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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Helgenius75 am 31.08.2022 18:12
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Guten Tag,
ich bin seit 2000 im TVÖD, 2021 erkrankte ich an Corona und konnte danach nicht mehr laufen und nur auf einem Auge sehen. Ich war circa 10 Monate krank. Jetzt bin ich zu 90% fit.
Vor der Erkrankung stellte meine Fachbereichsleiterin einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung, weil ich höherwertige Tätigkeiten von ihr übertragen bekommen habe. Durch Covid blieb dieser Antrag wahrscheinlich in der Dienstelle liegen. Nun soll ich versetzt werden, wahrscheinlich weil ich zu lang krank war oder wer weiß warum >:(
Meine Frage ist, nehmen wir an mein Antrag hat im Nachhinein Erfolg und ich bekomme eine höhere Eingruppierung zugesprochen, wie verhält es sich dann mit der Versetzung? Bekomme ich dann eine Stelle die der Eingruppierung entspricht oder wäre dies egal? Beispiel: Antrag hat nach 2 Jahren Erfolg, ich rutsche in E8, Versetzung wird beantragt. Habe ich Anrecht auf eine E8 Stelle oder muss ich in die Eingruppierung vor dem Antrag?
Gegen die Versetzung kann ich leider nichts tun, auch wenn meine Chefin probiert, dass die Versetzung nicht stattfindet.
LG
HELGE
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Einen solchen Antrag gibt es nicht. Wenn die FBL allerdings im Rahmen dieses "Antrags" der Personalabteilung mitgeteilt hat, dass sie Dir eine höherwertige Tätigkeit übertragen hätte und die Personalabteilung nicht eingeschritten ist, ist Dir eine höherwertige Tätigkeit wirksam übertragen worden, auch wenn die FBL eigentlich nicht dazu befugt gewesen wäre. Dann bist Du zumindest seit der Mitteilung der FBL an die Personalabteilung entsprechend der nunmehr wirksam übertragenen Tätigkeit eingruppiert.
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Einen solchen Antrag gibt es nicht. Wenn die FBL allerdings im Rahmen dieses "Antrags" der Personalabteilung mitgeteilt hat, dass sie Dir eine höherwertige Tätigkeit übertragen hätte und die Personalabteilung nicht eingeschritten ist, ist Dir eine höherwertige Tätigkeit wirksam übertragen worden, auch wenn die FBL eigentlich nicht dazu befugt gewesen wäre. Dann bist Du zumindest seit der Mitteilung der FBL an die Personalabteilung entsprechend der nunmehr wirksam übertragenen Tätigkeit eingruppiert.
Danke! Ich bin nach wie vor in E6 eingruppiert. Die FB Leitung notierte die neuen Tätigkeiten, die in die (neue) Tätigkeitsbeschreibung einfließen sollte. Dazu schrieb ich einen 3 Zeiler mit der Bitte um Überprüfung der jetzigen Eingruppierung auf Grund von höherwertigen Tätigkeiten. Ich bekam dazu auch ein Bestätigungsschreiben.
Fakt ist, ich bin laut der letzten Gehaltsabrechnung E6.
Gesetz dem Fall ich klopfe an und erinnere an mein Schreiben und es geht durch, dass ich auf E8 komme, müsste man mir dann eine Stelle geben, die ebenfalls E8 ist, wenn ich versetzt werde?
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Der Arbeitgeber trifft zur Eingruppierung keine Entscheidung, mithin ist auch seine Angabe zur Entgeltgruppe in der Gehaltsmitteilung ohne Relevanz für die Eingruppierung. Eine Versetzung ist lediglich die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers und beinhaltet keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit, das ist ein gänzlich anderer Vorgang. Stellen sind tariflich ohne Relevanz.
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Der Arbeitgeber trifft zur Eingruppierung keine Entscheidung, mithin ist auch seine Angabe zur Entgeltgruppe in der Gehaltsmitteilung ohne Relevanz für die Eingruppierung. Eine Versetzung ist lediglich die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers und beinhaltet keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit, das ist ein gänzlich anderer Vorgang. Stellen sind tariflich ohne Relevanz.
Ich bin das beste Beispiel.
Ich bekam durch unseren Fb Leiter 3 neue Tätigkeitsfelder, es wurde eine neue Tätigkeitsbeschreibung gefordert auf Grund dieser Tätigkeiten. Der Arbeitsplatz wurde neu bewertet und ich bin von E6 auf E8 gerutscht. Diese Tätigkeiten sind höherwertig und ich verrichte sie eigenständig. Abteilungsleitung hat sich gescheut, aber es hat funktioniert. Danach wurde ich versetzt, auf eine E6 Stelle, aber ich bekomme meine E8. Normalerweise hätte ich eine E8 Stelle bekommen, doch es war keine frei
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Ob es das beste Beispiel ist, sei dahingestellt. Du bist aber ein gutes Beispiel für organisatorisches Versagen des Arbeitgebers und ein vollständiges Unverständnis in Bezug auf die tariflichen Regelungen.
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Ob es das beste Beispiel ist, sei dahingestellt. Du bist aber ein gutes Beispiel für organisatorisches Versagen des Arbeitgebers und ein vollständiges Unverständnis in Bezug auf die tariflichen Regelungen.
Ich höre es im TVÖD immer wieder dass Kollegen, Tätigkeiten von Ihrem Chef übertragen bekommen und sie in der bisherigen Stufe bleiben. Ein Kollege von mir, ist ebenfalls so vorgegangen, dass er auf Grund der neuen Tätigkeit seine Eingruppierung überprüfen ließ. Per 3 Zeiler an die Abteilungsleitung und er bekamm dann nach circa 6 Monate Bescheid, dass die neuen Tätigkeiten dazu führen, dass seine Eingruppierung erhöht wird.
Aber die Frage interessiert mich auch brennend: Ich beantrage nun eine Überprüfung, diese ist erfolgreich und ich werde versetzt. Bekomme ich dann die neu festgestellte Eingruppierung?
@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
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Regelmäßig ist das Abweichen von der vom Arbeitgeber festgelegten auszuübenden Tätigkeit ein abmahnwürdiger Tatbestand. Wenn subalternes, nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigtes Personal gegenüber unterstelltem Personal übergriffig wird und in das Arbeitsverhältnis eingreift, ist das ebenso abmahnwürdig.
Zudem sind Tarifbeschäftigte unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.
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Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.
Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:
Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.
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Die gibt es. Die Eingruppierung wird durch niemanden entschieden sondern ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Der Mensch in der personalstelle bildet sich lediglich eine Rechtsmeinung, die aber nicht zwingend richtig sein muß.
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Die gibt es. Die Eingruppierung wird durch niemanden entschieden sondern ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Der Mensch in der personalstelle bildet sich lediglich eine Rechtsmeinung, die aber nicht zwingend richtig sein muß.
Mir ist der theoretische Unterbau bewusst, dass ändert aber nichts an den praktizierten Arbeitsrealitäten; oder meinst du, das von mir Geschilderte läuft in den Personalstellen anderweitig ab?
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Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.
Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:
Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.
Neben dem Umstand, dass eine eine solche Instanz tatsächlich gibt, entscheidet der Arbeitgeber bei der Eingruppierung überhaupt nichts und stellt auch nichts fest. Und auch schon mal gar nicht dessen Personalstelle oder jemand in dieser. Die Eingruppierung steht bereits völlig unumstößlich durch die tariflichen Regelungen fest.
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Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.
Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:
Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.
Neben dem Umstand, dass eine eine solche Instanz tatsächlich gibt, entscheidet der Arbeitgeber bei der Eingruppierung überhaupt nichts und stellt auch nichts fest. Und auch schon mal gar nicht dessen Personalstelle oder jemand in dieser. Die Eingruppierung steht bereits völlig unumstößlich durch die tariflichen Regelungen fest.
Die Perso oder eine wie auch immer durch den AG befugte Person bildet sich aber doch die Rechtsmeinung dazu (nicht selten falsch) und verfährt dann entsprechend weiter, oder?!
Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass lediglich der nüchterne Hinweis auf die Tarifautomatik für den unbedarften Fragesteller maximal anekdotische Relevanz hat; gefragt ist doch bei diesen Problemstellungen regelmäßig WAS gegen den AG getan werden kann.
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@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.
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Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.
Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:
Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.
Neben dem Umstand, dass eine eine solche Instanz tatsächlich gibt, entscheidet der Arbeitgeber bei der Eingruppierung überhaupt nichts und stellt auch nichts fest. Und auch schon mal gar nicht dessen Personalstelle oder jemand in dieser. Die Eingruppierung steht bereits völlig unumstößlich durch die tariflichen Regelungen fest.
Die Perso oder eine wie auch immer durch den AG befugte Person bildet sich aber doch die Rechtsmeinung dazu (nicht selten falsch) und verfährt dann entsprechend weiter, oder?!
Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass lediglich der nüchterne Hinweis auf die Tarifautomatik für den unbedarften Fragesteller maximal anekdotische Relevanz hat; gefragt ist doch bei diesen Problemstellungen regelmäßig WAS gegen den AG getan werden kann.
Die Tarifautomatik besitzt enorme tatsächliche Relevanz, da sie unabhängig von Vergütungsansprüchen, die ggfs. verfallen, auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers, auf Stufenlaufzeiten, Stufenzuordnungen bei Höhergruppierungen usw. wirkt. Sie ist also jedenfalls relevant.
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@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.
Vielen Dank, jetzt ging auch bei mir die Lampe endlich an.
Ich weiß dass 8 von 10 Mitarbeitern grundsätzlich der Eingruppierung vertrauen, aber leider Gottes wird da viel Schandtat betrieben
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Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.
Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:
Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.
So sieht es meine FB Leitung such
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@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.
Vielen Dank, jetzt ging auch bei mir die Lampe endlich an.
Ich weiß dass 8 von 10 Mitarbeitern grundsätzlich der Eingruppierung vertrauen, aber leider Gottes wird da viel Schandtat betrieben
Da die Eingruppierung stets korrekt ist, gibt es auch keinerlei Grund, dieser nicht zu vertrauen.
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@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.
Vielen Dank, jetzt ging auch bei mir die Lampe endlich an.
Ich weiß dass 8 von 10 Mitarbeitern grundsätzlich der Eingruppierung vertrauen, aber leider Gottes wird da viel Schandtat betrieben
Da die Eingruppierung stets korrekt ist, gibt es auch keinerlei Grund, dieser nicht zu vertrauen.
Mumpitz,
Es gibt genug Fälle wo Gerichte klar entscheiden, dass die Eingruppierung falsch ist und der Mitarbeiter auf Grund der Tätigkeiten (offiziell übertragen) höhergruppiert werden muß. Dein Glauben in allen Ehren, aber Fakt ist, dass ich nicht der einzige bin, der dieses Problem hat. Deine Aussagen suggerieren auch, seiner Eingruppierung zu vertrauen und nicht den Weg zu wählen, eine Überprüfung zu starten.
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Mumpitz,
Es gibt genug Fälle wo Gerichte klar entscheiden, dass die Eingruppierung falsch ist und der Mitarbeiter auf Grund der Tätigkeiten (offiziell übertragen) höhergruppiert werden muß.
Falsch. Aufgrund der Tarifautomatik ist die Eingruppierung immer richtig. Falsch sein kann nur die Rechtsauffassung einer Partei von der Eingruppierung. Entsprechend kann ein Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichtet werden, einen Arbeitnehmer höhe zu gruppieren. Er kann nur dazu verpflichtet werden, entsprechend der tatsächlichen Eingruppierung zu zahlen, wenn er bislang von einer niedrigeren Eingruppierung ausgegangen ist.
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@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.
Vielen Dank, jetzt ging auch bei mir die Lampe endlich an.
Ich weiß dass 8 von 10 Mitarbeitern grundsätzlich der Eingruppierung vertrauen, aber leider Gottes wird da viel Schandtat betrieben
Da die Eingruppierung stets korrekt ist, gibt es auch keinerlei Grund, dieser nicht zu vertrauen.
Mumpitz,
Es gibt genug Fälle wo Gerichte klar entscheiden, dass die Eingruppierung falsch ist und der Mitarbeiter auf Grund der Tätigkeiten (offiziell übertragen) höhergruppiert werden muß. Dein Glauben in allen Ehren, aber Fakt ist, dass ich nicht der einzige bin, der dieses Problem hat. Deine Aussagen suggerieren auch, seiner Eingruppierung zu vertrauen und nicht den Weg zu wählen, eine Überprüfung zu starten.
Du offenbarst damit Dein völliges Unverständnis der tariflichen Regelungen. Neben dem, was FGL zutreffend ausgeführt hat, ist das einzige Instrument zur Feststellung der Eingruppierung die Eingruppierungsfeststellungsklage, welche dann auch nicht zu einer anderen Eingruppierung führt, sondern die ohnehin vorliegende Eingruppierung feststellt. Es ist aber sicher zutreffend, dass Du bei weitem nicht der einzige mit dem Problem bist, dass Du absolut keine Ahnung hast und hier trotzdem auf den Putz haust. Meine Aussagen suggerieren überhaupt nichts, sondern ich stellte und stelle fest, dass die Eingruppierung stets korrekt ist. Sie erfolgt unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Sie bedarf keiner Überprüfung noch könnte eine solche etwas an ihr ändern. Es ist zwar sehr offensichtlich, dass Du das nicht im Ansatz verstanden hast, aber das hat keinerlei Wirkung auf die unumstößliche Wahrheit meiner Aussage.
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@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.
Vielen Dank, jetzt ging auch bei mir die Lampe endlich an.
Ich weiß dass 8 von 10 Mitarbeitern grundsätzlich der Eingruppierung vertrauen, aber leider Gottes wird da viel Schandtat betrieben
Da die Eingruppierung stets korrekt ist, gibt es auch keinerlei Grund, dieser nicht zu vertrauen.
Mumpitz,
Es gibt genug Fälle wo Gerichte klar entscheiden, dass die Eingruppierung falsch ist und der Mitarbeiter auf Grund der Tätigkeiten (offiziell übertragen) höhergruppiert werden muß. Dein Glauben in allen Ehren, aber Fakt ist, dass ich nicht der einzige bin, der dieses Problem hat. Deine Aussagen suggerieren auch, seiner Eingruppierung zu vertrauen und nicht den Weg zu wählen, eine Überprüfung zu starten.
Du musst unterscheiden, zwischen der Eingruppierung und das Entgelt was dir dein AG (fälschlicherweise?) Überweist.
Die Eingruppierung ist stets richtig, sie kann nicht falsch sein!
Die Rechtsmeinung darüber wie du eingruppiert bist und welches Entgelt du bekommst bzw. was dir zusteht ist gerne mal falsch.
Und schlimmer noch:
Oftmals übst man Tätigkeiten aus, die dir dein AG nicht übertragen hat, sondern die dir "illegalerweise" dein Vorgesetzter anweist und man sie "illegalerweise" dann auch ausübt, obwohl sie eben nicht die auszuübenden Tätigkeiten entsprechen und eine Änderung in der Eingruppierung zur Folge hätten, wenn sie denn rechtskräftig übertragen worden wären.
Daher ist es durchaus Ratsam für einen TB, dass er seine Personalstelle darüber informiert, dass der Vorgesetzte eine Änderung der Tätigkeiten angewiesen hat.
Dann kann die Personalstelle dieses untersagen (weil es eine nicht gewollte HG zur Folge hätte) oder es akzeptieren (und das mehr an Entgelt überweisen lassen) oder es zur ignorieren, weil es nicht eingruppierungsrelevant ist.
Korrekt wäre es natürlich, das ein Vorgesetzter dieses vor der Anweisung macht und sich rückversichert, dass er im Rahmen seines Direktionsrechtes anweist oder übergriffig ist.
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Ein eigtl klares Prinzip, dass leider oft durch Unwissenheit missbraucht wird, da der Tarivberechtigte natürlich die Anweisungen des Vorgesetzten ausführt. In so einer Situation musst Du den Weg über FB Leitung und Dienststelle gehen. So dass die Tätigkeitsbeschreibung neu geschrieben wird. Der FB Leiter sollte diese neu aufsetzen und es beantragen. Dann gibt es eigtl keine Probleme.
Viele meiner Kollegen hatten dieses Problem, durch Corona liegt und lag der Antrag mehr als 2 Jahre, auch das Anklopfen bei der Dienststelle war nicht erfolgreich. Erst der Gang zum Anwalt brachte die Vorgänge voran. Letztendlich wurde bei 10 Kollegen mitgeteilt, es wäre keine Höhergruppierung zu erkennen. Ein Gericht entschied anders. Alle 10 Kollegen wurden von E6 auf E8 höhergruppiert.
Beispiel IT Koordinator: war mit E6 eingruppiert.
Beispiel IT Plattform Koordinator: war mit E6 eingruppiert
Beispiel Programmierer : war mit E6 eingruppiert.
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Klugscheisser Modus AN:
Beispiel IT Koordinator: war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Beispiel IT Plattform Koordinator: war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Beispiel Programmierer : war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Ich gehe davon aus, dass die HG nicht stattgefunden hat, sondern die Kollegen einfach nur zu wenig Geld überwiesen bekommen haben.
EG6 in der IT (und erst recht in der Programmierung) ist mEn seltenst möglich, oder willst bei jeden zweiten Denkschritt den Vorgesetzten fragen, was du als nächstes umsetzen sollst?
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Klugscheisser Modus AN:
Beispiel IT Koordinator: war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Beispiel IT Plattform Koordinator: war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Beispiel Programmierer : war mit E6 eingruppiert bezahlt, aber in der EG8 eingruppiert
Ich gehe davon aus, dass die HG nicht stattgefunden hat, sondern die Kollegen einfach nur zu wenig Geld überwiesen bekommen haben.
EG6 in der IT (und erst recht in der Programmierung) ist mEn seltenst möglich, oder willst bei jeden zweiten Denkschritt den Vorgesetzten fragen, was du als nächstes umsetzen sollst?
Weißt Du was die Dienstestelle sagte? " einfach mal nein sagen und die eigene Tätigkeitsbeschreibung befolgen".
Letztendlich sind 95% der Programmierer in unseren Behörden in Nds mit E8 eingruppiert. Ich geb Dir voll recht
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Sofern nicht ein guter Architekt dem Programmiere klare Vorgaben macht, was er wie zu coden hat, ist auch eine EG8 für mich in der Programmierung schlecht darstellbar.
9a heißt (banal gesagt und nach meiner nicht maßgeblichen Vorstellung) man hat Tätigkeiten die Inhalte aus mehr als einer Ausbildungsvariante benötigen oder Domänenwissen des Anwendungsgebietes werden benötigt.
Aber gute ITler, die sich mit EG8 abspeisen lassen sind für mich irgendwie weltfremd
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Selbst wenn man Inhalte aus mehreren Ausbildungsvarianten oder -berufen benötigte, wäre das grundsätzlich bereits über die E6 (gründliche, vielseitige Fachkenntnisse) abgebildet, außer beim Bund, wo es das Merkmal nicht gibt. Beim "Programmierer" wäre es aber grundsätzlich nur eine Ausbildungsvariante eines Ausbildungsberuf (FIAE). Einen "Programmierer", der nicht ohne Anleitung arbeitet und keinen Gestaltungsspielraum hat, kann ich mir auch schlecht vorstellen. Warum er jedoch jetzt stets, überwiegend oder auch nur in vielen Fällen Fachkenntnisse bräuchte, die über die gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse in Breite oder Tiefe erheblich hinausgingen, sehe ich nicht. Und das ist völlig unabhängig davon, ob man dafür jemanden bekommt oder nicht.
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nun zusätzliche Fachkenntnis ist es was der Programmierer braucht, was darunter die TdL versteht:
„Zusätzlich“ bedeutet also einerseits „über die einschlägige Ausbildung hinaus“. Erforderlich
ist ein Vergleich zwischen den im Rahmen der Ausbildung vermittelten Kenntnissen und den
für die Aufgabenerledigung zwingend erforderlichen Fachkenntnissen. Im Rahmen der Ausbildung sind Fachkenntnisse vermittelt, wenn hierfür nach den aktuellen Ausbildungsvorschriften
eine relevante Unterrichtszeit aufgewendet wird. Die bloße Erwähnung in der Ausbildungsverordnung genügt nicht.
„Zusätzliche Fachkenntnisse“ können daher beispielsweise anfallen, wenn Fachkenntnisse
aus zwei, im Rahmen der Ausbildung alternativ wählbaren, Fachrichtungen erforderlich sind.
Dies ist z. B. der Fall, wenn die Tätigkeit grundsätzlich die Kenntnisse aus der Ausbildung
„Fachinformatiker für Systemintegration“ erfordert, ohne Anleitung ausgeführt wird und einen
über Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum hat, dann aber darüber hinaus auch
zwingend Fachkenntnisse erfordert, die ausschließlich Inhalt der Ausbildung „Fachinformatiker
für Anwendungsentwicklung“ sind. Es handelt sich dann um „zusätzliche Fachkenntnisse“.
Andererseits können aber auch überhaupt nicht in einer Ausbildung vermittelte Fachkenntnisse
relevant sein. Viele Anbieter kommerzieller Software erlauben das Arbeiten (Konfigurieren,
Einrichten, Anpassen) an ihrer Software nur, wenn die Beschäftigten entsprechende Lehrgänge besucht haben (z. B. SAP). Abhängig von der Breite und / oder Tiefe der so vermittelten
Kenntnisse, können diese notwendige „Zertifikate“ tariflich relevante „zusätzliche Fachkenntnisse“ sein.
die Steigerung der Tiefe und Breite ist erst für die 9b relevant.
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Das Verständnis tariflicher Regelungen durch die TdL ist erstens äußerst begrenzt und zweitens im Hinblick auf den TVÖD ohnehin irrelevant. U.a. verkennt die TdL ja sehr eindeutig, dass Zertifikate tatsächlich und nicht rechtlich erforderlich sein müssen, da eine künstliche rechtliche Anforderungssteigerung eben nicht dazu geeignet ist, das Erfordernis von Fachkenntnissen zu steigern, siehe bspw. tarifbeschäftigte Standesbeamte.
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Und? ist halt nur eine von vielen Rechtsmeinungen.
Allerdings eine der relevanteste im TV-L Bereich, weil sie den "Startschuß" festlegt.
Die vom Bund sieht ja ähnlich aus:
Zusätzliche Kenntnisse liegen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn sie im Sinne des
Adjektivs „zusätzlich“ zu etwas bereits Vorhandenem, Gegebenem ergänzend, erweiternd
hinzukommt.119
Erforderlich sind somit Fachkenntnisse, die über die in einer „einschlägig abgeschlossenen
Berufsausbildung“ erworbenen Fachkenntnisse hinausgehen und für die erfolgreiche Erledigung
der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Diese „zusätzlichen Fachkenntnisse“ können sich auf ein weiteres IT-Gebiet beziehen, welches
zusätzlich zur Ausbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist. Diese Gebietserweiterung kann z.B. durch eine qualifizierte Weiterbildung oder auf einem anderen Wege
erworben sein. Als IT-Gebiete sind z.B. die IT-Organisation, die IT-Sicherheit, die Systemintegration, Anwendungsentwicklung oder auch die System- und Anwendungsbetreuung zu
nennen, also Gebiete bzw. Fachrichtungen120, die nicht Schwerpunkt der jeweiligen
abgeschlossenen Ausbildung sind. Verwaltungsmäßige und / oder allgemeine organisatorische
Kenntnisse sind nicht als „zusätzliche Fachkenntnisse“ anzusehen, da die damit verbundenen
Tätigkeiten keinen IT-Bezug aufweisen und daher als gesonderte Arbeitsvorgänge zu fassen sind.
Dies wird durch Satz 6 der Vorbemerkungen zu Teil III Abschnitt 24 untermauert, der
bestimmte Aufgaben mit Verwaltungsbezug von der Anwendung des Spezialteils
ausschließt.121
Zu beachten ist auch, dass allgemeine Fähigkeiten, wie beispielsweise Organisationstalent,
Zuverlässigkeit, Verhandlungsgeschick oder Vertrauenswürdigkeit nicht als Fachkenntnisse im
tariflichen Sinne anzusehen sind.
Auch stellt die bloße Einarbeitung in die konkrete berufliche Tätigkeit ebenso wenig zusätzliche
Kenntnisse dar, wie die Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. eine
berufliche Weiterbildung im Hinblick auf veränderte technische Entwicklungen. Für den
Vergleich sind dementsprechend die aktuellen Ausbildungsinhalte maßgeblich.122
Eine entsprechende Niederlegung der Rechtsmeinung der tausenden TVöD Kommune AGs kenne ich allerdings nicht.
Aber im Kern kann ich mir eine Programmiertätigkeit unterhalb der 9a weiterhin schwer vorstellen.
Wie gesagt, da muss schon ein guter Architekt entsprechend vorgearbeitet haben.
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Wie bereits dargelegt, ist der Fall beim Bund ja anders, da dort die Fg. 2 der E6 fehlt.