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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Franz am 09.08.2022 15:19

Titel: [BY] Zweijahresfrist bei Beförderung
Beitrag von: Franz am 09.08.2022 15:19
Um das letzte Beförderungsamt  ruhegehaltsfähig zu machen, muss man dieses Amt mindestens zwei Jahre ausüben. Nun meine Frage: zählt zu diesem Zeitraum auch die Freistellungsphase der Altersteilzeit in Bayern mit dazu?
Titel: Antw:[BY] Zweijahresfrist bei Beförderung
Beitrag von: Gerda Schwäbel am 10.08.2022 12:32
Um das letzte Beförderungsamt  ruhegehaltsfähig zu machen, muss man dieses Amt mindestens zwei Jahre ausüben. ...
Das ist so nicht richtig. Artikel 12 Abs. 5 BayBeamtVG verlangt für die Ruhegehaltsfähigkeit des Beförderungsamtes lediglich, dass die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand mindestens zwei Jahre zugestanden haben müssen. Das ist auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit  erfüllt.