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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Lotte am 13.10.2022 19:46

Titel: Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Lotte am 13.10.2022 19:46
Hallo zusammen,
Ambulanter Pflegedienst Diakonie. Mitarbeiterin ist als geringfügig Beschàftigte Pflegefachkraft angestellt. Voraussetzungen für Übungsleiterpauschale sind gegeben (nicht mehr wie ein 1/3 der Arbeitszeit usw.). Die Mitarbeiterin wird im Dienstplan eingeteilt. Ist das eine abhängige Beschàftigung und darf die Pauschle nicht mehr angewenddt werden. Wie wird das bei euch gehanbt?
Danke
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Isie am 13.10.2022 23:50
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Übungsleiterfreibetrag zu berücksichtigen. Ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt oder nicht, ist völlig egal. Wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt - nach Abzug des Übungsleiterfreibetrages, jedoch zuzüglich anteilige monatliche Jahressonderzahlung - die Minijobgrenze nicht überschreitet, handelt es sich um eine entgeltgeringfügige Beschäftigung.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: bbdhs am 14.10.2022 08:02
Das ist doch jetzt das dritte mal die gleiche Frage hier???
Man kann jemanden der geringfügig beschäftigt ist nicht zusätzlich (für die gleiche Tätigkeit) die Übungsleiterpauschale zahlen!
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: JesuisSVA am 14.10.2022 08:47
Die Übungsleiterpauschale ist nichts, was "bezahlt" wird, sondern es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, wie Isie zutreffend erkannt und ausgeführt hat.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: DiVO am 14.10.2022 09:14
Die Übungsleiterpauschale ist nichts, was "bezahlt" wird, sondern es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, wie Isie zutreffend erkannt und ausgeführt hat.

Nope, ist ein Betrag bis zu dessen Höchstgrenze (derzeit 3.000 Euro p.a.) SV- und steuerfrei Geld gezahlt werden darf, wenn gewissen Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind vereinfacht ausgedrückt: zahlende Stelle ist ein Verein oder anerkannte Kirche, es handelt sich um eine erzieherische oder pflegerische Tätigkeit, die mit weniger als 1/3 der Zeit eines Vollzeitbeschäftigten ausgeübt wird.

Im Bereiche der Kirchen und Diakonie wird dies häufig verwendet, um die Minijobgrenze nach oben zu schieben und Kosten zu sparen. Falls jeder wieder kommt: "aber das ist doch nur Steuerfreibetrag!!1!1!! Da darf kein Geld!!1!" Es darf Geld fließen und es darf genau so angewendet werden wie ich oben geschrieben habe. Wir haben rund 1.000 Mitarbeiter auf der Payroll, die wir genau so abrechnen und wir haben das bereits vor Jahren mit den entsprechenden Stellen final geklärt.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: JesuisSVA am 14.10.2022 09:30
Ist der Überfluss an Satzzeichen in Deinem Beitrag wieder irgendwelches Gendergaga?

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerlicher Freibetrag. Er begrenzt auch nicht entsprechende Einkünfte, sondern wird zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens von diesen abgezogen, ganz gleich, wie hoch die entsprechenden Einkünfte aus einer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeit sind. Nebenamtliche Lehrbeauftragte an staatlichen Hochschulen fallen bspw. auch darunter. Ob Ihr irgendeine Vergütung zahlt, die innerhalb dieses Freibetrags bleibt, ist völlig irrelevant dafür.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: DiVO am 14.10.2022 09:38
Ist der Überfluss an Satzzeichen in Deinem Beitrag wieder irgendwelches Gendergaga?

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerlicher Freibetrag. Er begrenzt auch nicht entsprechende Einkünfte, sondern wird zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens von diesen abgezogen, ganz gleich, wie hoch die entsprechenden Einkünfte aus einer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeit sind. Nebenamtliche Lehrbeauftragte an staatlichen Hochschulen fallen bspw. auch darunter. Ob Ihr irgendeine Vergütung zahlt, die innerhalb dieses Freibetrags bleibt, ist völlig irrelevant dafür.

Also stimmst du mir zu, dass innerhalb dieses Freibetrags Zahlungen an den Beschäftigten erfolgen dürfen.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: JesuisSVA am 14.10.2022 09:53
Grundsätzlich dürfen innerhalb wie außerhalb des Freibetrags Zahlungen an Beschäftigte erfolgen. Wozu bedarf es einer solch banalen Feststellung?
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: DiVO am 14.10.2022 10:08
Grundsätzlich dürfen innerhalb wie außerhalb des Freibetrags Zahlungen an Beschäftigte erfolgen. Wozu bedarf es einer solch banalen Feststellung?

Weil genau das die Frage war, die in diesem Thread geklärt werden soll.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Isie am 14.10.2022 10:11
Nein. Die Frage war, ob der Übungsleiterfreibetrag deshalb nicht mehr berücksichtigt werden darf, weil es eine abhängige Beschäftigung ist.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: JesuisSVA am 14.10.2022 10:13
Grundsätzlich dürfen innerhalb wie außerhalb des Freibetrags Zahlungen an Beschäftigte erfolgen. Wozu bedarf es einer solch banalen Feststellung?

Weil genau das die Frage war, die in diesem Thread geklärt werden soll.
Nein. Im Startbeitrag geht es darum, ob die Übungsleiterpauschale (oder wie es die Fragestellerin formuliert: der "Übungsleiterfrribetrag") nicht mehr angewandt werden dürfe. Diese ist ein steuerlicher Freibetrag. Das hat damit, ob Zahlungen an Beschäftigte erfolgen dürfen, absolut nichts zu tun.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: PiA am 17.10.2022 12:49
Beide Fragen lassen sich aber wie folgt beantworten:

Für jmd. der im Rahmen eines Teilzeitbeschäftigungverhältnisses die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt, kann dieser auch dann angewendet werden, wenn derjenige nach Dienstplan eingesetzt wird.

Der Freibetrag lässt sich z.B. auch mit einem (geringfügig entlohnten) Minijob kombinieren. Womit klar wäre, dass der ÜL-Pauschbetrag auch für Zahlungen an abhängig Beschäftigte "genutzt" werden kann, da nur diese dieser Minijob-Regelung unterliegen.

Für 650 EUR findet sich das Beispiel auf der Homepage der Minijobzentrale: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/sonderfaelle/sonderfaelle_node.html (https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/sonderfaelle/sonderfaelle_node.html) unter "Übungsleiter und Ehrenamtliche" bzw. "Anwendung der Steuerfreibeträge" (ziemlich weit unten)

TVÖD-AN bei der Berechnung der Jahressummen bitte an die JSZ denken - oder (falls es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt) diese als Entgeltumwandlung in eine bAV "schieben"...

Daher müsste
haben...
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: bbdhs am 17.10.2022 14:11
bbdhs unrecht
haben...

Oh Tatsache... Sorry. Da muss ich mich dann doch mal tiefer einlesen und werde erstmal meinen Mund halten  :-X
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Lotte123 am 08.11.2022 21:04
Danke für die Antworten. Mag sich vielleicht mal jemand den Link durchlesen. Also gleiche Arbeit beim gleichen Arbeitgeber.
https://www.vereins
recht.de/kombination-der-verguetungen-im-dritten-sektor.html

Danke
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Lotte123 am 08.11.2022 21:05
https://www.vereinsrecht.de/kombination-der-verguetungen-im-dritten-sektor.html
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Isie am 09.11.2022 00:27
Was möchtest du denn wissen? Die Ursprungsfrage ist doch längst beantwortet.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Lotte am 09.11.2022 11:58
Ja nee, für mich noch nicht ganz. Also Mitarbeiter ist auf 520 Euro angestellt. Darf er mit diesem Vertrag 820 € verdienen und auch ausbezahlt bekommen über eine Anstellung.  Vorrausetzungen für den Übungsleiter sind gegeben. (nicht mehr wie ein Drittel der AZ und gemeinnützig usw.) Im Lohnprogramm wird der Mitarbeiter nur einmal geführt und dort ist es so hinterleget, dass jeden Monat automatisch 250 € für den Übungsleiter abgezogen werden. So haben wir es bisher immer gehandhabt. Jetzt war ein Mitarbeiter vom Zeiterfassungsprogram da und hat gesagt so geht das nicht. Er kennt Stationen wo das Finanzamt scheinbar gemeckert hat und es zu Nachzahlungen geführt hat. Gleiche Arbeit und gleicher Arbeitgeber (Pflegefachkraft). Lies bitte mal relativ weit unten, da steht die Arbeit muss trennbar sein.
Wir wird den das sonst gehandhabt. Was passiert den bei einer Steuerprüfung? Hat das von euch schon mal jemand gehabt?

Danke
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Isie am 09.11.2022 14:07
Was meinst du damit, dass jeden Monat 250 € für den Übungsleiter abgezogen werden? Wenn du damit meinst, dass das steuerpflichtige Entgelt um 250 € vermindert wird, also ein Teilbetrag des Gesamtentgelts brutto gleich netto zusammen mit dem übrigen Nettoentgelt ausgezahlt wird, dann ist es korrekt.

Nachtrag: Die Gesamtstundenzahl muss natürlich nachgewiesen sein und das Bruttoentgelt muss dazu passen, mindestens nach dem MiLoG.
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Lotte am 09.11.2022 14:30
ja so hab ich es gemeint.

Verdienst  z. B. 700 Euro abzüglich der Übungsleiterpauschale in Höhe von 250 Euro.
Steuerbrutto = 450 Euro.

Bin echt total verunsichert durch die Aussage, dass Einrichtungen so nachzahlen mussten.
Kennst du solche Fälle persönlich bzw. arbeitest du vielleicht auch in einer Abrechnungsstelle?

Danke Isie
Titel: Antw:Übungsleiterfrribetrag
Beitrag von: Isie am 09.11.2022 21:37
Ja, ich habe lange in einer Bezügestelle gearbeitet und hatte viel mit Arbeitsverhältnissen zu tun, bei denen Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag bestand. Es gibt meines Wissens  keine steuerliche Regelung, wonach der Übungsleiterfreibetrag in der von dir beschriebenen Konstellation nicht berücksichtigt werden dürfte. Entscheidend ist, dass die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit erfüllt ist. Bei der Ehrenamtspauschale mag das anders sein, aber damit habe ich mich nie befasst.