Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Elur am 30.08.2022 07:46
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Vor wenigen Tagen habe ich hier schon mal um Hilfe bezüglich des Wiederholens der Laufbahnprüfung eines Bekannten gebeten. Die Ausbildung endet regulär am 31.08.2022 und ihm soll nach mündlicher Aussage des Ausbildungsleiters keine Wiederholungsprüfung ermöglicht werden.
Nun hat er sich schnell um einen Job bemüht und könnte zum 01.09.2022 dort anfangen. Damit wäre auch ein Wechsel von der PKV in die GKV möglich. Die Entlassungsverfügung der Ausbildungsleitung ist allerdings noch nicht gekommen, sondern es erfolgt erst eine Anhörung, so dass sich die Entlassung um 2 Wochen oder so verzögert.
Muss der Anwärter jetzt um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bitten oder kann er den Vertrag mit dem neuen Arbeitgeber einfach zum 01.09.2022 antreten und das Beamtenverhältnis erlischt praktisch automatisch? Der Anwärter befürchtet sonst, Anwärterbezüge zurückzahlen zu müssen.
Vielen Dank
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Es gibt einen solchen Automatismus nur, wenn er ein anderes Beamtenverhältnis begründen würde. Die Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses genügt hingegen nicht, ggf. könnte hier dann eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit vorliegen :o
Frage ist also: Ist das aktuelle Beamtenverhältnis nun beendet oder nicht?
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Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann jederzeit ohne Frist entlassen werden. Er ist zu entlassen, wenn
- das Bestehen oder entgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung
bekannt gegeben wird.
vgl. § 37 BBG
Da das mit der Wiederholung der Prüfung noch nicht ganz geklärt ist, kann der Bekannte einfach um die Entlassung bitten. Oder um Mitteilung heute bitten, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
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Muss er Anwärterbezüge zurückzahlen, wenn er die Prüfung endgültig nicht besteht? Falls ja, wäre dies mein Rat:
Wenn er es geschickt anstellt, erzählt er nichts von seinem neuen Job. Vielmehr kann er anbieten, die sofortige Entlassung widerspruchsfrei zu akzeptieren, wenn im Gegenzug auf eine Rückzahlung der Anwärterbezüge verzichtet wird.
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Die Befürchtung besteht eben, dass er Anwärterbezüge zurückzahlen muss, wenn er jetzt von sich aus um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bittet. Man hat bereits angefragt, ob auf die Rückzahlungverpflichtung verzichtet wird, wenn man von sich aus um Entlassung bittet. Als Antwort erhielt man, das dürfe nicht schriftlich bestätigt werden, man hätte es aber im mittleren Dienst noch nicht erlebt etc. Er steht jetzt also vor der Entscheidung, morgen um Entlassung zu bitten. Daher kam die Überlegung, ob nicht automatisch bei Unterschreiben eines Arbeitsvertrages in Vollzeit das Beamtenverhältnis erlischt, wie es andersherum ja der Fall ist. Dass er entlassen wird und die Wiederholungsprüfung nicht stattfindet, ist absolut klar. Allerdings dauert das Entlassprozedere noch 2 Wochen oder so, da erst eine Anhörung etc. stattfindet. Und dann weiß er ja nicht, wann dieses Prozedere genau beendet ist, um übergangslos eine neue Beschäftigung zu haben.
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Wo ist denn das Problem beim neuen AG einen späteren Arbeitsbeginn anzufragen? Die Kostenrisiken erscheinen mir im Gegensatz dazu dann doch ziemlich hoch.
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Wo ist denn das Problem beim neuen AG einen späteren Arbeitsbeginn anzufragen? Die Kostenrisiken erscheinen mir im Gegensatz dazu dann doch ziemlich hoch.
Eventuell handelt es sich um eine Ausbildung?
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Wo ist denn das Problem beim neuen AG einen späteren Arbeitsbeginn anzufragen? Die Kostenrisiken erscheinen mir im Gegensatz dazu dann doch ziemlich hoch.
Das Problem ist, dass man ja jetzt nicht weiß, zu welchem Termin man anfangen könnte. Bei der Behörde läuft das Entlassungsverfahren und das ist dann von heute auf morgen beendet. Was soll er denn dem neuen Arbeitgeber sagen, warum er jetzt noch nicht genau weiß, wann er anfangen kann und bitte ganz spontan einen Vertrag abschließen möchte. Zumal ich glaube, dass es wichtig ist, dass die beiden Beschäftigungsverhältnisse übergangslos sind wegen der PKV. Die muss ja gekündigt werden, um in die GKV wechseln zu können. Das hat er bereits vorgenommen
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Man sagt dem neuen AG einfach die Wahrheit und schildert den Sachverhalt. Ich sehe da kein Problem und das ist auch grundsätzlich empfehlenswert. Wenn der AG den MA einstellen möchte, ist es idR auch kein Problem den Arbeitsbeginn zu verschieben.
Für einen Wechsel in die GKV müssen die Voraussetzungen vorliegen. Ein nahtloser Übergang zwischen 2 Arbeitsverhältnissen ist m. E. nicht zwingend notwendig. Da bin ich aber kein Profi. Voraussetzung wäre z Bsp Wegfall Beamtenstatus oder Unterschreiten der Jahresentgeltgrenze. Ich sehe da aber kein grundsätzliches Problem im geschilderten Fall.
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Für einen Wechsel in die GKV müssen die Voraussetzungen vorliegen. Ein nahtloser Übergang zwischen 2 Arbeitsverhältnissen ist m. E. nicht zwingend notwendig. Da bin ich aber kein Profi. Voraussetzung wäre z Bsp Wegfall Beamtenstatus oder Unterschreiten der Jahresentgeltgrenze. Ich sehe da aber kein grundsätzliches Problem im geschilderten Fall.
Beim Gespräch mit einem Debeka Mitarbeiter letztens läuft das glaube ich so ab... Man rutscht in einen normalen PKV Vertrag, da man keinen ALG 1 Anspruch als Beamter hat. Man müsste sich dann um ALG2 bemühen und die zahlen glaube ich die PKV zum Basistarif der GKV. Sobald er Angestellter wird unter der Bemessungsgrenze wird er automatisch in die GKV wechseln müssen, da er die Anforderung für die PKV nicht erfüllt und unter 55 ist.
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Wenn ich das bisher richtig verstanden habe, dann wird der Anwärter vom Dienstherrn entlassen.
Wenn er einen neuen Job in Aussicht hat, warum bittet er dann nicht einfach von sich aus um Entlassung?
Ich zitiere hierzu mal den Art. 57 des BayBG, der dürfte aber so ähnlich in jedem Bundesland zu finden sein:
"Entlassung auf eigenen Antrag
(1) 1Beamte und Beamtinnen können jederzeit gegenüber ihren Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden."
Bei einem Anwärter sehe ich keinen vernünftigen Grund, die Entlassung auf eigenen Antrag nicht zum 1.9. auszusprechen.
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Wenn ich das bisher richtig verstanden habe, dann wird der Anwärter vom Dienstherrn entlassen.
Wenn er einen neuen Job in Aussicht hat, warum bittet er dann nicht einfach von sich aus um Entlassung?
Ich zitiere hierzu mal den Art. 57 des BayBG, der dürfte aber so ähnlich in jedem Bundesland zu finden sein:
"Entlassung auf eigenen Antrag
(1) 1Beamte und Beamtinnen können jederzeit gegenüber ihren Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden."
Bei einem Anwärter sehe ich keinen vernünftigen Grund, die Entlassung auf eigenen Antrag nicht zum 1.9. auszusprechen.
Nein, sie werden nicht widersprechen. Sie wollen ihn ja von sich aus entlassen. Die Sorge war halt, bei eigener Bitte um Entlassung, Anwärterbezüge zurückzahlen zu müssen. Er wird morgen um Entlassung bitten. Ich hoffe, er muss die Anwärterbezüge nicht zurückzahlen, denn dann ist er ruiniert.
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Ja. Und selbst schuld. Die Alternative wurde ja aufgezeigt.
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Ich bin mir nicht sicher... aber ich glaube nur Studenten die in den gehobenen Dienst einsteigen müssen die Anwärterbezüge zurückzahlen, damit diese rechtlich nicht bessergestellt sind im Vergleich zu normalen Studenten oder irre ich mich? Zumindest hier in BW müsste es so sein.
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Ist in Bayern genauso, und wenn ich mich nicht irre, in allen Bundesländern.
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Im Zweifel müsste ja auch nur ein Teil der Anwärterbezüge zurück gezahlt werden. Näheres ergibt sich in Rücksprache mit dem Dienstherren bzw. kann man aus der Regelung entnehmen, die man mit Beginn der Laufbahnausbildung unterschrieben hat.
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Im Zweifel müsste ja auch nur ein Teil der Anwärterbezüge zurück gezahlt werden. Näheres ergibt sich in Rücksprache mit dem Dienstherren bzw. kann man aus der Regelung entnehmen, die man mit Beginn der Laufbahnausbildung unterschrieben hat.
Auf dieser Regelung, die der Bisher-Anwärter zum Glück noch in Kopie hatte, stand, dass die Anwärterbezüge mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt werden, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet. Warum eine Landesbehörde auf das BBesG Bezug nimmt, verstehe ich nicht. Aber in diesem Paragraphen ist eben auch nur von Studenten die Rede, nicht von Auszubildenden. Insofern dürfte er ja auch gar nicht zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet werden. Warum die die Anwärter im mittleren Dienst so ein Schreiben unterschreiben lassen, ist mir schleierhaft. Ich schätze, der Anwärter hätte ansonsten schon vor einem Jahr die Ausbildung abgebrochen, weil er schon lange merkte, dass das gar nichts für ihn ist, aber er hatte immer Angst vor einer Rückzahlung. Heute hat der Anwärter um Entlassung gebeten. Man hat ihm zugesichert, es käme keine Rückzahlungsforderung.