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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: PatAttack am 20.10.2022 12:44
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Hallo zusammen,
bin neu hier und würde gerne folgenden Sachverhalt mit euch erörtern:
Ich befinde mich aktuell in der EG11 Stufe 2, nächster Stufenaufstieg am 01.03.2023 in die EG11 Stufe 3. Zum 01.09.2022 wurden mir vorübergehend höherwertige Tätigkeiten (vsl. bis 31.12.2023, anschließend dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten) der E13 übertragen. Die Differenz von EG 11/2 zu EG 13/2 wird über eine Zulage ausgeglichen. Nach meinem Verständnis würde zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs am 01.03.22 nun die Differenz von EG 11/3 zur EG 13/3 gezahlt werden. Ist das korrekt?
Weiterhin stellt sich mir die Frage, was zum 01.01.2024 mit der Stufe bzw. mit der Stufenlaufzeit bei der dann dauerhaften Übertragung der vorübergehenden Tätigkeit passiert. Fängt diese dann neu an oder wird die bereits geleistete höherwertige Tätigkeit aus der vorübergehenden Übertragung mit gerechnet?
Danke für eure Rückmeldungen.
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Ja, das ist korrekt.
Wenn die zunächst vorübergehend übertragene Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss dauerhaft übertragen wird, wird die Stufe ab der dauerhaften Übertragung so festgesetzt, als ob die dauerhafte Übertragung bereits im Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung erfolgt wäre. Auch bei der Stufenlaufzeit rechnet die Zeit der vorübergehenden Übertragung mit.
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Ok, also würde demnach - unterstellt, dass die höherwertige Tätigkeit zum 01.01.2024 dauerhaft übertragen wird - der Stufenaufstieg in die EG 13/4 zum 01.09.2025 erfolgen, richtig?
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Nein, der Ausgangspunkt für die Stufenfestsetzung ist der 01.09.22. Zu diesem Zeitpunkt warst du in der Stufe 2. Damit erreichst du die Stufe 3 der neuen Entgeltgruppe am 01.09.24 und de Stufe 4 am 01.09.27.
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Erfolgt eine Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD nicht immer stufengleich? Wenn ich also am 01.03.23 in die EG11/ 3 aufsteige, dann müsste doch eine Höhergruppierung am 01.01.24 in die EG 13/3 erfolgen. Selbst wenn die Stufenlaufzeit dann neu beginnt, dann wäre doch der Aufstieg in die EG 13/4 am 01.01.2027?!
Bliebe dann noch die Frage, was mit der bereits absolvierten Laufzeit in der EG 13 passiert? So wie ich Isie`s Kommentar verstehe, kann die absolvierte Zeit in der vorübergehenden Tätigkeit in der Stufenlaufzeit berücksichtigt werden (zum Zeitpunkt 01.01.2024 wären es dann immerhin 1 Jahr und 4 Monate).
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Isie hat doch die Regelungen sehr eindeutig wiedergegeben, die Du in der Protokollerklärung zum von Dir selbst referenzierten § 17 Abs. 4 finden kannst: maßgeblich ist der Zeitpunkt des Beginns der vorübergehenden Übertragung, sowohl hinsichtlich Stufenzuordnung als auch Stufenlaufzeit!
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Ok, insoweit verstanden. Sorry, dass ich nachfrage, aber das ist leider nicht das Thema, womit ich täglich zu tun habe...
Bliebe für mich noch die Frage des Entgelts. Wenn ich die Protokollnotizen richtig verstehe, dann würde ich ab dem 01.01.24 rechnerisch dennoch das Entgelt in der Höhe der EG 13/3 erhalten, obwohl ich de facto nur in der Stufe 2 wäre, richtig?
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Ja, Du erhältst solange das Entgelt aus der Zulagenzeit weiter, bis das neue Tabellenentgelt dieses erreicht oder übersteigt.
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Wäre es strategisch dann nicht sinnvoller, keine unmittelbare dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit anzustreben? Wenn ich nun beispielsweise die vorübergehende höherwertige Tätigkeit bis zum 31.12.23 ausübe und die dauerhafte Übertragung erst bspw. zum 01.02.24 erfolgen würde, würde dann die Übertragung direkt in EG 13/3 erfolgen mit entsprechend neuer Stufenlaufzeit? Dann aber eben direkt in der EG 13/3 aufgrund von § 17 Abs. 4?
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Ja
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Wäre im Fall der Übertragung mit Unterbrechung dann eine Berücksichtigung der bereits geleisteten höherwertigen Tätigkeit in der Stufenlaufzeit möglich?
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Nein. Entweder oder.
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Alles klar, vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
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Ich habe noch eine Rückfrage, die mir erst jetzt in den Sinn kommt:
Die Übertragung der vorübergehend höherwertigen Tätigkeit wurde auf unbestimmte Zeit bzw. ohne Enddatum übertragen. Dies ist dem Wortlaut nach zu urteilen m. E. eigentlich widersprüchlich. Gibt es irgendeine Regelung oder vielleicht auch Rechtsprechung, wonach aus der vorübergehenden Übertragung der (unbefristeten) höherwertigen Tätigkeit ein Anspruch auf eine dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entsteht?
Danke für eure Rückmeldungen.
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Das kann doch sicherlich ein ArbG schneller abschliessend klären.
Wen etwas nicht ohne Ende übertragen wird, dann ist es mEn nicht vorübergehend.
Ein Datum braucht es nicht, aber einen Beendigungsgrund.
Rückkehr aus Krankheit, Elternzeit. Ende des Projektes….