Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Knucki am 06.10.2022 07:42
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Hallo zusammen,
ich bin auf der Suche nach einem Musterwiderspruch gegen die Besoldung in NRW 2022. Gibt es da inzwischen vielelicht von den Gewerksschaften etwas?
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Ich hatte auch gerne einen angepassten Widerspruch
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Für 2021 hat der DRB-NRW einen öffentlich zugänglichen Musterwiderspruch erstellt. Es ist davon auszugehen, dass das 2022 wieder geschieht. Es bedarf am Ende kaum einer Veränderung, um die Darlegung auf die Beamtenschaft zu übertragen. Entsprechend würde ich jetzt erst einmal bis Anfang Dezember abwarten - und falls der DRB-NRW nicht aktiv werden sollte (wovon nicht auszugehen ist), könnte die folgende Vorlage für 2022 angepasst werden:
https://www.drb-nrw.de/nuetzliches/72-formulare/827-musterwiderspruch-besoldung-2021
Vgl. darüber hinaus für 2020 den recht ähnlich formulierten Widerspruch des BdK:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/widerspruch-gegen-die-besoldung-nrw-einlegen
Und auch der DBB sollte 2022 wieder aktiv werden, so ist zu vermuten:
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/der-dbb-nrw-stellt-musterantraege-und-widersprueche-zur-verfuegung/
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Eigentlich kann man problemlos die Widersprüche des Vorjahres nehmen.
Ein Widerspruch muss im Prinzip gar nicht begründet werden. Eine Begründung erhöht die Erfolgschance, bei Ruhendstellung ist das aber auch eher uninteressant. Wenn nicht gerade bahnbrechende neue Verfahren veröffentlicht werden, gibt es sowieso nichts neues hinzuzufügen. Swen hat dazu eine andere Meinung, aber im Groben ist es so .
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Außer bei dem Begriff der "Begründung" bin ich ganz bei Dir, Ozymandias, ohne hier diese Diskussion noch einmal führen zu wollen. Ich hätte, wenn es mein Widerspruch gewesen wäre, die vorhin verlinkten Widersprüche im Einzelnen etwas anders formulieren, gehe aber davon aus, dass sie für die von ihnen umfassten Daten rechtssicher gewesen sein sollten, also für das Bundesverfassungsgerichts "statthafte Rechtsbehelfe" im Gefolge der Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts sind - denn sie sind ja von den Juristen formuliert worden. Entsprechend gehe ich davon aus, dass vonseiten des DRB, des BdK, der GdP und des DBB auch am Ende dieses Jahres statthafte Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden sollten, entsprechend wie ich das vorhin formuliert habe.
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Darauf weist der tbb hin:
Auch solchermaßen gesicherte Ansprüche verjähren aber innerhalb von drei Jahren ab dem Jahresende. Um dies zu verhindern, sollte ein Verjährungsverzicht des Dienstherrn herbeigeführt werden, andernfalls sollte vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben werden.
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Entsprechend gehe ich davon aus, dass vonseiten des DRB, des BdK, der GdP und des DBB auch am Ende dieses Jahres statthafte Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden sollten,
https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/widerspruch-gegen-besoldung-2022-einlegen
https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/DE_Musterwidersprueche-Amtsangemessene-Alimentation-2022?open&ccm=200012
und der DBB nimmt anscheinend Swens zeitliche Einschätzung wörtlich zu Herzen.
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Der DRB Musterwiderspruch ist ganz gut.