Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: hahesc am 03.09.2022 08:18
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Hallo zusammen,
ich würde gerne von euch wissen, ob es keinen Unterschied macht von der Eingruppierung oder nicht.
Mir wurde von der Personalabteilung angeboten 9a mit Zulage oder wäre es besser 9b zu nehmen da das Bruttogehalt gleich ist?
Da ich mich im öffentlichen Dienst nicht so gut auskenne würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.
Besten Dank
hahesc
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E9a und E9b sind unterschiedliche Eingruppierungen.
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Das musst du genau vergleichen mit den Folgen. Ist das eine Höhergruppierung beim gleichen Arbeitgeber in E9b? Wie sieht deine berufliche Zukunft aus? Wie hoch/dynamisch ist die Zulage?
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die Arbeit ist die gleich und 9a hat die Zulagenhöhe von 9b jeweils Stufe 5.
Ich habe das gefühl man will mich absichtlich in 9a haben nur welche folgen das für mich hat kann ich leider nicht sagen und dazu benötige ich etwas Unterstützung von euch.
Danke
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Ich sehe nicht, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen beidem bestünde. Die jeweiligen Umstände führen zu einem bestimmten Ergebnis, unabhängig vom Willen der Parteien. Es wäre also bestenfalls möglich, auf die Umstände Einfluss zu nehmen.
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die Arbeit ist die gleich und 9a hat die Zulagenhöhe von 9b jeweils Stufe 5.
Ich habe das gefühl man will mich absichtlich in 9a haben nur welche folgen das für mich hat kann ich leider nicht sagen und dazu benötige ich etwas Unterstützung von euch.
Danke
9a mit Zulage zur 9b würde ja bedeuten, dass man dir Tätigkeiten der 9a dauerhaft überträgt und nur vorübergehend Tätigkeiten der 9b, damit eine Zulage zur 9b gerechtfertigt wäre.
Insofern würde ich mich darauf nicht einlassen und auf die dauerhafte Übertragung der Tätigkeiten der 9b bestehen.
Denn man ist entsprechend er auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert und nicht aufgrund von wünschdirwas
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Ggfs. geht es auch um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Da der Fragesteller sich aber zu sämtlichen relevanten Details beharrlich ausschweigt, kann das aber nicht beurteilt werden.
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Ich versuche einmal besser zu erklären...Ich habe mit 9a angefangen und sollte das für 3 Monate erhalten und nach dem 3 Monat 9b erhalten. Auf meine Nachfrage bei der Abrechnung warum noch 9a steht wurde mir gesagt, dass das über eine Zulage gemacht ist obwohl ich das schriftlich erhalten habe von der Personalabteilung.
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Und es bleibt beim Versuch...
Entspricht Deine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit der E9a oder der E9b? Gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich, räumlich und persönlich? Ist eine andere als die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nur vorübergehend übertragen? Ist in dem Tätigkeitsmerkmal, das durch Deine auszuübende Tätigkeit erfüllt wird, eine Voraussetzung in der Person genannt? Und was hast Du schriftlich erhalten von der Personalabteilung (ideaerweise im Wortlaut)?
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Ich habe neu angefangen wie schon geschrieben und bei den Gehaltsverhandlungen habe ich die schon genannte Eingruppierung ausgehandelt. Welche Tätigkeit ist für mich in der Form nicht so interessant, da bei Vertragsverhandlungen wie schon gesagt verhandelt wird. An Vereinbarungen hat man sich zu halten oder seht ihr das etwa anders?
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Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, über sie kann nicht verhandelt werden. Sie ergibt sich unmittelbar aus der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit aufgrund der tariflichen Regelungen. Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist regelmäßig lediglich deklaratorischer Natur.
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Ich habe neu angefangen wie schon geschrieben und bei den Gehaltsverhandlungen habe ich die schon genannte Eingruppierung ausgehandelt. Welche Tätigkeit ist für mich in der Form nicht so interessant, da bei Vertragsverhandlungen wie schon gesagt verhandelt wird. An Vereinbarungen hat man sich zu halten oder seht ihr das etwa anders?
Wenn du außer/übertariflich bezahlt wirst kann das so sein.
Ansonsten gilt aus der Tätigkeit ergibt sich das Entgelt. Somit kann man nur über seine auszuübenden Tätigkeiten verhandeln, nicht jedoch über seine EG.
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Ich habe auch gelesen, dass wenn man mehr als 6 Monate eine Tätigkeit die Höher Tarifiert ist ausübt hat man da Anrecht auf Anpassung. Bei der Anpassung Bsp. von 9a auf 10 Ausübung der Tätigkeit eine Anhebung von 9a auf 10 gemacht oder wird 9a und die Differenz zu 10 als Sonderzulage vergütet?
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Da bereits die Prämisse grundfalsch ist, ergibt die darauf aufbauende Frage keinen Sinn und bedarf somit keiner Antwort.
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Wenn du es in einem Gerichtsurteil gelesen hat, dann mal her damit. Wenn du es in einem ver.di Beipackzettel gelesen hast, dann vergiss es.
Faktisch hat man keine Anspruch auf irgendeine Anpassung, wenn man "illegalerweise" andere Tätigkeiten ausübt, als die vom AG übertragenden.
Und umgekehrt hat man natürlich das Anrecht auf die Bezahlung, die der übertragenden Tätigkeiten entspricht.
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Ach was, er wird § 13 TVÖD gelesen und, wie die meisten anderen ohne hinreichendes tarifliches Wissen, missverstanden haben.
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Warum ist im öffentlichen Dienst viele dinge so kompliziert als in der freien Wirtschaft?
Mir kommt es so vor, wenn eine Frage gestellt wird erhält man die Antwort......das ist so und aus die Maus...Ich älter als dreimal sieben aber läuft immer noch nach dem alten Prinzip der öffentliche Dienst?
Ist es nicht richtig wie ich gefragt habe, dass man nach 6 Monaten Anrecht auf Anpassung der Bezüge hat sollte man eine höherwertige Tätigkeit ausüben?
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Warum ist im öffentlichen Dienst viele dinge so kompliziert als in der freien Wirtschaft?
Ich sehe keinen komplizierten Sachverhalt noch einen, der im öffentlichen Dienst komplizierter sei als in der Privatwirtschaft.
Mir kommt es so vor, wenn eine Frage gestellt wird erhält man die Antwort......das ist so und aus die Maus...Ich älter als dreimal sieben aber läuft immer noch nach dem alten Prinzip der öffentliche Dienst?
Rechtliche Regelungen sind rechtliche Regelungen sind rechtliche Regelungen. Wem das nicht schmeckt, sei auf so wundervolle Fleckchen wie Transnistrien hingewiesen, wo das nicht so ist.
Ist es nicht richtig wie ich gefragt habe, dass man nach 6 Monaten Anrecht auf Anpassung der Bezüge hat sollte man eine höherwertige Tätigkeit ausüben?
Das ist nicht richtig und das habe ich bereits mehr als deutlich gemacht.
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Als Tarifbeschäftigte/r bekommt man keine Bezüge.
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Mir kommt es so vor, wenn eine Frage gestellt wird erhält man die Antwort......das ist so und aus die Maus...
Wenn es um tarifliche Fragen geht ist halt vieles abschließend geklärt.
Man merkt aber hier im Forum immer wieder (und vermehrt), dass Fragen gestellt werden, bei denen die Fragesteller selbst schon eine "vorgefertigte" Meinung/Antwort zu haben scheinen, diesen aber die tatsächlichen rechtlichen Antworten schlicht nicht passen. Dann sind die anderen alle doof und gemein und Tarifvertrag auch blöd.
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Wahrscheinlich wurden von einem Personaler die Eingruppierungsregelungen falsch interpretiert.
Viele sind immer noch der Meinung, es bestünde noch eine Bewährungszeit und nach der Probezeit wird höhergruppiert.
Das ist einfach schlichtweg falsch.
Grundsätzlich ist man von Anfang an entsprechend seinen auszuübenden Tätigkeiten einzugrupieren.
Erst wenn sich an den Tätigkeiten etwas ändert, kann dies neu bewertet und gewertet werden.