Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Dienstbeflissen am 21.10.2022 12:27
-
Angenommen in der Personalakte befindet sich ein Führungszeugnis mit Einträgen. Wann wäre dieses aus der Personalakte zu entfernen? Für Hamburg nach drei Jahren auf Antrag gem. §90 (2) HmbBG ?
Danke!
-
Guter Punkt, ich lese das so, dass das von Amts wegen geschehen muss, und nicht erst auf Antrag (aber mit Zustimmung des Beamten).
Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
...sofern eben kein Hemmungsgrund besteht.
Folgefrage: Sind dann nicht in allen Personalakten alle FZ zu entfernen, die im Zuge von Einstellungen angefragt worden sind...?
Ergänzung zur Folgefrage: Ja, offensichtlich:
...sind sie ebenso, wie Auszüge aus dem Bundeszentralregister, die bei Einstellung, Übernahme usw. angefordert wurden, nach drei Jahren zu entfernen.
-
Gibt es da auch eine bundesweite Regelung oder weitere landesspezifische? Ob das bei uns (Niedersachsen) so gemacht wird würde ich bezweifeln und daher dann einmal prüfen.
-
Landesrechtliche Regelung im jeweiligen Landesbeamtengesetz
§ 93 Absatz 2 Niedersächsisches Beamtengesetz hat die identische Regelung
-
Angenommen in der Personalakte befindet sich ein Führungszeugnis mit Einträgen. Wann wäre dieses aus der Personalakte zu entfernen? Für Hamburg nach drei Jahren auf Antrag gem. §90 (2) HmbBG ?
Danke!
Ich halte es für problematisch überhaupt ein Führungszeugnis in der Personalakte aufzubewahren.
-
Angenommen in der Personalakte befindet sich ein Führungszeugnis mit Einträgen. Wann wäre dieses aus der Personalakte zu entfernen? Für Hamburg nach drei Jahren auf Antrag gem. §90 (2) HmbBG ?
Danke!
Ich halte es für problematisch überhaupt ein Führungszeugnis in der Personalakte aufzubewahren.
Gibts dafür nicht Nebenakten?
-
Angenommen in der Personalakte befindet sich ein Führungszeugnis mit Einträgen. Wann wäre dieses aus der Personalakte zu entfernen? Für Hamburg nach drei Jahren auf Antrag gem. §90 (2) HmbBG ?
Danke!
Ich halte es für problematisch überhaupt ein Führungszeugnis in der Personalakte aufzubewahren.
Gibts dafür nicht Nebenakten?
Ich halte die Aufbewahrung im Sinne der Datenminimierung nach DSGVO für problematisch. Ein Aktenvermerk, dass ein Führungszeugnis vorgelegt wurde und ob für die Beschäftigung relevante Eintragungen vorliegen oder nicht ist völlig ausreichend.