Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: flip am 07.09.2022 21:03

Titel: Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: flip am 07.09.2022 21:03
Hallo SuEler!

Muss bei einer Kita mit 2 Gruppen eine Vertretung der Leitung der Kita benannt werden?
Reicht hier eine mündliche Anweisung (wenn die Leitung nicht anwesend/abkömmlich ist, machen Sie das)?
In welche Entgeltgruppe wäre eine Vertretung der Leitung dann korrekt eingruppiert?

LG
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: McOldie am 08.09.2022 10:28
Das Eingruppierungsrecht des TVöD sieht nur bei einer KITA mit mindestens 40 Plätzen eine besondere Eingruppierung vor S 9 Fallgruppe 5:
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
Es bedarf also einer ausdrücklichen Anordnung.
Für Abwesenheitsvertretungen gibt es keine besondere herausgehobene Eingruppierung.
siehe dazu auch die Protokollnotiz Nr. :
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubsund sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: flip am 08.09.2022 15:31
Vielen Dank!
Mindestens 40 Plätze trifft schon mal zu.
Leider ist das mit der ständigen Vertreterin eine "soll"-Festlegung.
Es wurde für diese Kita nicht schriftlich fixiert, wer es machen soll.
Dennoch wird es von einer bestimmten Erzieherin erwartet.

Also was tun?  Anordnung verlangen und auf S9 Fallgrupe 5 pochen?
Andernfalls sich auf den Standpunkt stellen "bin nicht die Vertretung"?
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: wedo am 09.09.2022 08:20
Im Arbeits-/Tarifrecht hat "Soll" eine andere Bedeutung als in der Umgangssprache. Wenn keine dienstlichen Gründe dagegen Sprechen kann der Begriff "Soll" mit "Muss" gleichgesetzt werden.

Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: SUElerin2020 am 10.09.2022 21:14
Gilt das grundsätzlich für stellvertretende Kita Leitungen, auch wenn der Arbeitsvertrag nur angelehnt an den Tvöd sue ist? Meine Freundin wird nach 8a bezahlt, ist aber stellvertretende Leitung in einer Kita mit 45 Kindern..
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: McOldie am 11.09.2022 10:49
Wenn nicht tarifgebundene freie Träger den TVöD nicht vollständig übernehmen, wird dies häufig als „Anlehnung an den TVöD" bezeichnet. Damit soll klargestellt werden, dass nicht alle Regelungen aus dem TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Diese Anlehnung ist rechtlich zulässig und zumeist auch sinnvoll, da der TVöD als Tarifwerk des öffentlichen Dienstes von Bedingungen ausgeht, die ein freier Träger häufig gar nicht erfüllen kann. Auch gibt es Regelungen, deren Umsetzung aufwendig ist oder die als nicht sehr sinnvoll erscheinen.
Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TVöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TVöD" oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD". Diese unbestimmten Klauseln sind unwirksam und führen zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TVöD.
Insoweit kommt es auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an, um festsstellen zu können ob die hier genannte Regelung Anwednung findet.
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: SUElerin2020 am 11.09.2022 17:40
Im Arbeitsvertrag steht folgendes:
Das Entgelt errechnet sich in Anlehnung an den TVÖD Sue.

Eingeuooiert 2016 in S6, Aufgrund der tariflichen Veränderung dann in S 8a. Seit 31.10 stellvertretende Kita Leitung, zulage 42 euro Geschenkgutschein.
Kitaleitung ist wohl selbst übertariflich höher in S11 eingruppiert, falls das interessiert
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: SchampusLafo am 12.09.2022 17:39
Wie ist denn solch eine Formulierung zu verstehen?
„Bestimmt sich nach dem Tvöd und ergänzenden Tarifverträgen“?
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: JesuisSVA am 12.09.2022 17:46
Das ist so zu verstehen, dass der TVÖD und ihn ergänzende Tarifverträge auf den Teil, auf den sich die Formulierung bezieht, Anwendung finden.
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: flip am 12.09.2022 18:30
Im Arbeitsvertrag steht folgendes:
Das Entgelt errechnet sich in Anlehnung an den TVÖD Sue.

Eingeuooiert 2016 in S6, Aufgrund der tariflichen Veränderung dann in S 8a. Seit 31.10 stellvertretende Kita Leitung, zulage 42 euro Geschenkgutschein.
Kitaleitung ist wohl selbst übertariflich höher in S11 eingruppiert, falls das interessiert
Wie schon von McOldie geschrieben, TVöD sieht bei einer Kita mit mindestens 40 Plätzen eine Eingruppierung der städigen Vertretung der Leitung in S9 vor (Fallgruppe 5).
Ständige Vertreterinnen / Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.

Nach TVÖD SuE wäre die Leitung S13 Fallgruppe 1 eingruppiert. S11 ist in dem Fall also nicht übertariflich.
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: SUElerin2020 am 13.09.2022 07:40
Im Arbeitsvertrag steht folgendes:
Das Entgelt errechnet sich in Anlehnung an den TVÖD Sue.

Eingeuooiert 2016 in S6, Aufgrund der tariflichen Veränderung dann in S 8a. Seit 31.10 stellvertretende Kita Leitung, zulage 42 euro Geschenkgutschein.
Kitaleitung ist wohl selbst übertariflich höher in S11 eingruppiert, falls das interessiert
Wie schon von McOldie geschrieben, TVöD sieht bei einer Kita mit mindestens 40 Plätzen eine Eingruppierung der städigen Vertretung der Leitung in S9 vor (Fallgruppe 5).
Ständige Vertreterinnen / Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.

Nach TVÖD SuE wäre die Leitung S13 Fallgruppe 1 eingruppiert. S11 ist in dem Fall also nicht übertariflich.

Meine Freundin ist schriftlich zur ständigen Vertreterin benannt, sprich Arbeitsvertrag wurde ergänzt. Eine Anpassung des Gehalts blieb aber aus.
Ist es denn verpflichtend für die Kita die s9 zu zahlen, wenn in Anlehnung an tvöd bezahlt wird,  die Kita ü40 Kinder hat und es wie beschrieben eine schriftliche Anordnung bzw ein Vertrag darüber geschlossen wurde, oder ist das optional?🤷‍♂️
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: McOldie am 13.09.2022 09:42
Meine Auffassung:
Die Formulierung "Das Entgelt errechnet sich in Anlehnung an den TVÖD Sue." ist ungenau. Darunter kann man nicht nur die mathematische Berechnung sondern auch die Zuordnung zur Eingruppierung verstehen. Diese Ungenauigkeit muss der Arbeitgeber gegen sich gelten lassen, so auch die dem Entgelt zugrundeliegende Eingruppierung sich nach dem TVöD richtet, so dass hier auch die Eingruppierungsregelung gilt. Insoweit sehe ich hier, dass ein Entgelt nach S 9 zusteht.
Lustig finde ich den 42 Euro Gutschein. Beachtet hier der Arbeitgeber auch das Steuerrrecht?
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: WasDennNun am 13.09.2022 12:57
Lustig finde ich den 42 Euro Gutschein. Beachtet hier der Arbeitgeber auch das Steuerrrecht?
Die Sachbezugsfreigrenze liegt bei 50 Euro pro Monat, er könnte also 8 mehr zahlen und das Steuerrecht korrekt beachten oder meinst du, ob er einen Gutschein mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten gewährt, der ja in der steuerlichen Schusslinie steht.
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: SUElerin2020 am 20.09.2022 18:49
Hallo zusammen

Meine Freundin hat die Einstufung mit ihrem AG besprochen. Er sagt nun, dass er keine Eingruppierungsmerkmale findet die eine s9 rechtfertigen. Wo genau kann man hierzu was finden?

Muss eigentlich eine Kita eine stellvertretende Leitung benennen oder ist das bei einer Kita bis 45 Kinder optional, also würde eine Urlaubsvertretung ausreichen?
Wie verhält sich das dann in dem Fall mit einer Zulage oder ähnlichem. Kostenlos will auch das doch niemand machen...
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: McOldie am 20.09.2022 19:24
dies findet man in der Entgeltordnung zum TVöD
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifrunde%202020/201025_%C3%84V_15_TV%C3%B6D_V_Lesefassung_Stand_01_03_2021.pdf und zwar auf Seite 138
Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 5
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: JesuisSVA am 20.09.2022 19:29
Sollte man Arbeitgeber Ernst nehmen oder gar als Arbeitsgelegenheit in Betracht ziehen, denen die Entgeltordnung unbekannt ist?
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: SUElerin2020 am 21.09.2022 08:51
Erstmal danke für die schnelle Hilfe. 🥰
Ja. Ich find das tatsächlich auch schwierig. Wobei es um eine Kita geht die Elterniniativ geführt wird,  dh ohne Entgelt für den Vorstand etc. Aber ich sehe trotzdem ein Problem ohne Wissen solche Ämter auszuüben...

Wie ist es hiermit. Weiß da jemand was zu? Muss eigentlich eine Kita eine stellvertretende Leitung benennen oder ist das bei einer Kita bis 45 Kinder optional, also würde eine Urlaubsvertretung ausreichen?
Wie verhält sich das dann in dem Fall mit einer Zulage oder ähnlichem. Kostenlos will auch das doch niemand machen...
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: flip am 21.09.2022 11:25
[...] Muss eigentlich eine Kita eine stellvertretende Leitung benennen oder ist das bei einer Kita bis 45 Kinder optional, also würde eine Urlaubsvertretung ausreichen?
Wie verhält sich das dann in dem Fall mit einer Zulage oder ähnlichem. Kostenlos will auch das doch niemand machen...
siehe den 2 bis 4. Beitrag und folgende hier im Thread. Zusammengefasst verstehe ich es so:.
Nach TVÖD soll durch ausdrückliche Anordnung eine ständige Vertretung der Leitung bestellt werden.
Hier ist "soll" als "muss" zu interpretieren.
Diese ständige Vertretung wäre dann Fallgruppe 5 in S9 eingruppiert. Zulagen sind nicht vorgesehen.

Ich habe denselben Fall und werde mich dabei auf den Standpunkt stellen, solange es keine ausdrückliche Anordnung gibt,
weiß ich von nichts...

Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: McOldie am 21.09.2022 12:03
Aus meiner Sicht kann der TVöD keine KITA eines freien Trägers dazu verpflichten, eine ständige Vertretung für die KITA Leitung zu benennen. Dies könnte m.E. nur die zuständige Aufscihtsbehörde (z.B. im Genehmigungsbescheid).
Wendet der freie Träge aber den TVÖD an und hat durch ausdrückliche Anordnung eine ständige Vertretung der Leitung bestellt, muss er auch die entsprechende Bezahlung, d.h. eine entsprechende Eingruppierung, gewähren.
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: SUElerin2020 am 21.09.2022 12:09
Aus meiner Sicht kann der TVöD keine KITA eines freien Trägers dazu verpflichten, eine ständige Vertretung für die KITA Leitung zu benennen. Dies könnte m.E. nur die zuständige Aufscihtsbehörde (z.B. im Genehmigungsbescheid).
Wendet der freie Träge aber den TVÖD an und hat durch ausdrückliche Anordnung eine ständige Vertretung der Leitung bestellt, muss er auch die entsprechende Bezahlung, d.h. eine entsprechende Eingruppierung, gewähren.

Wie beschrieben wird zumindest mit der Zahlung die Anlehnung an den TVÖD gegeben...
Vielleicht weiß ja jemand hier ob und in welchem Rahmen dann die Ausführung von flip richtig ist...
Titel: Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
Beitrag von: McOldie am 21.09.2022 17:36
Die Frage ist doch schon beantwortet.
Wenn der Arbeitgeber den TVöD anwendet, dann muss er die Eingruppierung nach S 9 FG. 5 vornehmen, wenn er eine Person durch ausdrückliche Anordnung (sollte aus Beweisgründen schriftlich vorliegen) zu ständigen Vertretung der Leitung benannt hat. Die Formulierung "in Anwendung des TVöD" ist so schwammig und ungenau, dass diese Klausel unwirksam sein könnte und zur vollständigen Anwendung des TVöD führen könnte.
Es gilt hier die sog. Unklarheitenregelung, womit Zweifel zulasten desjenigen gehen, der die Vorformulierung verwendet. Die Rechtsprechung fordert, dass die in Bezug genommene Regelung des Tarifvertrags so genau bezeichnet ist, dass Irrtümer des Beschäftigten hinsichtlich der für ihn geltenden Regelung ausgeschlossen sind (Bestimmtheitsgrundsatz). Es kommt also auf die genaue Formulierung im Vertrag an.
Wenn man den Streit mit dem nicht einsichtigen Arbeitgeber will, muss man ggf. eine Rechtsanwalt befragen.