Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Balmung am 05.08.2022 14:56
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Hallo Zusammen,
mich würde folgender Fall interessiern.
Person A hat die Möglichkeit auf A10 Bund verbeamtet zu werden.
diese hat folgende Qualifikation:
Ausbildung Fachinformatiker für Systemintergration IHK
operativer Professional IHK
Master of Business Administration 60 ETC
10 Jahre Berufserfahrung
Derzeit E11/4 IT Position
Kann diese Person nach A10 Bund verbeamtet werden?
Liebe Grüße
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Ohne wissenschaftliches Studium schauts schlecht aus.
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Ohne wissenschaftliches Studium schauts schlecht aus.
Ist für den gD ein wissenschaftliche Hochschulstudium notwendig?
Dachte das wär bei hD der Fall.
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Ich verstehe die Frage nicht ganz: Wenn Person A die Möglichkeit hat, wieso dann die Frage, ob sie es kann?
Aber Bastel hat schon recht. Besoldungsgruppe A 10 ist gehobener Dienst. Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit voraus. Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. (§ 20 BLV) Das dürfte beim MBA mit 60 ECTS-Punkten nicht der Fall sein. Die Befähigung kann auch durch einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst erfolgen, der in der Regel ebenfalls als Bachelor-Studiengang ausgestaltet ist.
Für den höheren Dienst ist grundsätzlich ein Masterstudium erforderlich oder man hat die Befähigung zum Richteramt.
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Es besteht die Möglichkeit ein Antrag auf verbeamtung zu stellen und mich interessiert, ob Person A diese Qualifikationen hat, dass dies bewilligt wird.
Aber anscheinend scheitert es an der Regelstudienzeit ::)
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Danke Asperatus, also:
gD Hochschulstudium
hD wissenschaftliches Hochschulstudium
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Habe ich denn nun Möglichkeiten die Vorausetzungen zu erfüllen?
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Ja, indem ein Vorbereitungsdienst oder ein Studium mit 300CP + hauptberufliche Tätigkeit absolviert wird. Steht doch da.
Und falls du wissen wolltest, ob dir die Laufbahnbefähigung mit dem oben geschilderten Sachstand zugesprochen werden kann: nein
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So richtig schlau werde ich aus den Antworten nicht warum 300CP?
Wie gesagt gehobener Dienst nicht höherer Dienst.
Kann man diesen vorbereitungs Dienst immer absolvieren oder welche Grundlage bedarf es dafür?
dachte immer das ein Master völlig ausreichend ist das man dafür x Zeit studieren muss wo ist denn hierbei der Sinn?
Ein wirklich seltsames Gesetz.... Wer macht denn mit einem Master noch ein Bachelor Studium?
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Ich meinte 180CP bzw. 210CP. Sorry. 300CP wäre B + M für die Laufbahnbefähigung hD. Mit deinem Werdegang erfüllt du jedoch weder für den gD noch den hD die Voraussetzungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung.
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Ok danke für die Antworten!
Dann halt E11 und gut.
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Wo lässt sich denn dieser schnelle MBA ohne jegliche wissenschaftliche Vorbildung absolvieren?
Frage für einen Freund.
Ach ja, was sind 60 et cetera?
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Kannst du hier machen:
https://www.wbsakademie.de/masterstudium/
ECTS
https://www.studieren-in-bw.de/waehrend-des-studiums/bachelormaster/leistungspunkte-ects-punkte/
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Danke Asperatus, also:
gD Hochschulstudium
hD wissenschaftliches Hochschulstudium
Was soll ein Hochschulstudium von einem wissenschaftlichen Hochschulstudium unterscheiden?
Grundsätzlich gilt:
gD:
- Abitur + Laufbahnausbildung
- Bachelor + hauptberufliche Tätigkeit
hD:
- Bachelor + Master + Laufbahnausbildung
- Bachelor + Master + hauptberufliche Tätigkeit
- Befähigung zum Richteramt
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So richtig schlau werde ich aus den Antworten nicht warum 300CP?
Wie gesagt gehobener Dienst nicht höherer Dienst.
Kann man diesen vorbereitungs Dienst immer absolvieren oder welche Grundlage bedarf es dafür?
dachte immer das ein Master völlig ausreichend ist das man dafür x Zeit studieren muss wo ist denn hierbei der Sinn?
Ein wirklich seltsames Gesetz.... Wer macht denn mit einem Master noch ein Bachelor Studium?
Das Gesetz macht schon Sinn. Man will eben nicht, das ein „Masterabsolvent“ mit 60 ECTS (ohne BA Abschluss) in den gD oder hD kommt.
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Master of the Universe ist ja eben kein wiss. Studium
Und der Titel Master ist halt nicht geschützt, also muss man halt andere Kriterien finden.
Hat nicht jemand irgendwo geschrieben, das ein Bachelor Rosen verteilt und dadurch nicht automatisch gD befähigt ist?
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Danke Asperatus, also:
gD Hochschulstudium
hD wissenschaftliches Hochschulstudium
Was soll ein Hochschulstudium von einem wissenschaftlichen Hochschulstudium unterscheiden?
Grundsätzlich gilt:
gD:
- Abitur + Laufbahnausbildung
- Bachelor + hauptberufliche Tätigkeit
hD:
- Bachelor + Master + Laufbahnausbildung
- Bachelor + Master + hauptberufliche Tätigkeit
- Befähigung zum Richteramt
Die Unterscheidung wurde im Tarifbereich so gemacht: "Hochschulstudium" (Bachelor mit Mindeststudiendauer) und "wissenschaftliches Hochschulstudium" (Bachelor + Master in Mindestdauer und nach Zugangsvoraussetzung).
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Master of the Universe ist ja eben kein wiss. Studium
Und der Titel Master ist halt nicht geschützt, also muss man halt andere Kriterien finden.
Hat nicht jemand irgendwo geschrieben, das ein Bachelor Rosen verteilt und dadurch nicht automatisch gD befähigt ist?
Bei Master of the Universe könnte man eine Ausnahme machen 8) ;D
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In Zeiten von Bachelor und Master ist der Begriff wissenschaftliches Hochschulstudium obsolet.
AM besten sind die Studiengänge einfach akkreditiert und decken inhaltlich die entsprechenden Anforderungen aus den jeweiligen Laufbahnverordnungen ab. Mehr braucht es nicht. Und diese Information kann man sich alle vorher besorgen.
Ein stink normaler akkreditierter Master an der FH kann also völlig für den hD ausreichen und hier spreche ich aus Erfahrung.
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In Zeiten von Bachelor und Master ist der Begriff wissenschaftliches Hochschulstudium obsolet.
AM besten sind die Studiengänge einfach akkreditiert und decken inhaltlich die entsprechenden Anforderungen aus den jeweiligen Laufbahnverordnungen ab. Mehr braucht es nicht. Und diese Information kann man sich alle vorher besorgen.
Ein stink normaler akkreditierter Master an der FH kann also völlig für den hD ausreichen und hier spreche ich aus Erfahrung.
So ähnlich ist es ja auch in §20 (gD) bzw. §21 (hD) BLV formuliert. In manchen Stellenausschreibungen wird dennoch gerne weiterhin der obsolete Begriff des „wissenschaftlichen Hochschulstudiums“ verwendet. Gut für Bewerber, die auf eine Konkurrentenklage abzielen.