Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Franz am 09.08.2022 15:19
-
Um das letzte Beförderungsamt ruhegehaltsfähig zu machen, muss man dieses Amt mindestens zwei Jahre ausüben. Nun meine Frage: zählt zu diesem Zeitraum auch die Freistellungsphase der Altersteilzeit in Bayern mit dazu?
-
Um das letzte Beförderungsamt ruhegehaltsfähig zu machen, muss man dieses Amt mindestens zwei Jahre ausüben. ...
Das ist so nicht richtig. Artikel 12 Abs. 5 BayBeamtVG verlangt für die Ruhegehaltsfähigkeit des Beförderungsamtes lediglich, dass die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand mindestens zwei Jahre zugestanden haben müssen. Das ist auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfüllt.