Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Marsa am 05.10.2022 08:48

Titel: Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: Marsa am 05.10.2022 08:48
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage an die Runde welches die Reisekosten in der Rufbereitschaft betrifft.
Bei uns war es bis vor kurzen so das wenn wir Rufbereitschaft hatten und einen Einsatz bekamen, wir die Reisekosten zum Dienstort bezahlt bekommen haben.
Nun wird auf einmal gesagt das mit dem Entgelt für die Rufbereitschaft alle zu erwartenden Reisekosten abgegolten sind und wir diese nicht mehr mit der Dienststelle abrechnen dürfen und auch nicht beim Finanzamt gelten machen können.

Wie ist es bei euch so wenn ihr Rufbereitschaft habt und zum Dienstort gerufen werdet, bekommt ihr die Reisekosten so bezahlt?

Mit Reisekosten meine ich die Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30€ pro Km.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Reisekosten
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 08:51
Was für "Reisekosten"sollten denn entstehen, wenn man zum Arbeitsort fährt?
Titel: Antw:Rufbereitschaft Reisekosten
Beitrag von: Marsa am 05.10.2022 08:53
Wir haben ja eine ganz normale 5 Tage Woche, welche man ja beim Finanzamt angeben kann.
Und wenn wir Rufbereitschaft haben, außerhalb unserer Dienstzeit sowie am Wochenende und dann ein Einsatz vor Ort nötig ist, dann müssen wir mit unserem Privatwagen fahren.
Bisher konnten wir dies über Reisekosten bzw Wegstreckenentschädigung abrechnen, nun wird aber dagegen gesprochen.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 09:01
Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich das Problem des Arbeitnehmers, einmal pro Arbeitstag kann er dies steuerlich geltend machen.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: Marsa am 05.10.2022 09:09
Trotz vom Dienstherrn angeordnete Rufbereitschaft und einer Dienstreisegenehmigung?
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 09:12
Beamtenfragen bitte im entsprechenden Unterforum stellen.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: Marsa am 05.10.2022 10:13
Es ist keine Beamtenfrage, wir sind Angestellte.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: WasDennNun am 05.10.2022 10:14
Angestellte haben keinen Dienstherren, sie haben Arbeitgeber, daher der Einwand von JesuisSVA
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 10:23
Also hat der Arbeitgeber Rufbereitschaft angeordnet. Das ändert nichts am von mir geschilderten Rechtsrahmen. Ohne das Reiskostenrecht aller 16 Länder zu kennen, halte ich es für zweifelhaft, dass in einem der Länder eine wesentlich andere Definition der Dienstreise als im BRKG und den mir bekannten Landesregelungen getroffen ist: Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Genau darum handelt es sich ja nicht, es kann sich also auch nich um eine Dienstreise handeln.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: Marsa am 05.10.2022 11:44
Ok, das wollte ich nur gerne Mal wissen wie es bisher gehandhabt wird bei anderen bzw. welche Rechtslage genau stimmt.
Momentan weiß man nicht mehr was man glauben soll, aber wenn es so eindeutig ist dann weiß ich nun Bescheid.
Ich danke für die Antworten.  :)
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JahrhundertwerkTVÖD am 05.10.2022 12:20
Der AG kann ja auch für die Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 12:25
Warum sollte er?
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JahrhundertwerkTVÖD am 05.10.2022 12:45
Warum sollte er?

Weil er es will
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 12:57
Mit der Begründung könnte er auch Mettbrötchen bereitstellen. Oder Koks und Nutten.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JahrhundertwerkTVÖD am 05.10.2022 13:05
Mit der Begründung könnte er auch Mettbrötchen bereitstellen. Oder Koks und Nutten.

Richtig.

Wenn der AG es möchte, kann er dies tun und es gibt den ein oder anderen AG welcher für die Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt.
Warum?....... weil er es kann und möchte.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 13:08
Aber weder der Verweis auf die eine noch auf die andere Möglichkeit hilft Marsa bei ihrem Problem.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: WasDennNun am 05.10.2022 13:18
Muss man sein privates Auto zur Verfügung stellen?
Doch nur wenn es im AV so vereinbart wurde, oder?

Wenn man kein privates Auto zur Verfügung stellen muss und es sich auch nicht mehr leistet, und z.B. die 25 km mit dem Fahrrad zur Dienststelle radelt und somit durchaus 1h Anfahrtszeit hat, wenn die Rufbereitschaft klingelt, kann man da abgemahnt werden?
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 13:35
Nein, man muss sein privates Kfz nicht zur Verfügung stellen. Wie der Arbeitnehmer seinen Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt, ist sowohl dessen Problem als auch dessen Entscheidung. Der Arbeitgeber muss bei der Ausgestaltung der Reaktionszeit darauf jedoch keine Rücksicht nehmen. Die Reaktionszeit kann der Arbeitgeber so ausgestalten, dass der Zweck der Rufbereitschaft nicht gefährdet ist, auf Wohnort, Verkehrsmittelwahl o.ä. des Arbeitnehmers muss er keine Rücksicht nehmen. Er darf lediglich die Reaktionszeit nicht so kurz wählen, dass eine üblicherweise hinzunehmende Wegezeit unterschritten wird, denn dann würde Rufbereitschaft ihren Charakter als Freizeit verlieren. Eine Wegezeit von 30 Minuten ist üblicherweise hinzunehmen. Wünscht der Arbeitgeber eine kürzere Reaktionszeit, muss er Bereitschaftsdienst anordnen. Der Arbeitnehmer hat sich so aufzuhalten, dass er in einer der Rufbereitschaft zuzuordnenden Reaktionszeit, die der Arbeitgeber festlegt, den Ort der Arbeitsaufnahme erreichen kann. Wie er das ausgestaltet, ist sein Problem und seine Entscheidung.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: Rumo1895 am 05.10.2022 13:50
Warum sollte er?
Weil es je nach Betrieb die Reaktionszeit verbessert wenn der Mitarbeiter mit dem entsprechend ausgestatteten Fahrzeug (Werkstattwagen etc.) direkt zur Bedarfsstelle fahren kann anstatt erst aufs Werksgelände/Betriebshof etc. zu fahren um dort in das entsprechende Fahrzeug umzusteigen. Ist aber dann natürlich eine betriebliche Entscheidung. 

Oder wenn das Fahrzeug während der Bereitschaftszeit sowieso sinnfrei und ungenutzt rumstehen würde und mit der Nutzungsmöglichkeit die Mitarbeiter kostengünstig glücklicher gemacht werden können.

Es gibt viele Gründe  ;)
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 13:54
Ja, oder das Dienst-Kfz ist das Bat-Mobil und nur damit kann man am besten Gothams Verbrecher fangen. Oder ein Eiswagen, mit dem der Rufbereitschaftler immer direkt durchstartet, wenn irgendwo ein Kind weint.

Oder wir bleiben einfach beim Sachverhalt, ohne uns Mist hinzuzudichten.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: egotrip am 05.10.2022 20:44
Meine Güte, was kann sich Spid-Jesus aber manchmal auch anstellen,...

Der geschilderte Sachverhalt ist nach meinem Verständnis folgender:

Der Fragesteller arbeitet in einem Aufgabengebiet, das es erfordert, dass eine Rufbereitschaft geleistet wird.
Der Fragesteller arbeitet Montags bis Freitags und macht seinen Aufwand der Fahrt zur Arbeit in den Werbungskosten geltend, dass kann man einmal pro Arbeitstag für eine einfache Strecke.
Nun hat der Fragesteller aber (z.B.) am Mittwoch eine Rufbereitschaftseinsatz, und muss an dem Tage ein weiteres Mal zur Arbeit fahren.
Diese zusätzliche Fahrt wurde offenbar bisher vom Arbeitgeber erstattet.
Nun soll diese Erstattung nicht mehr geschehen, da der Arbeitgeber angibt, diese Erstattung sei mit der Rufbereitschaftspauschale (§8, Abs. 5, TV-L) abgegolten.
Ob man das beim Arbeitgeber des Fragestellers vorher "Reisekosten" genannt hat oder "Ernst-August-Kilometergeld" ist ja vollkommen egal, außer man will sich an Begrifflichkeiten festbeißen, weil man sonst wenig produktives beitragen kann.

Um mein Verständnis der Fragestellung klar zu machen:

Darf die o.a. Pauschale verwendet werden, um den Mehraufwand des Arbeitnehmers abzudecken, oder ist diese Pauschale eine Abgeltung für die ständige Reaktionsbereitschaft und der Einschränkung in der Freizeit während der angeordneten Rufbereitschaftszeit?

Und nun bin ich gespannt, wie Spid-Jesus diesen Beitrag auseinander nimmt,...

Ja, JesuisSVA, ich meine dich damit.
Titel: Antw:Rufbereitschaft Wegstreckenentschädigung
Beitrag von: JesuisSVA am 05.10.2022 21:04
Dein unterdurchschnittliches Verständnis ist aber nicht maßgeblich, ganz gleich, wen Du hier meinst oder als Deinen Jesus anbetest. Wege zur Arbeitsstätte sind und bleiben das Problem des Arbeitnehmers. Ob Du das verstehst, ist ebenso irrelevant wie Deine Überlegungen, ob der Fragesteller mit Reisekosten und Dienstreisegenehmigung vielleicht ein Dosenbier meinte, das Du Dir vor Deinem Beitrag offenbar reingezogen hast. Und wohl nicht nur eins.