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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Elur am 04.09.2022 19:48
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Hallo,
ich habe erstmals eine Zahnarztrechnung, bei der bei 2 Positionen der 3fache Satz berechnet wird. Als beihilfeberechtigte Beamtin habe ich so viel ich weiß nur Anspruch auf Erstattung bis zum 2,3fachen Satz. Auf meine Nachfrage beim Zahnarzt antwortete der, dass sich die Preise überall erhöht haben, die Miete um 15 % gestiegen sei, alle Verbrauchsmaterialien teurer geworden seien und die Energiepreise sich nach oben entwickelt, ja sogar der Bäcker hat seine Preise angehoben. Der Steigerungsfaktor sei seine einzige Möglichkeit die Honorare zu verändern.
Er will mir auch keine Begründung schreiben, warum in diesem konkreten Einzelfall ein 3facher Satz gerechtfertigt sei und meint, ich solle das zahlen, was mir die Behandlung wert war. Und das kann ich ja nicht. Ich kann ja nicht einfach weniger zahlen und diese Rechnung bei der Beihilfe einreichen. Das wäre ja Betrug. Was kann man in diesem Fall machen? Nichts? Hat man da einfach Pech gehabt?
Ich bin seit 11 Jahren Beamtin und hatte noch nie eine Rechnung, die über den 2,3 fachen Satz hinausging.
Darf also ein Arzt einfach mit der Begründung, alles werde teurer, den Steigerungsfaktor erhöhen? Und muss er mich nicht wenigstens vorher darüber informieren? Dass ich diesen Arzt nicht wieder aufsuche, ist klar. Und ich werde auch beim nächsten Arzt vor Behandlung mitteilen, dass ich nicht bereit bin, mehr als den 2,3fachen Satz zu zahlen.
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Welches Bundesland?
3,5 wird in BW oftmals anstandslos bezahlt. Oftmals meckert eher die PKV, wenn eine Rechnung nicht stimmt.
Bei 3,5 kann aber eine Begründung verlangt werden, oftmals sind das nur ein paar Wörter oder eine Satz.
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Beihilfe sollte bis 3,5x akzeptieren.
Ein Zahnarzt der ausschließlich 2,3x abrechnet dürfte selten sein.
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Welches Bundesland?
3,5 wird in BW oftmals anstandslos bezahlt. Oftmals meckert eher die PKV, wenn eine Rechnung nicht stimmt.
Bei 3,5 kann aber eine Begründung verlangt werden, oftmals sind das nur ein paar Wörter oder eine Satz.
Ich bin Bundesbeamtin.
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Beihilfe sollte bis 3,5x akzeptieren.
Ein Zahnarzt der ausschließlich 2,3x abrechnet dürfte selten sein.
Ich habe von Kollegen gehört, dass bei denen ein 3facher Satz von der Beihilfe abgelehnt wurde. Daher befürchte ich auch, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Kann man denn von einem Arzt verlangen, darüber vorher informiert zu werden, wenn er über 2,3 abrechnen möchte? Damit man ggf. die Behandlung ablehnt?
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Der 3,5 fache Satz darf nur dann berechnet werden, wenn der Arzt überdurchschnittlich schwierige oder aufwendige Leistungen erbringen musste. Die Berechnung des Höchstsatzes der GOÄ/GOZ erfordert eine schriftliche Begründung des Mediziners. Der 3,5 fache Satz gilt ausschließlich für persönliche ärztliche Leistungen.
Wenn das hier nicht gegeben ist, bleibt also nur der 2,3 fache Satz zur Abrechnung übrig. Möchte der Mediziner die Rechnung nicht ändern, dann bleibt nur selbst ausrechnen & bezahlen, dann bei PKV und Beihilfe eine entsprechende Ergänzungsmitteilung machen, wie viel man tatsächlich bezahlt hat. Die passen dann den Beleg in ihren Abrechnungssystemen an und die Sorge nach einem "Betrug" ist obsolet.
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Kann man denn von einem Arzt verlangen, darüber vorher informiert zu werden, wenn er über 2,3 abrechnen möchte? Damit man ggf. die Behandlung ablehnt?
Nein, mit 3,5x muss man immer rechnen.
Wie BalBund schreibt bedarf es erhöhter Schwierigkeit oder Zeitaufwand, aber die zugehörigen Begründungen kennen die Abrechner eigentlich in und auswendig, so dass es gar nicht so leicht ist sich als Patient dagegen zu wehren ohne das Verhältnis zu zerütten.
Ehrlicher Weise muss man auch sagen, dass die GOZ so alt ist, dass dem Zahnarzt schon fast nichts übrig bleibt als höher zu steigern.
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Der 3,5 fache Satz darf nur dann berechnet werden, wenn der Arzt überdurchschnittlich schwierige oder aufwendige Leistungen erbringen musste. Die Berechnung des Höchstsatzes der GOÄ/GOZ erfordert eine schriftliche Begründung des Mediziners. Der 3,5 fache Satz gilt ausschließlich für persönliche ärztliche Leistungen.
Wenn das hier nicht gegeben ist, bleibt also nur der 2,3 fache Satz zur Abrechnung übrig. Möchte der Mediziner die Rechnung nicht ändern, dann bleibt nur selbst ausrechnen & bezahlen, dann bei PKV und Beihilfe eine entsprechende Ergänzungsmitteilung machen, wie viel man tatsächlich bezahlt hat. Die passen dann den Beleg in ihren Abrechnungssystemen an und die Sorge nach einem "Betrug" ist obsolet.
Wie ist es denn mit dem 3fachen Satz. Darf ich auch da eine schriftliche Begründung verlangen?
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Natürlich. Begründung ist immer notwendig wenn über dem Regelsatz abgerechnet wird.
Bist du dir sicher, dass dein Zahnarzt keine Begründung angeführt hat? Meist ist das mit einem Satz bei der Position abgehandelt, z.B. schwerer Zugang oder aufwendige Trockelegung wegen erhöhter Salvation, verspäteter Wirkungseintritt o.ä.
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Bis zu 3,5 ist in der Regel kein Problem, sofern der behandelnde Arzt eine vernünftige Begründung schreibt.
"Allgemeine Preissteigerungen" ist definitiv keine haltbare Begründung.
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Der 3,5 fache Satz darf nur dann berechnet werden, wenn der Arzt überdurchschnittlich schwierige oder aufwendige Leistungen erbringen musste. Die Berechnung des Höchstsatzes der GOÄ/GOZ erfordert eine schriftliche Begründung des Mediziners. Der 3,5 fache Satz gilt ausschließlich für persönliche ärztliche Leistungen.
Wenn das hier nicht gegeben ist, bleibt also nur der 2,3 fache Satz zur Abrechnung übrig. Möchte der Mediziner die Rechnung nicht ändern, dann bleibt nur selbst ausrechnen & bezahlen, dann bei PKV und Beihilfe eine entsprechende Ergänzungsmitteilung machen, wie viel man tatsächlich bezahlt hat. Die passen dann den Beleg in ihren Abrechnungssystemen an und die Sorge nach einem "Betrug" ist obsolet.
Wie ist es denn mit dem 3fachen Satz. Darf ich auch da eine schriftliche Begründung verlangen?
Er muss eine Begründung liefer, ich habe stets, bei sowas den Arzt darum gebeten und darauf hingewiesen, dass ich sonst nur den 2,3fachen Satz bezahlen kann.
Wenn er keine Begründung hat, dann ist es Abrechnungsbetrug!
Stromkosten sind keine Begründung und zeigt, dass wir es mit "kriminellen" Machenschaften zu tun haben.
Und man kann hoffen, dass die Beihilfestellen, da einen Riegel vorschieben.
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Daher befürchte ich auch, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Wieso denn das? Der Arzt rechnet nach GOÄ / GOZ ab und dokumentiert das entsprechend. Wenn Beihilfe / PKV das nicht übernehmen wollen teilt man das dem Arzt mit und überweist nur die Differenz. So steht es dem Arzt frei, durch ergänzende Begründungen die Grundlage für weitere Erstattungen zu liefern.
Erhöhte Lebenshaltungskosten sind nach meiner Kenntenisse der GOen kein Abrechnungstatbestand. Wenn du das bezahlen sollst, was es dir Wert war, würde ich pauschal 50,-- € überweisen ;)
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Wenn er keine Begründung hat, dann ist es Abrechnungsbetrug!
Das stimmt so nicht. Betrug ist eine Straftat, die vermag ich hier nicht zu erkennen. Der Arzt hat ja transparent gemacht, warum er Faktor 3 haben möchte und dem Patienten anheim gestellt, einen niedrigeren Betrag zu bezahlen. Damit fehlt es am Geschädigten...
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Wenn er keine Begründung hat, dann ist es Abrechnungsbetrug!
Das stimmt so nicht. Betrug ist eine Straftat, die vermag ich hier nicht zu erkennen. Der Arzt hat ja transparent gemacht, warum er Faktor 3 haben möchte und dem Patienten anheim gestellt, einen niedrigeren Betrag zu bezahlen. Damit fehlt es am Geschädigten...
Also wenn man vorsätzlich eine falsche, zu hohe Rechnung ausstellt, weil man nicht erbrachte Leistungen angibt, dann ist es erst ein Betrug, wenn sie auch bezahlt wird?
War mir nicht bewusst, dass dem so ist, danke für den Hinweis.
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Bis zu 3,5 ist in der Regel kein Problem, sofern der behandelnde Arzt eine vernünftige Begründung schreibt.
"Allgemeine Preissteigerungen" ist definitiv keine haltbare Begründung.
Um genau so eine Begründung hatte ich gebeten. Zunächst hatte ich seine Arzthelferin am Telefon, die mir sagte, die Begründung stünde doch auf der Rechnung. Darin war einfach aufgeführt, was gemacht wurde. Für mich war das keine Begründung. Dann habe ich eine Rechnung herausgekramt, bei der schon einmal diese GÖA-Nummer abgerechnet wurde und dort stand exakt der gleiche Text, aber damals wurde es mit dem Faktor 2,3 abgerechnet. Auf diesen Hinweis antwortete mir der Zahnarzt eben, dass ich doch mitbekommen haben müsste, wie sich die Preise entwickelt hätten, seine Miete sei um 15 % gestiegen, seine Angestellten hätten verdientermaßen mehr Geld erhalten und von Energiepreisen wolle er gar nicht erst reden. Die Abrechnungssummen der einzelnen GÖA-Nummern seien seit 1988 unverändert und so bliebe ihm nur die Möglichkeit über eine Steigerung des Faktors, mehr Geld zu bekommen. Wenn er mir das aber vorher mitgeteilt hätte, hätte ich mich dort nicht behandeln lassen. Und das hätte ich fair gefunden.
Wobei ich eigentlich schön länger das Gefühl hatte, er hätte die Dollarzeichen in den Augen. Als ich verbeamtet wurde (ich war vorher auch schon dort Patientin), bekam ich sofort den Vorschlag, ich könnte mir doch diese oder jene Zähne überkronen lassen. Auf meine Frage, warum das auf einmal nötig sei, antwortete er, dass das jetzt noch die privaten Krankenversicherungen bezahlen würden. Wie es zukünftig aussähe, wisse man nicht. Ich werde mir jetzt definitiv einen neuen Zahnarzt suchen.
Ich weiß jetzt nur nicht, wie viel ich wirklich überweisen soll. Ich werde jetzt wohl wirklich erst die Rechnung bei der Beihilfe einreichen und abwarten, was erstattet wird. Und diesen Betrag würde ich dann überweisen. Oder wäre das der Beihilfe gegenüber nicht korrekt?
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Also willst du dem Arzt bei seinen illegalen Machenschaften unterstützen? Man kann ihm den ihm zustehendem 2,3 Satz überweisen und es dabei belassen.
Und dem Arzt wechseln, oder dem Arzt bei jeder zukünftigen mehr als 2,3 Rechnung darauf hinweisen, das er ja schon früher versucht hat Abrechnungsbetrug zu begehen und man sich damit ja wohl auf 2,3 einigen könnte👊🏻
Wie schon geschrieben, ich hoffe das die Beihilfe da zukünftig mehr einen Riegel vorschiebt, aber da arbeiten ja auch nur Menschen, die Fehler machen können.
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Ich weiß jetzt nur nicht, wie viel ich wirklich überweisen soll. Ich werde jetzt wohl wirklich erst die Rechnung bei der Beihilfe einreichen und abwarten, was erstattet wird. Und diesen Betrag würde ich dann überweisen. Oder wäre das der Beihilfe gegenüber nicht korrekt?
Wenn du nicht gerade Experte bei der Bewertung von zahnärztlichen Gebührenabrechnungen bist, würde ich das den Experten überlassen. Also Beihilfe / PKV. Und nach deren Erstattung genau den erstatteten Betrag an den Arzt überweisen. Wäre dies weniger als der Rechnugnsbetrag, dann mit einem entsprechenden Hinweis.
Also eigentlich wie immer ;)
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Da der Zahnarzt selbst angeboten hat, dass du die Rechnung kürzen darfst, würde ich es in diesem Sonderfall machen, wie von Organisator vorgeschlagen. Und danach definitiv den Zahnarzt wechseln.
Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet. Und zwar unabhängig davon, wie die Beihilfe oder die PKV den Sachverhalt beurteilt. Einwendungen gegen die Rechnung gehen dann erstmal auf dein persönliches Risiko, sprich: Mahnverfahren und ggf. gerichtliche Auseinandersetzung oder den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen.
Bei vorhersehbar teuren Behandlungen empfiehlt es sich daher, vor Abschluss des Behandlungsvertrags durch den Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. Darin sind bereits die Abrechnungssätze enthalten, die du vorab überprüfen (lassen) kannst. Manche Beihilferichtlinien verlangen sogar dieses Vorgehen und setzen voraus, dass der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung ein Heil-und Kostenplan zur Prüfung vorgelegt wird, üblicherweise bei Zahnersatz.
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Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet. Und zwar unabhängig davon, wie die Beihilfe oder die PKV den Sachverhalt beurteilt. Einwendungen gegen die Rechnung gehen dann erstmal auf dein persönliches Risiko, sprich: Mahnverfahren und ggf. gerichtliche Auseinandersetzung oder den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen.
Vorsicht. Man schließt einen Behandlungsvertrag nach GOÄ bzw. GOZ ab. (bzw. wenn nicht - selber schuld). Demzufolge kann auch nur nach der Gebührenordnung abgerechnet werden. Wenn dies fehlerhaft geschieht (z.B. verschiedene Positionen aufgeführt werden, die nicht gleichzeitig abgerechnet werden können), weisen darauf die Experten der Beihilfe / PKV hin. Mitnichten muss man alles bezahlen, was der Arzt aufschreibt. Nur das, was korrekterweise nach der jeweiligen Gebührenordnung abgerechnet werden darf und dementsprechend auch begründet wird.
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Ja, Organisator, etwas anderes schrieb ich auch nicht. Mir ging es darum, dass die rechtliche Verpflichtung und das finanzielle Risiko unmittelbar bei den Vertragsparteien (Arzt und Patient) liegt, während die erstattenden Stellen allenfalls beratend zur Seite stehen.
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Ja, Organisator, etwas anderes schrieb ich auch nicht. Mir ging es darum, dass die rechtliche Verpflichtung und das finanzielle Risiko unmittelbar bei den Vertragsparteien (Arzt und Patient) liegt, während die erstattenden Stellen allenfalls beratend zur Seite stehen.
Gut, dann habe ich das:
Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet.
falsch verstanden. Bzw. war mir wichtig darauf hinzuweisen, dass der Arzt auch korrekt abrechnen muss ;)
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Ja, Organisator, etwas anderes schrieb ich auch nicht. Mir ging es darum, dass die rechtliche Verpflichtung und das finanzielle Risiko unmittelbar bei den Vertragsparteien (Arzt und Patient) liegt, während die erstattenden Stellen allenfalls beratend zur Seite stehen.
Gut, dann habe ich das:
Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet.
falsch verstanden. Bzw. war mir wichtig darauf hinzuweisen, dass der Arzt auch korrekt abrechnen muss ;)
Eben, und wenn er einen höheren Aufwand hatte und mehr als 2,3 abrechnen kann, dann muss er das eben auch auf der AbRechnung begründen.
Wenn er es aber nur zur Kompensation von höheren Kosten macht, dann ist es illegal und man muss dem einem Riegel vorschieben.
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Ich weiß jetzt nur nicht, wie viel ich wirklich überweisen soll. Ich werde jetzt wohl wirklich erst die Rechnung bei der Beihilfe einreichen und abwarten, was erstattet wird. Und diesen Betrag würde ich dann überweisen. Oder wäre das der Beihilfe gegenüber nicht korrekt?
Wenn du nicht gerade Experte bei der Bewertung von zahnärztlichen Gebührenabrechnungen bist, würde ich das den Experten überlassen. Also Beihilfe / PKV. Und nach deren Erstattung genau den erstatteten Betrag an den Arzt überweisen. Wäre dies weniger als der Rechnugnsbetrag, dann mit einem entsprechenden Hinweis.
Also eigentlich wie immer ;)
Ich werde vermutlich - wie in den meisten vergangen Jahren - gar nichts bei meiner PKV einreichen, weil ich meist mehr von der Beitragsrückerstattung profitieren. Daher weiß ich auch nicht, wieviel die PKV hier zahlen würde.
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Da der Zahnarzt selbst angeboten hat, dass du die Rechnung kürzen darfst, würde ich es in diesem Sonderfall machen, wie von Organisator vorgeschlagen. Und danach definitiv den Zahnarzt wechseln.
Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet. Und zwar unabhängig davon, wie die Beihilfe oder die PKV den Sachverhalt beurteilt. Einwendungen gegen die Rechnung gehen dann erstmal auf dein persönliches Risiko, sprich: Mahnverfahren und ggf. gerichtliche Auseinandersetzung oder den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen.
Bei vorhersehbar teuren Behandlungen empfiehlt es sich daher, vor Abschluss des Behandlungsvertrags durch den Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. Darin sind bereits die Abrechnungssätze enthalten, die du vorab überprüfen (lassen) kannst. Manche Beihilferichtlinien verlangen sogar dieses Vorgehen und setzen voraus, dass der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung ein Heil-und Kostenplan zur Prüfung vorgelegt wird, üblicherweise bei Zahnersatz.
Mir ist bewusst, dass ich Rechnungsempfänger bin und die Rechnung begleichen muss. Daher habe ich ja überlegt, vor einer Behandlung darauf hinzuweisen, dass ich nicht mehr als den 2,3fachen Satz bezahlen möchte und wenn der Arzt mehr haben möchte, ich mich nicht behandeln lasse. Aber ob das so geht?
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Da der Zahnarzt selbst angeboten hat, dass du die Rechnung kürzen darfst, würde ich es in diesem Sonderfall machen, wie von Organisator vorgeschlagen. Und danach definitiv den Zahnarzt wechseln.
Grundsätzlich sollte dir für die Zukunft allerdings bewusst sein, dass du mit dem Behandlungsvertrag grundsätzlich den Betrag schuldest, den der Zahnarzt abrechnet. Und zwar unabhängig davon, wie die Beihilfe oder die PKV den Sachverhalt beurteilt. Einwendungen gegen die Rechnung gehen dann erstmal auf dein persönliches Risiko, sprich: Mahnverfahren und ggf. gerichtliche Auseinandersetzung oder den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen.
Bei vorhersehbar teuren Behandlungen empfiehlt es sich daher, vor Abschluss des Behandlungsvertrags durch den Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. Darin sind bereits die Abrechnungssätze enthalten, die du vorab überprüfen (lassen) kannst. Manche Beihilferichtlinien verlangen sogar dieses Vorgehen und setzen voraus, dass der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung ein Heil-und Kostenplan zur Prüfung vorgelegt wird, üblicherweise bei Zahnersatz.
Mir ist bewusst, dass ich Rechnungsempfänger bin und die Rechnung begleichen muss. Daher habe ich ja überlegt, vor einer Behandlung darauf hinzuweisen, dass ich nicht mehr als den 2,3fachen Satz bezahlen möchte und wenn der Arzt mehr haben möchte, ich mich nicht behandeln lasse. Aber ob das so geht?
Nein, das geht nicht, da ja der erhöhte Aufwand, der mehr als den 2,3 Satz begründet, durchaus erst während der Behandlung erkennbar wird.
Oder willst du mit einem halb gezogenem Zahn nach Hause gehen? :o
Es ist ja kein wünschdirwas vom Arzt, sondern begründete Mehraufwände, die der Arzt, sofern er seinen mit dir abgeschlossenen Vertrag einhält, abrechnen darf.