Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: klärung am 17.08.2022 12:45
-
Hallo,
Ich bräuchte mal etwas Hilfe:
Ein Kollege (Beamter) wurde darauf hingewiesen, dass die Urlaubsregelung besagt, dass der Urlaub am Stück bzw. in zweu Blocken zu nehmen sei.
Gilt dies auch für mich als Tarifbeschäftigter? Gibt es solche Regeln auch für Tarifbeschäftigte?
Danke und Grüße
K.
-
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
-
Danke.
Die Regelung ist ja nicht so sinnvoll. Naja.
Danke für die Antwort
-
Die Regelung besagt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass er von seinen vier Wochen gesetzlichen Urlaub mindestens zwei Wochen am Stück nehmen kann. Das halte ich für sehr sinnvoll. Die tarifliche Regelung setzt in § 28 TVÖD diesen Gedanken auch für den tariflichen Urlaubsanspruch in Form einer Soll-Regelung um.
-
Aus der Regelung ist ja nicht ersichtlich das der restliche Urlaub jenseits der 12 Werktage zwingend in einem weiteren Block zusammenhängend genommen werden muss,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
sind ja vielfältig denkbar.
-
Achso.
Na dann ist es sehr sinnvoll.
Falsch verstanden.
Bei dem Kollegen als Beamter ist es nämlich anders.
Danke