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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: catty80 am 11.09.2022 12:22

Titel: Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: catty80 am 11.09.2022 12:22
Hallo zusammen ,

Ich bin Tarifbeschäftigte und habe meine Ausbildung 1.8.97 bei Arbeitgeber A begonnen . Ich bekam mal eine Berechnung geschickt , nachdem meine 25 jährige Beschäftigungszeit und Grundlage für Jubiläumsgeld am 01.08.2022 festgestellt wurde. Am 1.1.2017 wechselte ich den Dienstherren , ebenfalls tvöd VKA angehörig. Die  Jubiläen fanden im August bereits statt . Ohne mich . Hab ich hier einen Denkfehler oder haben die mich vergessen ?

Liebe Grüße
Titel: Antw:Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: JesuisSVA am 11.09.2022 12:34
Wenn Du einen Dienstherren hast, findet der TVÖD auf Dich keine Anwendung. Möglicherweise liegt das Problem dort verortet.
Titel: Antw:Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: McOldie am 11.09.2022 12:48
Ich gehe einmal davon aus, dass du hier den Begriff Dienstherr und Arbeitgeber verwechselt hast und für dich der TVöD galt bzw. gilt.
Hinsichtlich der Beschäftigungszeit gilt folgendes:
"Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. "
Titel: Antw:Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: catty80 am 11.09.2022 13:02
Ja ich habe den Arbeitgeber gewechselt . War und ist beides TVÖD. Also bedeutet das tatsächlich dass mein Jubiläum wohl vergessen wurde und die Zeiten bestand haben . Dann werd ich da Montag mal nachfragen . Vielen Dank
Titel: Antw:Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: ich1974 am 12.09.2022 12:21
Ausbildungszeiten sind keine Beschäftigungszeiten, evtl. wird die Ausbildungszeit nicht auf die Jubiläumszeit angerechnet. Bei einer dreijährigen Ausbildung sollten die 25 Jahre 2025 erreicht werden.
Titel: Antw:Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: Organisator am 12.09.2022 14:44
Ausbildungszeiten sind keine Beschäftigungszeiten, evtl. wird die Ausbildungszeit nicht auf die Jubiläumszeit angerechnet. Bei einer dreijährigen Ausbildung sollten die 25 Jahre 2025 erreicht werden.

Das war im damaligen Tarifvertrag BAT glaube ich noch anders, so dass diese Zeiten als Besitzstand dennoch berücksichtig werden.
Titel: Antw:Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: Isie am 13.09.2022 10:44
Ausbildungszeiten rechneten bei der Jubiläumsdienstzeit  nach BAT auf Antrag mit, wenn es sich um Zeiten bei demselben Arbeitgeber handelte, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, also rechnen die Ausbildungszeiten nicht mit.
 
Titel: Antw:Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: Organisator am 13.09.2022 12:23
Ausbildungszeiten rechneten bei der Jubiläumsdienstzeit  nach BAT auf Antrag mit, wenn es sich um Zeiten bei demselben Arbeitgeber handelte, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, also rechnen die Ausbildungszeiten nicht mit.

Bist du dir da ganz sicher - mir ist nämlich ein Fall bekannt, Ausbildungsbeginn 1997, verschiedene AG-Wechsel und dieses Jahr das 25-jährige Jubiläum mit Urkunde usw.
Titel: Antw:Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: Isie am 13.09.2022 12:55
So ist es bei Haufe zu lesen: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/jubilaeumszuwendung-39-bat_idesk_PI13994_HI1424830.html
Titel: Antw:Dienstjubiläum und Dienstherrenwechsel
Beitrag von: McOldie am 13.09.2022 12:55
Nur zur Info:
Grundlage für das Dienstjubiläumg war im BAT die Dienstzeit und nicht die Beschäftigungszeit.

§ 39
Jubiläumszuwendungen

(1) Die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20)


von 25 Jahren   306,78 Euro,   
von 40 Jahren   409,03 Euro,   
von 50 Jahren   511,29 Euro.   

Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 20 Abs. 3 liegen.[/i]