundsätzlich nicht unter den Besonderen Teil Verwaltung fallen, ebenfalls Anspruch auf die Regenerations- und Umwandlungstage haben.
Und jetzt…!?
Damit steht der Umsetzung nichts entgegen, oder? Eigentlich nein. Neben den in der Redaktion erzielten Verbesserungen haben wir auch das Verfahren bei den Regenerationstagen klargezogen: Die beiden pauschalen Regenerationstage können bereits in diesem Jahr in Anspruch genommen werden.
Klappt die Umsetzung? Eher nein! Obwohl die VKA den einzelnen Mitgliedsverbänden und damit den Kommunen bereits Anfang September mitgeteilt hat, dass keine Bedenken gegen die Umsetzung bestehen, verweisen viele Kommunen auf fehlende Tarifverträge. Das ist vorgeschoben und nicht fair. Wir gewinnen den Eindruck, dass hier bewusst auf Zeit gespielt wird. Die Textarbeit für die Änderungstarifverträge ist bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen, die Verträge, von ver.di unterzeichnet, liegen bei der VKA.
Daher empfehlen wir Euch:
Beantragt die gewünschten Regenerationstage für das Jahr 2022 bis spätestens Ende November. Diese stehen Euch bereits in diesem Jahr zu.
Sofern Ihr 2023 die zwei zusätzlichen Regenerationstage gegen die vereinbarten Zulagen eintauschen wollt, erklärt dies gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 30. November 2022.
Dort, wo die Zulage bislang nicht gezahlt wurde, hat dies Euer Arbeitgeber nunmehr umgehend nachzuholen. Im Zweifel erinnert ihn mit einer Geltendmachung.
Wir sind dabei gerne behilflich. Wendet Euch an Eure ver.di-Geschäftsstelle vor Ort.
Ich dachte man müsste nur die zwei die man mit Geld "erkauft" beantragen?
Die anderen bekommt man doch automatisch oder?
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Zwei Regenerationstage hat jede(r) in Vollzeit tätige, deren konkrete Inabspruchnahme (sprich der Termin der Freistellung) aber zu beantragen ist.
Die beiden zusätzlichen Umwandlungstage sind so gesehen zweimal zu "beantragen":
Einmal im Vorjahr für das kommende Jahr dem Grunde nach, also dass man sie in grds. Anspruch nehmen möchte. (Ist kein zustimmungsbedürftiger Antrag in dem Sinne, sondern eine einseitige "Voranmeldung")
Im Jahr der tatsächlichen Inanspruchnahme ist dann wie bei den "obligatorischen" Regenerationstagen die Freistellung am konkreten Termin zu beantragen.
Wenn bei den Umwandlungstagen nur Schritt eins erfolgt, aber Schritt zwei unterlassen wird, wird auch keine Zulage gekürzt.
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Hallo,
weiß hier mittlerweile jemand was neues?
Also wir haben die 2 Urlaubstage immer noch nicht erhalten und auch nicht die 180 Euro rückwirkend ab Juli.....
Dann solltest du an deinen Arbeitgeber rantreten.
Ich kann für meinen sagen, dass die 180 Euro mit Gehalt des Oktobers nachgezahlt/ausgezahlt wurden und ich die Regenerationstage beantragt habe und diese genehmigt wurden.
Wie hast du die beantragt?
Dieses Mal noch per Mail an unsere Vorgesetzte.
Ab nächstes Jahr soll das auch über das Zeiterfassungssystem möglich sein.
Alles Weitere wurde hier ja schon mehrfach beschrieben - wende dich an euren Personalrat, deinen Vorgesetzten oder die Personalabteilung. Mehr als allgemeingültige Aussagen wirst du hier nicht bekommen.
So oder so ist aber vorgesehen, dass der Mitarbeitende diese Tage aktiv beantragen muss, da sie sonst verfallen.
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Unsere hausinterne Mitteilung:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nachdem die Redaktionsverhandlungen zum Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) vor kurzem zum Abschluss gebracht wurden, werden die Änderungen des TVöD-SuE wie folgt umgesetzt:
SuE-Zulage
Mit der Abrechnung für den Monat Oktober erhalten alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, rückwirkend zum 01.07.2022, eine monatliche Zulage in Höhe von
· 130 € für die Entgeltgruppen S 2 bis S 11a sowie
· 180 € für die Entgeltgruppen S 11b bis S 12, S 14 und S 15 (Fallgruppe 6).
Die SuE-Zulage wird zusätzlich zum regulären monatlichen Entgelt gezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Abs. 2 TVöD, so dass die Zulage in dem Umfang anfällt, der dem Anteil der jeweils vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Regenerationstage
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten ab dem 01.01.2022 bei Verteilung der Arbeitszeit auf eine Fünf-Tage-Woche zwei Regenerationstage pro Kalenderjahr. Vermindert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitstage auf weniger als fünf Tage, vermindert sich die Anzahl der Regenerationstage entsprechend:
5-Tage-Woche = 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr
4-Tage-Woche = 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr
3-Tage-Woche = 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr
2-Tage-Woche = 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr
1-Tage-Woche = kein Regenerationstag pro Kalenderjahr
Der Anspruch auf zwei Regenerationstage bei einer Fünf-Tage-Woche entsteht, wenn im Kalenderjahr mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Durch diese Regelung entsteht ein Zeitraum von vier Kalendermonaten, vor deren Ablauf nur ein Regenerationstag beansprucht werden kann. Somit kann frühestens im Mai eines Kalenderjahres der zweite Regenerationstag in Anspruch genommen werden.
Bei den Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage, so dass die Regelungen zur Urlaubsgewährung und -übertragung nicht anwendbar sind. Für die Inanspruchnahme der Regenerationstage sind daher folgende Regelungen zu beachten:
Urlaubstage und Regenerationstage können zusammenhängend genommen werden, müssen aber separat beantragt werden.
Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgte, verfallen zum Jahreswechsel.
Wenn am Tag der Gewährung der oder des Regenerationstage/s eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, verfällt auch der Anspruch, so dass der oder die Tag/e nicht wieder gutgeschrieben werden.
Die Regenerationstag/e sind spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt zu beantragen. Für das Jahr 2022 muss die Antragsfrist von 4 Wochen nicht eingehalten werden.
Für die Beantragung der Regenerationstage wurde in der Zeiterfassung eine eigene Buchungsart „518 – Regenerationstag SuE Tarif“ eingerichtet.
Umwandlungstage
Die Tarifvertragsparteien haben eine Regelung vereinbart, nach der Beschäftigte (unabhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen) ab dem Jahr 2023 die SuE-Umlage in maximal zwei zusätzliche freie Arbeitstage umwandeln können. Die Umwandlung erfolgt über ein gestuftes Verfahren bestehend aus Geltendmachung und Beantragung wie folgt:
Geltendmachung der Umwandlungstage
Die Umwandlung der SuE-Umlage ist im laufenden Kalenderjahr für das Folgejahr schriftlich geltend zu machen. Dies muss bis zum 31.10. des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Jedoch gilt für das Kalenderjahr 2023 die Frist bis zum 30.11.2022.
Ein entsprechender Vordruck ist dem Beitrag beigefügt bzw. kann im Wiki-Personelles unter „Anträge und Vordrucke“ heruntergeladen werden. Für die Geltendmachung ist keine Genehmigung des Vorgesetzten erforderlich.
Beantragung der Umwandlungstage im laufenden Kalenderjahr
Haben Beschäftigte (im Vorjahr) die Umwandlung für das laufende Kalenderjahr geltend gemacht, können diese Beschäftigten mit einer Frist von vier Wochen bis zu zwei konkrete Kalendertage in arbeitsfreie Tage umwandeln. Die Frist gilt, sofern nicht zwei Umwandlungstage zeitgleich geltend gemacht werden, für jeden Umwandlungstag separat. Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb von 2 Wochen über den Antrag.
Bei der Lage der Umwandlungstage werden die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann den Wunsch, Umwandlungstage auf ein bestimmtes Datum zu legen, aufgrund dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe zurückweisen.
Für die Beantragung der Umwandlungstage wurde in der Zeiterfassung ebenfalls eine eigene Buchungsart „527 – Umwandlungstag SuE Tarif“ eingerichtet.
Unterbleibt die Beantragung der Umwandlungstage im laufenden Kalenderjahr, obwohl der/die Beschäftigte diese im Vorjahr geltend gemacht hatte, so erlischt der Anspruch mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht möglich.
Kürzung der SuE-Zulage nach erfolgter Umwandlung
Der Kürzungsbetrag errechnet sich aus dem individuellen Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag festgelegte individuelle Soll-Arbeitszeit.
Beispiel:
Eine Beschäftigte in Vollzeit (S12, Stufe 4) hat an einem Donnerstag ihren Umwandlungstag angetreten. Die Soll-Arbeitszeit beträgt 8 Stunden und 15 Minuten und der Stundensatz beträgt 24,71 €. Von der SuE-Umlage werden 203,85 € einbehalten (24,71 € x 8,25 Stunden).
Für die individuelle Berechnung des Kürzungsbetrages sind im Wiki-Personelles unter „Besoldungs- und Entgelttabellen“ die aktuellen Stundensätze hinterlegt.
Die SuE-Zulage wird erst dann gekürzt, wenn eine Arbeitsbefreiung auch tatsächlich erfolgte. Sofern die Arbeitsbefreiung für die Umwandlungstage noch im Abrechnungslauf der Entgeltabrechnung des lfd. Monats berücksichtigt werden kann, erfolgt die Kürzung der SuE-Zulage noch im gleichen Kalendermonat. Ansonsten wird die Kürzung im Folgemonat nachgeholt.
Sollte der Kürzungsbetrag die Höhe der SuE-Zulage übersteigen, so wird im ersten Abrechnungsmonat die Zulage komplett gekürzt und dann im Folgemonat der Restbetrag von der Zulage abgezogen. Beim zuvor genannten Beispiel wird im ersten Monat die SuE-Zulage in Höhe von 180,00 € komplett einbehalten und im Folgemonat der Restbetrag von 23,85 €.
Sollten Beschäftigte einen Umwandlungstag, der zwar fristwahrend geltend gemacht und beantragt sowie auch vom Arbeitgeber bewilligt wurde, nicht nehmen können, weil er in die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit fällt, wird die SuE-Zulage aufgrund der Arbeitsbefreiung dennoch gekürzt.
Info-Termine
Aufgrund der komplexen Umsetzung des Tarifvertrages TVöD-SuE werden zwei Info-Termine am
Donnerstag, den 10.11.2022 um 11.30 Uhr im Sitzungssaal und am
Dienstag, den 15.11.2022 um 11.30 Uhr im Sitzungssaal
angebote
Hallo, wo finde ich den Vordruck?
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Welchen Vordruck. Das ist betriebsintern, kann/ sollte also nichts weitergeben...
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Keine Ahnung, hat jemand geschrieben. Habe den Text zitiert. Darum frag ich....
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Keine Ahnung, hat jemand geschrieben. Habe den Text zitiert. Darum frag ich....
Gibt keinen Vordruck..
Frag deinen Chef/Personalrat - hier wird dir keiner weiterhelfen können, da (vermutlich) keiner eure betriebsinternen Abläufe kennt.
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Danke.
Bei uns ist die Kommunikation leider schwierig und ich habe auch keine Kollegen, die das selbe betrifft.
Eine Frage hab ich noch, dann komme ich glaube ich zurecht :D :D
Wenn ich die Umwandlungstage beantrage, wird aber nicht die komplette Zulage für das ganze Jahr 2023 nicht mehr ausgezahlt oder?
Sondern eben diesen Betrag, was die zwei Zusatztage "kosten".
Habe ich das richtig verstanden?
Oder bekomme ich dann für die ganzen 12 Monate die 180 Euro nicht aufgrund der zwei Tage?
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Die Zulage wird in dem Monat, in dem ein Umwandlungstag tatsächlich in Anspruch genommen wird, um den "Entgeltwert" dieses Tages gekürzt.
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Zur Ermittlung des Kürzungsbetrags sind die dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden am Tag der Arbeitsbefreiung maßgeblich. Besteht zum Zeitpunkt des Antrags kein Dienstplan ist die arbeitsvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen und durch die geschuldeten Arbeitstage zu teilen.
Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem monatlichen Tabellenentgelt, sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen; der Betrag ist durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
Quelle: https://mehr-braucht-mehr.verdi.de/++co++7f929b34-e185-11ec-b870-001a4a16012a
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Danke.
Bei uns ist die Kommunikation leider schwierig und ich habe auch keine Kollegen, die das selbe betrifft.
Eine Frage hab ich noch, dann komme ich glaube ich zurecht :D :D
Wenn ich die Umwandlungstage beantrage, wird aber nicht die komplette Zulage für das ganze Jahr 2023 nicht mehr ausgezahlt oder?
Sondern eben diesen Betrag, was die zwei Zusatztage "kosten".
Habe ich das richtig verstanden?
Oder bekomme ich dann für die ganzen 12 Monate die 180 Euro nicht aufgrund der zwei Tage?
Siehe langer Beitrag von @BAT
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Mein Arbeitgeber teilt in einem Schreiben mit, dass Regenerationstage nicht mit Urlaubstagen zusammen genommen werden dürfen. Ist dem so?
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Mein Arbeitgeber teilt in einem Schreiben mit, dass Regenerationstage nicht mit Urlaubstagen zusammen genommen werden dürfen. Ist dem so?
Einfach mal den AG fragen wo das geregelt ist, oder ob das eine interne Regelung das AGs ist.
Falls letzteres, einfach Regenerationstage beantragen, nach Bewilligung
dann Urlaub beantragen, hier sind ja die Ablehnungsgründe des AGs gering.
Ob der Grund liegen zu dicht bei den RTagen von einem Gericht als zulässig anerkannt wird, wird man dann sehen.
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Mein Arbeitgeber teilt in einem Schreiben mit, dass Regenerationstage nicht mit Urlaubstagen zusammen genommen werden dürfen. Ist dem so?
Mir ist keine Grundlage bekannt, auf der das so sein sollte.
Wird bei uns im Hause auch anders kommuniziert.
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Ich habe eine Frage zur Ermittlung des Kürzungsbetrags bei Inanspruchnahme von Umwandlungstagen. Bemessungsgrundlage ist das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. In allen Berechnungsbeispielen, die ich bislang dazu gesehen habe, taucht die SUE-Zulage selbst, die ja ein in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil ist, nie auf, in den meisten Beispielen nur das Tabellenentgelt und machmal auch noch eine Schichtzulage oder Wohnzulage, aber eben nie die SUE-Zulage selbst. Da sie jedoch Voraussetzung für den Anspruch auf Regenerationstage und damit auch Umwandlungstage ist, müßte sie doch eigentlich in jedem Berechnungsbeispiel berücksichtigt werden?! Oder mache ich da einen Denkfehler?
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Der Wortlaut („die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile“) umfasst auch die entsprechenden Zulagen. Im öffentlichen Dienst wird ausschließlich auf das Tabellenentgelt verwiesen. Nach jetzigem Stand sind beide Vorgehensweisen vertretbar, wobei die Differenz zwischen der Berechnung mit und ohne Zulagen in der Regel in einem Bereich zwischen fünf und sechs Euro pro Umwandlungstag liegt.
Jedenfalls nicht mit einzurechnen ist die SuE-Zulage selbst. Andernfalls würde diese doppelt verwertet.