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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: MilaG am 31.08.2022 10:23

Titel: Neue Stelle (höherwertig) während Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: MilaG am 31.08.2022 10:23
Hallo zusammen,

meine Kollegin und ich besuchen derzeit den Angestelltenlehrgang II und sind im Herbst 2023 nach zwei Jahren fertig. Wir sollen nun zum Ende diesen Jahres hin schon auf unsere neuen Stellen wechseln. Es ist vorgesehen, dass wir im nächsten Jahr, nach Ende des Lehrgangs, in EG 9b befördert werden. Aktuell sind wir in EG7 eingruppiert. Stellenbeschreibungen gibt es bei unserer Kommune tatsächlich keine.

Auf Nachfrage hin wurde uns gesagt, dass wir keine Zulage für eine höherwertige Tätigkeit bekommen werden und bis zum Ende des Lehrgangs in EG7 eingruppiert bleiben. Meiner Auffassung nach nehmen wir aber, sobald wir auf die neue Stelle wechseln, höherwertige Tätigkeiten wahr und uns stünde eine Zulage zu?
Ist das richtig so?

Vielen Dank im Voraus!
Titel: Antw:Neue Stelle (höherwertig) während Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: JesuisSVA am 31.08.2022 10:25
Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen Stellen und der maßgeblichen auszuübenden Tätigkeit.
Titel: Antw:Neue Stelle (höherwertig) während Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: MilaG am 31.08.2022 10:28
Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt.

Die Stelle, auf die wir wechseln, ist für den gehobenen Dienst vorgesehen und wir üben dann maßgeblich Tätigkeiten aus dem gehobenen Dienst aus. Daher sind wir der Meinung, dass wir eine Zulage bekommen müssten.  :)
Titel: Antw:Neue Stelle (höherwertig) während Angestelltenlehrgang II
Beitrag von: Kaiser80 am 31.08.2022 10:44
Beförderung, geohebener Dienst... alles Beamten blabla und völlig unbeachtlich.

Die Eingruppierung richtet sich nach §12 TVöD. Führen die Duerhaft übertragenen Tätigkeiten zur EG 9b bist du in die EG 9b eingruppiert. Sofern Anforderungen in die Person wie bspw. die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift (vgl. Vorbemerkung Nr. 2+7 zur EGO) bist du eine EG niedriger eingruppiert. Die Zulage richtet sich nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 Satz 2ff