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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: VFW20172019 am 02.08.2022 12:01
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Hallo zusammen,
vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.
Ich bin bis 03.08.2022 in Elternzeit und trete ab 04.08.2022 bis einschließlich 30.09.2022 meinen Resturlaub an
Der Urlaubsanspruch entstand bereits im Jahr 2019/2020, da ich ein ärztliches Beschäftigungsverbot hatte. Vor meinem Beschäftigungsverbot war ich Vollzeit beschäftigt.
So würde ich auch meinen Urlaub ab 04.08.in Vollzeit nehmen.
Ab 01.10.2022 wäre ich Teilzeitbeschäftigt, allerdings habe ich noch keinen Änderungsvertrag unterschrieben.
Jetzt habe ich aber am 04.08.2022 eine unvorhergesehene kurzfristig geplante OP und werde vermutlich 2 Wochen krankgeschrieben. Meine Personalsachbearbeiterin meinte nun es könnte sein, dass ich den Urlaub nur in Teilzeit vergütet bekomme, da ich ihn direkt im Anschluss an meine Elternzeit nehmen muss!
Ist das zulässig?
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Der Urlaub ist doch sowieso nach Tagen und nicht nach Stunden berechnet? Oder änderst du von z.B. einer 5-Tage-Woche auf eine 4-Tage Woche?
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Es geht nicht um die Urlaubstage, sondern um das Urlaubsentgelt. Die Frage ist, ob dieses nach dem Entgeltausfallprinzip oder nach dem Referenzprinzip gezahlt wird. Es gibt ein BAG-Urteil dazu, aber ich habe es noch nicht gefunden.
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Dazu muss ich sagen, dass es bei meinem Arbeitgeber bis 31.12.2020 so gehandhabt wurde, dass wenn man zwischen Vollzeit und Teilzeit gewechselt hat sich der Urlaubsanspruch anders berechnet hat.
Bsp. Man hatte Vollzeit noch 20 Tage Anspruch und ist dann zur Jahresmitte auf halbtags, dann würden aus den 20 Tagen 40 und auch umgekehrt.
Was ja nicht korrekt war.
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Es geht nicht um die Urlaubstage, sondern um das Urlaubsentgelt. Die Frage ist, ob dieses nach dem Entgeltausfallprinzip oder nach dem Referenzprinzip gezahlt wird. Es gibt ein BAG-Urteil dazu, aber ich habe es noch nicht gefunden.
Genau ich wollte wissen, ob ich das Entgelt für Vollzeit oder Teilzeit beanspruche.
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"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.
https://www.bundesarbeitsgericht.de › ...
9 AZR 486/17 - Das Bundesarbeitsgericht"
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Heißt doch übersetzt, wenn ich mein zur Vollzeit erworbenen Urlaub nehme, muss ich auch für diese Urlaubs-Zeit Vollzeitentgelt erhalten, oder?
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Die Rechtsprechung bezieht sich auf den gesetzlichen Urlaub. Bei Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaub hinausgeht, ist eine andere Verfahrensweise möglich, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde, entweder im Tarifvertrag oder arbeitsvertraglich. Ob die Regelung des § 21 S. 1 TVöD, wonach das Entgelt während des Urlaubs weiterzuzahlen ist, eine derartige ausdrückliche Regelung ist, weiß ich nicht.
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"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.
https://www.bundesarbeitsgericht.de › ...
9 AZR 486/17 - Das Bundesarbeitsgericht"
Ich danke sehr für die Auskunft.
Damit ist mir sehr geholfen.
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Wenn der Änderungsvertrag zur Teilzeitregelung zum 01.10. noch nicht unterschrieben wurde ließe sich doch leicht das Datum nach hinten schieben, sodass der Resturlaub noch in Vollzeit in Anspruch genommen werden kann. Dann beginnt die Teilzeit eben zum 15.10.