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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Bikriki am 06.10.2022 12:34
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Hallo allesamt,
ich bin seit dem 22.08.2022 Tarifangestellter (E5 Stufe 2) bei einer Landesbehörde. Ich hatte jetzt eine Diskussion mit einer Bekanntschaft, die meinte, dass man mich mit dem Einstellungsdatum bei der Jahressonderzahlung über das Ohr gehauen hat. Ihre Argumentation: hätte ich ab 01.09.2022 angefangen, wäre das September-Entgelt Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung. Da ich aber vorher angefangen habe, würde das durchschnittliche Gehalt der Monate Juli/August/September hinzugezogen werden. Mein Gehalt im Monat Juli war "0", und im August gut ein Dritten. Dementsprechend würde sich die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung massiv verringern.
Leider werde ich selber nicht ganz so schlau, ob diese Argumentation stimmt oder nicht. Wäre natürlich ärgerlich, auf das Geld "verzichtet" zu haben, weil ich freundlicherweise paar Tage vorher angefangen habe.
Freundliche Grüße
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Nein, sie stimmt nicht, siehe PE zu § 20 Abs. 3 TV-L: "Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert."
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Ergänzende Frage oder Feststellung:
Verstehe ich § 20 Abs. 4 S. 1 richtig?
Die JSZ wird bei Arbeitsbeginn 22.08. nur um 7/12 gekürzt, bei Arbeitsbeginn 01.09. hingegen um 8/12?
Der frühere Arbeitsbeginn war also sogar in Bezug auf die JSZ noch vorteilhaft, oder?
(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
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Ja.