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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: FBFlo am 23.08.2022 19:36
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Hallo,
Ich habe mal eine Frage, wie lese ich die Frist richtig:
§ 30 ABS. 4 TV-L
befristete Arbeitsverhältnisse
Beschäftigungszeit Kündigungsfrist
bis Ablauf der Probezeit 2 Wochen zum Monatsende
Das würde bedeuten, bei einer Einstellung zum 01.08.2022, dass man z.B. mit Ablauf des 14.09.2022 zum 30.09.2022 gekündigt werden kann?
Gruß
FB
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Zunächst ist § 30 Abs. 1 S. 2 TV-L zu beachten:
2 Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
Wenn § 30 nicht anwendbar ist, gilt § 34 TV-L:
(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
Es könnte am 16.09. zum 30.09.2022 gekündigt werden.
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Danke für die Info