Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Thomber am 02.09.2022 13:14
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Grüße an/ins Forum!
Mich beschäftigt folgender Vorfall:
Verbeamtete Dienstkraft hat sich bei anderem Dienstherrn beworben und sich in einem Bewerbungsverfahren durchgesetzt.
Der Abteilungsleiter des neuen Dienstherrn ruft beim Abteilungsleiter des alten Dienstherrn an. Es wird vereinbart, dass die Kraft noch drei Monate bleiben muss und dann per "Abordnung mit dem Ziel der Versetzung" gehen darf.
"Ne Woche" später meldet sich die Personalverwaltung des alten Dienstherrn und schreibt, sinngemäß: NEIN! Wir können auf kein Personal verzichten. Wir stimmen der Versetzung nicht zu...."
Tja, damit wäre dann der Lebenstraum der Dienstkraft wie eine Seifenblase geplatzt. (Denn sie ist ü50 und ein Laufbahnwechsel wäre beim alten Dienstherrn jetzt sowieso nicht mehr möglich.)
Berufsbegleitdendes Studium usw. alles umsonst, wenn Dienstkraft an alter Stelle verbleiben muss.
Dazu gibt es auch eine Petition im Bundestag:
https://www.openpetition.de/petition/online/aenderung-ergaenzung-des-28-abs-5-bundesbeamtengesetz-versetzung
Kennt Ihr solche Fälle. wo man jemanden den Aufstieg durch Ablehnung einer Versetzung kaputt gemacht hat? Fälle oder Rechtsprechung habe ich nicht gefunden.
Danke sehr im Voraus.
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Hm, ich kannte den Fall bei uns auch. Dort wollte man den Kollegen auch partout nicht abgeben. Am Ende ging dieses Thema einfach so viele Ebenen nach oben, bis man sich dann "geeinigt" hat.
Ansonsten ist der Beamte den gesetzlichen Regelungen zur Versetzung/Abordnung ausgeliefert.
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Moin.
Der Fall liegt beim Anwalt. Wenn ich mehr höre, werde ich berichten.
Bin gespannt, ob die Fürsorgepflicht hier greift oder, ob man tatsächlich einen Beamten "klein halten" kann nach Belieben...
@llen einen schönen Wochenstart gewünscht! :D
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Unschön so was.
Anderseits gibt es doch das Konstrukt Beamtentum uA aus dem Grunde, dass der Dienstherr eine gesicherte im "beliebig" zur verfügungstehende und planbare Heerschar an "Arbeitskräften" hat, oder?
Wenn da der einzelne Beamte nach seinem Gusto hin und her springen kann, dann brauchen wir dieses Konstrukt doch noch weniger.
Das er hier möglicherweise die Arbeitskraft nicht optimal einsetzt ist eine andere Geschichte.
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Richtig erkannt, ein Nachteil des Berufsbeamtentums dem an anderer Stelle genug andere für die heutige Zeit einzigartige Privilegien entgegen stehen. Nur sollen aber einmal mehr eventuelle Nachteile umgangen werden, weil sie einfach nicht in den Kram passen.
Eine Reform des Berufsbeamtentums wäre in der heutigen Zeit mehr als angebracht. Die althergebrachten Grundsätze verkommen immer mehr zum Witz, über den keiner mehr lachen kann. Nachteile des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses reduzieren und im Gegenzug Privilegien reduzieren, das wäre ein konsequentes Reformvorhaben.
Außerdem immer wieder spannend, für was alles (schon fast moralisch überhöht) die Fürsorgepflicht so herhalten muss.
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für die heutige Zeit einzigartige Privilegien
die wären?
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für die heutige Zeit einzigartige Privilegien
die wären?
Als ob ich die Privilegien jetzt ernsthaft aufzählen muss, und diese Frage kommt dann auch noch von einem überzeugten Beamtenvertreter? ;D
Wenigstens geht's hier amüsant zu.
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für die heutige Zeit einzigartige Privilegien
die wären?
Als ob ich die Privilegien jetzt ernsthaft aufzählen muss, und diese Frage kommt dann auch noch von einem überzeugten Beamtenvertreter? ;D
Wenigstens geht's hier amüsant zu.
Schade, dass du mir auf eine simple Frage nicht zu antworten vermagst.
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Über das Stöckchen dürfen andere springen. Dass die Frage aber scheinbar tatsächlich ernst gemeint scheint, macht die Sache nur noch skurriler und spricht wahrlich nicht für den Fragesteller.
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Behauptungen aufzustellen, diese nicht begründen oder zumindest beschreiben zu wollen spricht aber für dich? Nunja, mit einfachen Worten gesagt - Vergiss es.
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Omnipräsente und in der heutigen Zeit für jedermann einfach recherchierbare Fakten zum Thema Vorteile/Privilegien des Berufsbeamtentums als schlichte Behauptungen abzuqualifizieren und das auch noch als bekennender Vertreter des Berufsbeamtentums, spricht aber definitiv nicht für Dich. Oder wird man als Beamter irgendwann derart "betriebsblind" für die Früchte, die der eigene Status mit sich bringt? ;D
An Wahrnehmungsstörungen leiden jedenfalls viele Vertreter Deiner Zunft, das erlebe ich fast täglich in meinem beruflichen Umfeld. ;D
Um es mit Deinen Worten an dieser Stelle aber abzuschließen - Vergiss es.
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Omnipräsente und in der heutigen Zeit für jedermann einfach recherchierbare Fakten zum Thema Vorteile/Privilegien des Berufsbeamtentums als schlichte Behauptungen abzuqualifizieren und das auch noch als bekennender Vertreter des Berufsbeamtentums, spricht aber definitiv nicht für Dich. Oder wird man als Beamter irgendwann derart "betriebsblind" für die Früchte, die der eigene Status mit sich bringt? ;D
An Wahrnehmungsstörungen leiden jedenfalls viele Vertreter Deiner Zunft, das erlebe ich fast täglich in meinem beruflichen Umfeld. ;D
Um es mit Deinen Worten an dieser Stelle aber abzuschließen - Vergiss es.
1. Behauptungen sind Behauptungen, bis sie belegt werden. Allein schon um erkennen zu können, was aus deiner Sicht ein Privileg wäre.
2. Habe ich nie behauptet Beamter zu sein.
3. Oha, jetzt habe ich schon Wahrnehmungsstörungen? siehe 2.
4. Fehlende Argumente rauen den Ton
5. ich bin wohl zu schalig für einen Troll, entschuldige bitte.
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Ich könnte mich jetzt in die Unterhaltung, welche Privilegen wir Beamte haben, gerne einschalten, aber das ist mir zu banal hahahaaa. Oder wer möchte , dass ich, Kimonbo, etwas dazu beitragen soll?
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für die heutige Zeit einzigartige Privilegien
die wären?
Aktuell (theoretisch):
Eine dem Statusamt angemessene, lebenslange Alimentierung von sich und seiner Familie.
Hoffentlich bald, weil BVerG es "verlangt":
Ab dem 3. Kind eine Alimentierungserhöhung, die dem Grundbedürfnissen von diesem Kind entspricht, so dass der Beamte Netto für sich nicht weniger hat.
Sonst fällt mir nicht mehr ein, auf der Haben Seite des Beamten.
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Ich könnte mich jetzt in die Unterhaltung, welche Privilegen wir Beamte haben, gerne einschalten, aber das ist mir zu banal hahahaaa. Oder wer möchte , dass ich, Kimonbo, etwas dazu beitragen soll?
Ich...immer!!!!
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Aktuell (theoretisch):
Eine dem Statusamt angemessene, lebenslange Alimentierung von sich und seiner Familie.
Sonst fällt mir nicht mehr ein, auf der Haben Seite des Beamten.
Zumindest ein Privileg für die mit vielen Kindern. Nicht wirklich viel..
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Aktuell (theoretisch):
Eine dem Statusamt angemessene, lebenslange Alimentierung von sich und seiner Familie.
Sonst fällt mir nicht mehr ein, auf der Haben Seite des Beamten.
Zumindest ein Privileg für die mit vielen Kindern. Nicht wirklich viel..
Wieso ist dies für die ohne oder nur einem Kind kein Privileg?
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Weil sie nicht amtsangemessen ist. Und das nicht erst seit gestern. Und auch nicht erst seit letztem Jahr. Das ist also kein gutes Argument bzw. eines welches nur auf Papier auf dem es geschrieben wurde existiert.
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Weil die Alimentation mit der Anzahl der Kinder und insbesondere ab dem dritten erheblich von der Bezahlung von Tarifbeschäftigten abweicht. (status quo)
Ansonsten ist die Bezahlung für die meisten Tarifbeschäftigten und ähnlich beschäftigte Beamte eher gleich.
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Weil die Alimentation mit der Anzahl der Kinder und insbesondere ab dem dritten erheblich von der Bezahlung von Tarifbeschäftigten abweicht. (status quo)
Ansonsten ist die Bezahlung für die meisten Tarifbeschäftigten und ähnlich beschäftigte Beamte eher gleich.
Ich finde lebenslang und amtsangemessen ist durchaus auch ohne Familie ein Privileg.
Aktuell fühlt es sich vielleicht nicht so an, da wir einen AN Markt haben.
Natürlich ist die zu zahlenden Alimentation ein monetäres Privileg, wenn man Familie hat und ein gigantisches, wenn man viele Kinder hat.
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Dass man hier fleißig diskutiert, hatte ich gehofft, allerdings scheint mir das Thema leicht verfehlt. :o ;D :D
Über die sogenannten "Vorteile" ein Beamter zu sein, die es verallgemeinert betrachtet geben könnte, wurde doch schon tausendmal gesprochen. Es ist echt müßig immer und immer darzulegen, dass BILD & Co. keine Ahnung haben, wovon sie schreiben.
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Zum Thema: Wenn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ja bei Beamten besonders betont wird, den beruflichen und damit verbunden auch den privaten Werdegang nicht schützt, was schützt sie dann? Ich finde, dass das Berufsleben, wenn man zum arbeitenden Schicht zählt, SEHR wichtig ist. Davon hängt im Leben sehr viel ab und während man Fortbildung, Qualifikation usw. fordert und fördert, verweigert man aber dann hinterher die Konsequenzen!? "Sorry, wir haben 2022..." ;)
https://www.openpetition.de/petition/online/aenderung-ergaenzung-des-28-abs-5-bundesbeamtengesetz-versetzung
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Dass man hier fleißig diskutiert, hatte ich gehofft, allerdings scheint mir das Thema leicht verfehlt. :o ;D :D
Über die sogenannten "Vorteile" ein Beamter zu sein, die es verallgemeinert betrachtet geben könnte, wurde doch schon tausendmal gesprochen. Es ist echt müßig immer und immer darzulegen, dass BILD & Co. keine Ahnung haben, wovon sie schreiben.
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Zum Thema: Wenn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ja bei Beamten besonders betont wird, den beruflichen und damit verbunden auch den privaten Werdegang nicht schützt, was schützt sie dann? Ich finde, dass das Berufsleben, wenn man zum arbeitenden Schicht zählt, SEHR wichtig ist. Davon hängt im Leben sehr viel ab und während man Fortbildung, Qualifikation usw. fordert und fördert, verweigert man aber dann hinterher die Konsequenzen!? "Sorry, wir haben 2022..." ;)
https://www.openpetition.de/petition/online/aenderung-ergaenzung-des-28-abs-5-bundesbeamtengesetz-versetzung
na weil hier einer meinte, dass es doch so einzigartige Privilegien gibt. Sich dann aber scheute zu sagen, was er damit meinte.
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Zum Thema
Hier wäre eine Interessenabwägung zwischen Dienstherrn (Sicherstellung der Aufgabenerledigung) und des Beamten (Dienstherrenwechsel) vorzunehmen. Im Ergebnis kann aber nur der Zeitpunkt des Wechsels varrieren, das "ob" jedoch nicht.
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Dass man hier fleißig diskutiert, hatte ich gehofft, allerdings scheint mir das Thema leicht verfehlt. :o ;D :D
Über die sogenannten "Vorteile" ein Beamter zu sein, die es verallgemeinert betrachtet geben könnte, wurde doch schon tausendmal gesprochen. Es ist echt müßig immer und immer darzulegen, dass BILD & Co. keine Ahnung haben, wovon sie schreiben.
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Zum Thema: Wenn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ja bei Beamten besonders betont wird, den beruflichen und damit verbunden auch den privaten Werdegang nicht schützt, was schützt sie dann? Ich finde, dass das Berufsleben, wenn man zum arbeitenden Schicht zählt, SEHR wichtig ist. Davon hängt im Leben sehr viel ab und während man Fortbildung, Qualifikation usw. fordert und fördert, verweigert man aber dann hinterher die Konsequenzen!? "Sorry, wir haben 2022..." ;)
https://www.openpetition.de/petition/online/aenderung-ergaenzung-des-28-abs-5-bundesbeamtengesetz-versetzung
na weil hier einer meinte, dass es doch so einzigartige Privilegien gibt. Sich dann aber scheute zu sagen, was er damit meinte.
Jo, hab´s gesehen und versucht nicht zu lesen! *würg*
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Zum Thema
Hier wäre eine Interessenabwägung zwischen Dienstherrn (Sicherstellung der Aufgabenerledigung) und des Beamten (Dienstherrenwechsel) vorzunehmen. Im Ergebnis kann aber nur der Zeitpunkt des Wechsels varrieren, das "ob" jedoch nicht. Interessanter Satz! Die abgebende Behörde scheint aber genau das anders zu sehen. Dort geht es nicht um das WANN. Dort hat man die Versetzung abgelehnt. Punkt.
https://www.openpetition.de/petition/online/aenderung-ergaenzung-des-28-abs-5-bundesbeamtengesetz-versetzung
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Interessanter Satz! Die abgebende Behörde scheint aber genau das anders zu sehen. Dort geht es nicht um das WANN. Dort hat man die Versetzung abgelehnt. Punkt.
Dann müsste aber die Dienststelle darlegen, warum ihre Interessen so stark überwiegen. Also warum der Beamte und nur er dauerhaft gebraucht wird. Hat er so ein Spezialwissen oder solche besonderen Fähigkeiten, die auch dauerhaft nicht (oder nicht wirtschaftlich) von anderen erbracht werden können?
Ansonsten wäre ja die Versetzung (bzw. die Ablehnung derer) ein Verwaltungsakt, der einer rechtlichen Überprüfung zugänglich ist.
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Interessanter Satz! Die abgebende Behörde scheint aber genau das anders zu sehen. Dort geht es nicht um das WANN. Dort hat man die Versetzung abgelehnt. Punkt.
Dann müsste aber die Dienststelle darlegen, warum ihre Interessen so stark überwiegen. Also warum der Beamte und nur er dauerhaft gebraucht wird. Hat er so ein Spezialwissen oder solche besonderen Fähigkeiten, die auch dauerhaft nicht (oder nicht wirtschaftlich) von anderen erbracht werden können?
Ansonsten wäre ja die Versetzung (bzw. die Ablehnung derer) ein Verwaltungsakt, der einer rechtlichen Überprüfung zugänglich ist.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um Schlüsselpersonal, oo7-Agenten oder andere eventuell denkbaren Ausnahmen. Die Begründung lautet sinngemäß nur: Die Behörde hat Vakanzen und kann auf kein Personal verzichten. Das Interesse der Behörde EINE Stelle mehr besetzt zu halten wiegt schwerer als ihr Interesse an Aufstieg, Beförderung, beruflichen Werdengang... usw.
Wie gesagt: Sobald ich mehr erfahre, werde ich berichten.
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na zu so einer 08/15-Begründung sollte doch Kommentarliteratur bzw. Rechtsprechung zu finden sein.
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Ich finde schon, dass die bild Zeitung mit allemrecht hat, sonst wären zum 80. Geburtstag von Friede nicht das gesamte establishment der Politik anwesend gewesen ;-) zu den Privilegien, ganz einfach. Viel Geld verdienen fürs Nichtstun und bei über 6 Wochen krank sein trotzdem seine Besoldung zu bekommen, wenn man will und einen auf Psyche macht bis zum Sankt Nimmerleinstag, ist ein großes Privileg.
Ach und die Mindestpension bei ca, 1900€ aktuell brutto. Ab nächsten Jahr dürfen Rentner frei und ohne begrenzung dazuverdienen hahahaaa macht alle beamte, am besten wie ich in einem Bundesministerium dann ist es am allerbesten hahahaa
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Was mache ich denn jetzt nur mit der Zeit, die ich mir spare, weil ich generell nicht mit BILD-Gläubigen diskutiere? Vielleicht suche ich mir einen Job als Angestellter... beim WDR o.ä. mit Dienstwagen & Co. oder beim VW-Personalrat? ;D
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Was mache ich denn jetzt nur mit der Zeit, die ich mir spare, weil ich generell nicht mit BILD-Gläubigen diskutiere? Vielleicht suche ich mir einen Job als Angestellter... beim WDR o.ä. mit Dienstwagen & Co. oder beim VW-Personalrat? ;D
oder dir einen Plan machen, wie du gegen den Dienstherrn vorgehen kannst.
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@Organisator
Danke, Notwendiges wurde veranlasst.
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@Organisator
Danke, Notwendiges wurde veranlasst.
Wenns möglich ist, würde ich mich zwischendurch über Infos zum Vorgehen bzw. den Ausgang freuen. Bis dahin: Viel Erfolg!
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Ebenfalls viel Erfolg bei der rechtlichen Auseinandersetzung. Aber irgendwie auch blöd...wird der Dienstherr anschließend sicher Mittel und Wege finden, seinen illoyalen Lemming anderweitig kalt zu stellen. Stell dich anschließend auch mal auf einige negative Beurteilungsrunden ein, während Dich Hinz und Kunz karrieremäßig rechts überholt. 8)
Sowas wird schließlich auch beim neuen Dienstherr bzw. der neuen Dienststelle nicht unbemerkt bleiben, vor allem wenn in Inhalte der Personalakte Einsicht genommen wird.
Aber als Angestellter kannst Du dich ja sicherlich wie bereits erwähnt im ÖRR oder VW-Betriebsrat breit machen, hast die Bestenauslese ja schon einmal hinter Dich gebracht ;D
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@Tagelöhner
Nun, der neue Dienstherr hat ja die gleiche Nachricht erhalten und ist "sauer", dass die Absprache zwischen den Abteilungsleitern nun nichts mehr wert sein soll.
Beurteilung: Bei Dienstherrenwechsel bzw. nach erfolgtem Auswahlverfahren nicht mehr relevant.
https://www.openpetition.de/petition/online/aenderung-ergaenzung-des-28-abs-5-bundesbeamtengesetz-versetzung
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Wenn mit Dreck geworfen wird, bleibt auch die eigene Weste nicht unbeschmutzt (der Ruf eilt einem nun mal voraus).
Es reicht wenn einige Dir jetzt noch wohlgesonnene Entscheidungsträger nicht mehr in Funktion sind, Deine Reputation aber aufgrund der Auseinandersetzung weiterhin angeknackst bleibt. Wer holt sich schon gerne Leute ins Boot, die vor unbequemen dienstlichen Entscheidungen nicht zurückschrecken und den Rechtsweg nicht scheuen. Meine Erfahrung ist bislang eher, dass dies anderweitig Konsequenzen nach sich zieht. Und das vielleicht auch erst zu einem Zeitpunkt, an dem man gar nicht mehr damit rechnet.
Muss natürlich alles nicht so kommen, aber die Möglichkeit besteht definitiv.
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Wenn mit Dreck geworfen wird, bleibt auch die eigene Weste nicht unbeschmutzt (der Ruf eilt einem nun mal voraus).
Es reicht wenn einige Dir jetzt noch wohlgesonnene Entscheidungsträger nicht mehr in Funktion sind, Deine Reputation aber aufgrund der Auseinandersetzung weiterhin angeknackst bleibt. Wer holt sich schon gerne Leute ins Boot, die vor unbequemen dienstlichen Entscheidungen nicht zurückschrecken und den Rechtsweg nicht scheuen. Meine Erfahrung ist bislang eher, dass dies anderweitig Konsequenzen nach sich zieht.
Muss natürlich alles nicht so kommen, aber die Möglichkeit besteht definitiv.
Durchaus möglich... "Ich kann mich daran nicht erinnern" ;) Aber bei der Abwägung "Neue Stelle" oder "Alte Stelle" gibt es für die alte KEIN Argument. Und mein Ruf? Hallo, ich bin der, der bereits zwei Beurteilungen per Widerspruch zerlegt hat. Damit ist das Thema Ruf hier schon erledigt. ;)
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Wenn mit Dreck geworfen wird, bleibt auch die eigene Weste nicht unbeschmutzt (der Ruf eilt einem nun mal voraus).
Es reicht wenn einige Dir jetzt noch wohlgesonnene Entscheidungsträger nicht mehr in Funktion sind, Deine Reputation aber aufgrund der Auseinandersetzung weiterhin angeknackst bleibt. Wer holt sich schon gerne Leute ins Boot, die vor unbequemen dienstlichen Entscheidungen nicht zurückschrecken und den Rechtsweg nicht scheuen. Meine Erfahrung ist bislang eher, dass dies anderweitig Konsequenzen nach sich zieht.
Muss natürlich alles nicht so kommen, aber die Möglichkeit besteht definitiv.
Durchaus möglich... "Ich kann mich daran nicht erinnern" ;) Aber bei der Abwägung "Neue Stelle" oder "Alte Stelle" gibt es für die alte KEIN Argument. Und mein Ruf? Hallo, ich bin der, der bereits zwei Beurteilung per Widerspruch zerlegt hat. Damit ist das Thema Ruf hier schon erledigt. ;)
Ansonsten - Angst essen Seele auf und sich nicht zu wehren, nur weil man Angst vor schlechten Beurteilungen hat ist eh ein ganz schlechter Berater. Und der Ruf ist richtig gut, wenn du Beurteilungen erfolgreich angegriffen hast. Insoweit ist die Angst da eher beim alten Dienstherren ;)
Und der neue Dienstherr dürfte das positiv sehen, da du dir viel Mühe gibst, um doch einen Wechsel durchzuführen.
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Gehen wir die Sache doch einmal lehrbuchmäßig an.
A ist Bundesbeamter und hat sich erfolgreich auf eine Stelle bei einem neuen Dienstherren beworben; er beantragt daher seine Versetzung.
Seine bisherige Behörde B lehnt die Versetzung mit der Begründung ab, bei der Behörde herrsche große Personalnot und man könne auf niemanden verzichten.
Hat der A einen Anspruch auf eine Versetzung? Zunächst bedürfte es hierzu einer Anspruchsgrundlage. In Betracht kommt hier § 15 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach diesem können Beamtinnen und Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden.
Es handelt sich folglich (können) um eine Ermessensentscheidung der abgebenden Behörde. Ermessensentscheidungen können in Entschließungs (ob)- und Auswahl(wie)ermessen unterschieden werden. Vorliegend hat die Behörde ein sog. Entschließungsermessen, d.h. sie KANN versetzten, sie muss es aber nicht.
Zwischenergebnis, der Beamte A hat zunächst keinen zwingenden Anspruch auf eine Versetzung, lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es ist daher zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Behörde vorliegt.
Als Ermessensfehler kommen in Betracht :
Ermessensunterschreitung
Ermessensüberschreitung
Ermessensfehlgebrauch
(Das prüfen wir jetzt mal nicht durch, aber bisher gibt der SV keine Anhaltspunkte für einen solchen Fehler).
Das einzige, was für A einen Anspruch begründen würde, wäre eine Ermessensreduktion auf Null; dass ein solcher Fall vorliegt ist aus den bisherigen Informationen nicht ersichtlich.
Ergebnis: A hat (nach derzeitigen Informationen) keinen Anspruch auf Versetzung.
Nachtrag außerhalb. Mir sind einige Fälle bekannt, in denen Versetzungen durch Behörden unerträglich verzögert und sogar verhindert (bzw. einfach nicht gemacht) wurden. Ich kenne sogar einen Geschäftsbereich einer Landesverwaltung, welcher grds. auf Anweisung des Ministeriums nicht versetzt. Dem Dienstherren geholfen hat das am Ende nie, der Beamte kündigt innerlich, hängt seine Motivation an den Nagel, wird regelmäßig krank und fängt vielleicht sogar an, durch Konkurrentenklagen und ähnliches seine Behörde "zu ärgern" bis man ihn am Ende doch abgibt um "Ruhe zu haben".
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Vorliegend hat die Behörde ein sog. Entschließungsermessen, d.h. sie KANN versetzten, sie muss es aber nicht.
Ist das so? Im konkreten Fall muss die Behörde doch handeln (also die Versetzung ablehnen), da eine konkrete Handlungsaufforderung an sie herangetragen wurde.
Entschließungsermessen ergibt sich doch üblicherweise dann, wenn eine Behörde entscheidet, überhaupt tätig zu werden (z.B. bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht angezeigt wurden).
Hier sehe ich eher ein Auswahlermessen (Versetzung vollziehen oder ablehnen), wobei ich mich hier aber frage, was die Kriterien für ein pflichtgemäßes Ermessen sind. Muss da eine Interessenabwägung zwischen Beamter (Fürsorgepflicht) und Behörde (Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs) erfolgen?
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Vorliegend hat die Behörde ein sog. Entschließungsermessen, d.h. sie KANN versetzten, sie muss es aber nicht.
Ist das so? Im konkreten Fall muss die Behörde doch handeln (also die Versetzung ablehnen), da eine konkrete Handlungsaufforderung an sie herangetragen wurde.
Entschließungsermessen ergibt sich doch üblicherweise dann, wenn eine Behörde entscheidet, überhaupt tätig zu werden (z.B. bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht angezeigt wurden).
Hier sehe ich eher ein Auswahlermessen (Versetzung vollziehen oder ablehnen), wobei ich mich hier aber frage, was die Kriterien für ein pflichtgemäßes Ermessen sind. Muss da eine Interessenabwägung zwischen Beamter (Fürsorgepflicht) und Behörde (Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs) erfolgen?
Entschließungsermessen = Spielraum zu entscheiden ob überhaupt gehandelt / eingegriffen wird
Auswahlermessen = Spielraum zu entscheiden welche Mittel eingesetzt werden, also wie gehandelt wird
M.E. nach liegt hier ein Entschließungsermessen vor, nämlich will ich überhaupt handeln (versetzen) oder lasse ich es. Die Opportunität bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat damit erstmal nichts zu tun, da die Verfolgung einer OWi erst einmal kein Verwaltungsakt ist ( es fehlt an der Regelung, außerdem kann das Amt sehr wohl auch auf die VErfolgung einer angezeigten OWi verzichten).
Die Behörde hat ja gehandelt und die Versetzung abgelehnt (Verwaltungsakte ergehen grds. formfrei).
Die Behörde kann bei ihrer Ermessensentscheidung grds. drei Fehler machen. (Die Texte zur Definition der Begriffe habe ich aus einem Skript der Uni Würzburg (https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=814 ) zitiert, nicht dass jemand denkt, ich würde mich mit fremden Federn schmücken)
1) Unterschreitung: Eine behördliche Ermessensentscheidung ist dagegen aufgrund eines Ermessensunterschreitung fehlerhaft, wenn die Behörde trotz einer entsprechenden Ermessensermächtigung von ihrem Ermessen keinen Gebrauch macht. Dies ist anzunehmen, wenn sich die Behörde in ihrer Entscheidung irrigerweise für gebunden hält.
Dafür bietet der SV bisher keine Hinweise.
2) Überschreitung: Ein Fall der Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der Behörde zwar in der einschlägigen Ermächtigungsnorm Ermessen eingeräumt wird, sie aber irrtümlich oder bewusst davon ausgeht, dass ihr ein größerer Handlungsspielraum eröffnet ist, als dies tatsächlich der Fall ist. Eine Ermessensüberschreitung ist somit nur im Bereich von Auswahlermessen möglich.
Hier nicht möglich, weil Auswahlermessen.
3) Fehlgebrauch: Von Ermessensfehlgebrauch spricht man, wenn die Behörde ihr Ermessen entgegen dem Zweck der Ermächtigung ausübt. Hier liegt die gewählte Rechtsfolge zwar in den Grenzen der Ermächtigungsnorm, die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte wurden aber nicht derart in die Abwägung mit einbezogen, dass die Rechtsfolge den gesetzlich vorgesehen Zielvorstellungen entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn nicht alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ermittelt wurden, der Zweck der Ermächtigung verkannt, oder bewusst aus willkürlichen, unsachlichen Motiven gehandelt wurde.
Auch hierfür gibt der SV keine Hinweise.
Das einzige was hilft, ist die sog. Ermessensreduzierung auf Null. Hierzu sagt die Uni Würzburg: Wie bereits festgestellt bedeutet Ermessen, dass der Verwaltung vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen mehreren Handlungsmöglichkeiten zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit kann allerdings auf eine Alternative reduziert werden, sofern von den zur Verfügung stehenden möglichen Rechtsfolgen nur eine einzige ermessensfehlerfrei gewählt werden kann. Die Behörde ist dann gezwungen diese eine Entscheidung zu treffen. Sie ist somit in ihrer Ermessensentscheidung gebunden. In diesem Fall spricht man von einer Ermessensreduzierung auf Null. Eine solche liegt vor allem dann vor, wenn nur eine Entscheidung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
Auch eine solche Reduzierung sehe ich hier aktuell noch nicht, vielleicht trägt der TE ja noch etwas hierzu vor.
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Hier mal ein recht aktuelles Urteil zur Thematik
BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 VR 3/21 in Teilen veröffentlich bzw. zitiert auf https://www.rechtsanwaelte-in-erfurt.de/haben-beamte-anspruch-auf-abordnung-mit-dem-ziel-der-versetzung
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Bleibt nicht unabhängig von den diskutierten Wegen noch die Möglichkeit, dass man sich bei dem neuen (Wunsch-)Dienstherren schlichtweg ganz neu ernennen lässt, ohne das über eine Abordnung zur Versetzung zu lösen. Dadurch würde das Statusverhältnis zum alten Dienstherren meinem Verständnis nach wegen § 31 I Nr. 2 BBG ohne einen Mitwirkungsakt des alten Dienstherren - und damit auch gegen seinen Willen - enden. (ich gehe wegen der Position des Threads im Forum vom Bund als bisherigem Dienstherren aus, aber auch die anderen Bundesländer verfügen teils über entsprechende Regelungen) Natürlich könnte eine Neuernennung statusrechtliche Nachteile haben, das ließe sich aber sicherlich vorher abklären (Stufen, etc.). Außerdem müsste so ein unbequemes Vorgehen auch vom neuen Dienstherren natürlich überhaupt beabsichtigt sein.
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Spannend das Thema.
Bisserl OT, aber trotzdem.
Interessant finde ich bei den ganzen Betrachtungen, was eigentlich am Ende bei den ganzen Privilegien zwischen Beamten und Dienstherren übrig bleibt als Grundlage für den Berufsbeamtentum.
Dienst und Treupflicht, lebenslange Alimentierung, ….
alles für den Eimer, weil Beamten ihre individuellen Ziele in den Vordergrund stellen können und die Dienstherren nicht mehr korrekt alimentieren, besten Auslese mal ganz egal, ….
Für mich klingt es als Abgesang auf den Berufsbeamtentum, der für die Politik nur noch einen überlebens Grund haben kann:
Verlagerung der Alterskosten in die Kindergeneration.
Für mich eine von beiden Seiten forcierte Abwärtsspirale, sehr traurig.
FYI bin kein Beamter
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Bleibt nicht unabhängig von den diskutierten Wegen noch die Möglichkeit, dass man sich bei dem neuen (Wunsch-)Dienstherren schlichtweg ganz neu ernennen lässt, ohne das über eine Abordnung zur Versetzung zu lösen. Dadurch würde das Statusverhältnis zum alten Dienstherren meinem Verständnis nach wegen § 31 I Nr. 2 BBG ohne einen Mitwirkungsakt des alten Dienstherren - und damit auch gegen seinen Willen - enden. (ich gehe wegen der Position des Threads im Forum vom Bund als bisherigem Dienstherren aus, aber auch die anderen Bundesländer verfügen teils über entsprechende Regelungen) Natürlich könnte eine Neuernennung statusrechtliche Nachteile haben, das ließe sich aber sicherlich vorher abklären (Stufen, etc.). Außerdem müsste so ein unbequemes Vorgehen auch vom neuen Dienstherren natürlich überhaupt beabsichtigt sein.
Ja, dieser Möglichkeit besteht. Allerdings ist sie auch für den neuen Dienstherrn nachteilig, da bei einer sig. Räubernennung kein Versorgungslastenausgleich stattfindet, d.h. der neue Dienstherr müsste auch für für ganzen Jahre, für der Beamte bei seinem alten Dienstherrn war, die Zeche zahlen. Da der Beamte laut Sachverhalt schon über fünfzig ist, wäre das ein grobes Eigentor des neuen Dienstherrn (und könnte auch von einem Rechnungshof gerügt werden).
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Entschließungsermessen = Spielraum zu entscheiden ob überhaupt gehandelt / eingegriffen wird
Auswahlermessen = Spielraum zu entscheiden welche Mittel eingesetzt werden, also wie gehandelt wird
Bei den beiden Punkte sind wir uns einig :) Und auch bei den möglichen Fehlern bei der Ermessensausübung.
Entschließungsermessen betrifft aber regelmäßig die Fälle der Gefahrenabwehr, die keine Offizialdelikte sind. Im vorliegenden Fall liegt aber ein Antrag auf Versetzung vor, insoweit muss die Behörde handeln und somit eine Auswahl an Handlungsoptionen bewerten.
Die Behörde hat auch schon gehandelt, nämlich die Versetzung abgelehnt. Dies wäre nach Ermessensfehlern zu überprüfen. Dazu wären die Erwägungen der Behörde für ihr Handeln zu überprüfen um entscheiden zu können, ob das Ermessen fehlerhaft ("Fehlgebrauch") ausgeübt wurde. (Interessenabwägung Zielerreichung / geringstmöglicher Eingriff / Interessen betroffener Bürger usw.).
Da die Begründung für den Verwaltungsakt, also die Ablehnung der Versetzung, hier nicht im Detail bekannt ist, bleibts weiter bei Spekulation,
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Entschließungsermessen = Spielraum zu entscheiden ob überhaupt gehandelt / eingegriffen wird
Auswahlermessen = Spielraum zu entscheiden welche Mittel eingesetzt werden, also wie gehandelt wird
Bei den beiden Punkte sind wir uns einig :) Und auch bei den möglichen Fehlern bei der Ermessensausübung.
Entschließungsermessen betrifft aber regelmäßig die Fälle der Gefahrenabwehr, die keine Offizialdelikte sind. Im vorliegenden Fall liegt aber ein Antrag auf Versetzung vor, insoweit muss die Behörde handeln und somit eine Auswahl an Handlungsoptionen bewerten.
Die Behörde hat auch schon gehandelt, nämlich die Versetzung abgelehnt. Dies wäre nach Ermessensfehlern zu überprüfen. Dazu wären die Erwägungen der Behörde für ihr Handeln zu überprüfen um entscheiden zu können, ob das Ermessen fehlerhaft ("Fehlgebrauch") ausgeübt wurde. (Interessenabwägung Zielerreichung / geringstmöglicher Eingriff / Interessen betroffener Bürger usw.).
Da die Begründung für den Verwaltungsakt, also die Ablehnung der Versetzung, hier nicht im Detail bekannt ist, bleibts weiter bei Spekulation,
Immerhin stimmen wir schon einmal in einer 80 überein, das reicht zum Bestehen der Prüfung locker :)
Bei der Gefahrenabwehr vermengst du jetzt aber repressives und präventives handeln. Die Verfolgung einer Straftat unterliegt bei bestimmten Behörden (Polizei, StA) dem sog. Legalitätsprinzip (muss verfolgen), die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den Oppurtunitatsprinzip (kann verfolgen). Dies sind keine Verwaltungsakte und daher nicht in das hier gemeinte, verwaltungsrechtliche Ermessen gestellt.
Beispiel ein Auto parkt in einer Feuerwehrzufahrt und die Polizei bemerkt dass. Jetzt hat sie verschiedene Handlungsoptionen.
1) Sie verfolgt für Owi und stellt einen Strafzettel aus.
2) Sie wird im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig und schleppt das Auto in Wege einer Ersatzvornahme nach dem Polizeirecht ab
3) Sie macht 1 und 2
4) Sie macht nichts von alledem.
Das nichts tun ist selbstverständlich auch eine Handlung, sie ist aber den Auswahlermessen zuzurechnen. Aber wie gesagt am Ende kommt es nur darauf an, dass die Behörde bei ihrem Nichtversetzen keine Ermessensfehler gemacht hat und das können wir nicht beurteilen weil Infos fehlen.
P.S. sorry für mein Schriftbild, habe diesen Beitrag mit dem Handy verfasst
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Bin gespannt was uns der TE erzählen wird, wie der RA es sieht, bzw. das Gericht.
Würde es reichen, wenn der Dienstherr darlegen kann, dass er den Posten aktuell nicht nachbesetzt bekommt und daher keine Versetzung sinnvoll aus seiner Sicht ist.
Ich meine deswegen gibt es doch den Beamten, damit der AG planbarer mit seinen Personal umgehen kann.
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Naja der RA wird auf jeden Fall Erfolgsaussichten sehen, geht ja um seinen Auftrag :D Das Gericht wird man abwarten müssen, hoffe der TE hält das ganze hier lebendig, ist ein Fall der jedem Beamten "passieren" kann und ein schönes Beispiel für das besondere Dienst und Treueverhältnis
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Naja der RA wird auf jeden Fall Erfolgsaussichten sehen, geht ja um seinen Auftrag :D Das Gericht wird man abwarten müssen, hoffe der TE hält das ganze hier lebendig, ist ein Fall der jedem Beamten "passieren" kann und ein schönes Beispiel für das besondere Dienst und Treueverhältnis
Nicht ganz so extrem, aber häufiger (und kaum angreifbar) ist die Verweigerung der Abordnung vor der Versetzung. Hier wäre man als Beamter richtig gekniffen.
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Zwischenstand:
Gemäß formloser EMail der Personalverwaltung soll dem Wunsch auf Versetzung nun doch entsprochen werden.
(abwarten...)
Anwalt auf Standby für Eilverfahren...
Sobald Neuigkeiten vorliegen, melde ich mich.
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Bescheid "Abordnung mit dem Ziel der Versetzung" ist ergangen.
Einzelfall ist damit erledigt. Das grundsätzliche Problem, die Gefahr einer Ablehnung einer Versetzung für andere aber noch vorhanden. Eine Gesetzesänderung wäre hier der zielführende Weg. Da von unten, von uns aber nicht genug Support dafür kommt, mag jeder weiter alleine kämpfen...
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Das grundsätzliche Problem, die Gefahr einer Ablehnung einer Versetzung für andere aber noch vorhanden. Eine Gesetzesänderung wäre hier der zielführende Weg.
Ich sehe bereits kein "Problem". Es ist ein Feature des Beamtentums. Wer sich dieser "Gefahr" nicht aussetzen möchte, darf eben keine Urkunde annehmen.
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Nö, is kein "feature des Beamtentums". Ist neu und nur auf Grund des ja erst seit den 80er Jahren diskutieren Demographischen Wandels existent. Und sich gegenseitig nicht die Butter auf dem Brot gönnen, hilft keinem, nur den da oben! ;)
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Nö, is kein "feature des Beamtentums". Ist neu und nur auf Grund des ja erst seit den 80er Jahren diskutieren Demographischen Wandels existent.
Wieso finden sich Regelungen dazu dann bereits im BRRG von 1957 und sogar dem Deutschen Beamtengesetzt von 1938?
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Neumodischer Kram.