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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: bDog am 30.08.2022 18:29

Titel: Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: bDog am 30.08.2022 18:29
Hallo,

habe eine Stelle in einem Bürgerbüro gesehen, die auf bis zu E7 ausgeschrieben ist. Man kann sich auch ohne eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten darauf bewerben. Voraussetzung ist, dass man nebendienstlich den Angestelltenlehrgang 1 macht.

In welcher Gruppe wird man eingruppiert, wenn man keine Ausbildung vorzuweisen hat? In dem Falle wäre zwar eine 3,5 Jahre lang ausgeführte, aber nicht abgeschlossene kaufmännische Ausbildung vorzuweisen. Das zählt ja aber nicht, denke ich mal. :D
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: Börnie am 31.08.2022 04:20
Wenn in dem Bundesland die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift, wäre bis zum erfolgreichen Abschluss des Verwaltungs- bzw. Angestelltenlehrgang I eine Eingruppierung in EG 4 mit Zahlung einer Zulage zur EG 7 ab dem 4. Monat der Beginn der Tätigkeit und entsprechender Lehrgangsbereitschaft bzw. Beginn des Lehrgangs nach der Vorbermerkung Nr. 7 Abs. 3 die tariflich richtige Eingruppierung.
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: bDog am 02.09.2022 20:14
Wenn in dem Bundesland die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift, wäre bis zum erfolgreichen Abschluss des Verwaltungs- bzw. Angestelltenlehrgang I eine Eingruppierung in EG 4 mit Zahlung einer Zulage zur EG 7 ab dem 4. Monat der Beginn der Tätigkeit und entsprechender Lehrgangsbereitschaft bzw. Beginn des Lehrgangs nach der Vorbermerkung Nr. 7 Abs. 3 die tariflich richtige Eingruppierung.

Verstehe ich es richtig, dass man in EG 4 eingruppiert wird und ab dem 4. Monat EG 7, vorausgesetzt man macht den Angestelltenlehrgang 1 parallel?
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: JesuisSVA am 02.09.2022 20:17
Nein, die Eingruppierung in E7 erfolgt mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs.
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: bDog am 02.09.2022 22:49
Achso, Danke.

Der Lehrgang an sich wird aber wahrscheinlich vom Arbeitgeber bezahlt. Oder?
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: JesuisSVA am 02.09.2022 22:51
Das ist häufig so, den Arbeitgeber trifft grundsätzlich aber keine Rechtspflicht.
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: MoinMoin am 03.09.2022 10:47
Nein, die Eingruppierung in E7 erfolgt mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs.
Aber man bekommt dann eine Zulage, so dass man das Entgelt der EG7 auf dem Konto hat, oder?
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: JesuisSVA am 03.09.2022 10:50
Natürlich. Ganz so, wie Börnie es völlig korrekt erklärt hat.
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: Silberfisch am 07.09.2022 12:45
Bin gerade auf diesen Thread gestoßen und habe eine weitergehende Frage zum Beitrag von Börnie:
Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7 als Tätigkeitsmerkmal mit Anforderungen in der Person (Vorbemerkung Nr. 2) gesehen wird und Stelleninhaber bei Nichterfüllen eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert sind!? Ob richtig oder falsch, weiß ich, dass das häufig so gehandhabt wird.

Wäre im Hinblick auf die Eingruppierung der Kommunalen Ordnungsdienste interessant zu wissen...
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: JesuisSVA am 07.09.2022 12:48
Die Vorbemerkungen zu allen Teilen sind keine Tätigkeitsmerkmale.
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: Silberfisch am 07.09.2022 13:27
Vielen Dank für die schnelle Antwort, die absolut nachvollziehbar ist.

Bei der vorliegenden Stelle, stellt sich dann aber aus meiner Sicht die Frage, ob hier tatsächlich die Fallgruppe 2 einschlägig ist. Schließlich ist die Tätigkeit im Bürgerbüro sicherlich ausbildungsentsprechend der dreijährigen Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten. Damit würde die Vorbemerkung Nr. 7  hier gar nicht greifen, sondern die Nr. 2. Dann wiederum würde man aber in der Entgeltgruppe 5 hängen bleiben, weil man mit dem Angestelltenlehrgang ja nicht dass personenbezogene Merkmal aus der Fallgruppe 1 erfüllt  :o  auch wenn man dann den Angestelltenlehrgang 1 absolviert.

Ich finde diesen Sachverhalt extrem schwierig, da beide Fallgruppen gleichwertig nebeneinander stehen und bei klassischen Verwaltungstätigkeiten eigentlich beide Wege offen stehen...

Anders ist das bei meinem Beispiel aus dem Kommunalen Ordnungsdienst, für den es keine "passende" dreijährige Ausbildung gibt.
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: JesuisSVA am 07.09.2022 13:37
Ich finde da überhaupt nichts schwierig, bestenfalls noch die Beurteilung, ob es sich um eine einem Ausbildungsberuf entsprechende Tätigkeit handelt. Es ist auch im Hinblick auf das "Bürgerbüro" und eine dortige Tätigket keineswegs so eindeutig, dass sie dem Ausbildungsberuf des VFA entspräche. In kleineren Einheiten sitzt dort vorne am Tresen gerne mal jemand, der die bargeldlose Zahlung vor Ort zu entrichtender Gebühren abwickelt, Gelbe Säcke ausgibt und Informationsbroschüren verteilt, Hinweise auf die Zuständigkeit von Behörden gibt, in den Passfotoautomat einweist, Parktickets entwertet und Termine vergibt, aber keine eigene Sachbearbeitung vornimmt.
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: Silberfisch am 07.09.2022 13:48
Das ist jetzt aber schon bisschen Wortklauberei oder?

Wer das mag darf in meinem obigen Post auch die Worte "Tätigkeit im Bürgerbüro" durch "Sachbearbeitung im Pass- und Meldewesen, der Mitwirkung bei Wahlen und sonstigen Angelegenheiten des Bürgerservices" ersetzen
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: JesuisSVA am 07.09.2022 14:01
Nein, es ist der deutliche Hinweis, dass es nicht auf irgendwelche pauschalen Bezeichnungen ankommt, sondern auf die konkrete auszuübende Tätigkeit. Und die kann oder kann nicht einem mindestens dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: Silberfisch am 07.09.2022 14:07
Soweit so klar. Aber wie sehen Sie denn jetzt die Situation, wenn es eine Stelle, unabhängig von der Bezeichnung, ausbildungsentsprechend für Verwaltungsfachangestellte ist?

Meine Recherche hat außerdem noch folgendes ergeben:
Der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg geht in seiner KAV-Info 29/2017, davon aus, dass die Vorbemerkung Nr. 2 auch im Hinblick auf die Prüfungen nach Nr. 7 gelten:
„Bei Nichterfüllung einer der beiden Voraussetzungen (dreijährige Ausbildung bzw. Hochschulabschluss oder Prüfung), kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 12 nicht erfolgen. Diese Beschäftigten sind stattdessen nach der Vorbemerkung Nr. 2 eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.“

„Werden Beschäftigten bereits bei der Einstellung dauerhaft Tätigkeiten übertragen, für die eine Erste oder Zweite Prüfung erforderlich sind, sind die Beschäftigten nach der Vorbemerkung Nr. 2 eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, die Ausgangspunkt der Berechnung der Zulage ab dem vierten Monat nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen ist.“

Natürlich ist der KAV auch alles andere als unfehlbar, aber interessant ist das schon  ;D
Titel: Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Beitrag von: JesuisSVA am 07.09.2022 14:36
Ich wäre dazu geneigt davon auszugehen, dass dadurch, dass es ein Tätigkeitsmerkmal ohne Anforderung in der Person gibt, dieses grundsätzlich heranzuziehen wäre, wenn die Anforderung in der Person nicht erfüllt wird. Dies führte dazu, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppen E5 bis E12 durch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht verhindert würde, wenn sie nicht erfüllt wird. Dies hätte zur Folge, dass es eine Tariflücke gäbe und die Betroffenen einfach nicht eingruppiert sind, auch nicht in E4. Die Vorbemerkung Nr. 2 kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Anforderung in der Person nicht erfüllt wird. Das Entgelt wäre bis zum Einsetzen des Anspruchs auf die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 frei zu vereinbaren. Da auch nicht davon auszugehen ist (zumindest geht das BAG nicht davon aus), dass die Tarifpartner für jede Konstellation eine Eingruppierung vereinbaren wollten, steht eine angenommene Tariflücke der obigen Rechtsposition nicht entgegen.

Es wäre aber auch nicht völlig abwegig davon auszugehen, dass die Tarifpartner tatsächlich über den Strang mit der Anforderung in der Person den Effekt mit der Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe vereinbaren wollten, sie dabei aber, wie so oft, ein wenig clumsy waren und sich das aber so gerade eben noch im Vertragstext niedergeschlagen hat. Wäre auch verwaltungsmäßig einfacher umzusetzen und eine Klage dagegen wäre auch nicht zu erwarten.