Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: quereinsteiger91 am 25.10.2022 15:47
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Hallo zusammen,
im Auftrag eines Arbeitskollegen eine Frage zu folgender Konstellation:
Ein Mitarbeiter übt seit März 2020 Tätigkeiten nach E9a aus.
Zum 01.09 hat der Kollege innerhalb der Verwaltung die Stelle gewechselt. Die neue Stelle ist mit E10 bewertet.
Auf Wunsch des Kollegen erfolgt die Höhergruppierung in E10 erst zum 01.03.2023, damit die Stufenlaufzeit nicht verloren geht und er direkt in E10 Stufe 3 kommt.
Steht Ihm für den Zeitraum September 2022 bis März 2023 eine Zulage zur E10 zu?
Danke für eure Antworten.
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Die Eingruppierung, damit auch der Unterfall der Höhergruppierung, ist dem Willen der Arbeitsvertragsparteien entzogen. Wird die höherwertige Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen, erfolgt die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe unmittelbar.
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Ok, dann ist die Eingruppierung unmittelbar erfolgt.
Wie sieht das Ganze mit der Bezahlung aus?
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Sofern E10 die zutreffende Eingruppierung ist, hat er seitdem Anspruch auf das entsprechende Entgelt.
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Hallo zusammen,
im Auftrag eines Arbeitskollegen eine Frage zu folgender Konstellation:
Ein Mitarbeiter übt seit März 2020 Tätigkeiten nach E9a aus.
Zum 01.09 hat der Kollege innerhalb der Verwaltung die Stelle gewechselt. Die neue Stelle ist mit E10 bewertet.
Auf Wunsch des Kollegen erfolgt die Höhergruppierung in E10 erst zum 01.03.2023, damit die Stufenlaufzeit nicht verloren geht und er direkt in E10 Stufe 3 kommt.
Steht Ihm für den Zeitraum September 2022 bis März 2023 eine Zulage zur E10 zu?
Danke für eure Antworten.
Also: die EG10 steht ihm direkt zu. "Freundlicherweise" wartet der AG mit der Höhergruppierung, damit keine Stufenlaufzeit verlorengeht (die teilweise ja mehrere Jahre betragen kann). Nun finde den Fehler! Der AG kann einfach sagen "mir egal" und gruppiert gleich hoch. Frage ist, ob dem AN dann geholfen ist oder der Schuss nicht nach hinten losgeht.
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Da die Eingruppierung nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, kann dieser weder freundlich noch unfreundlich über diese bestimmen.
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Wie schon mehrfach besprochen, ist solch eine Eingruppierungs-/Höhergruppierungsregelung völlig absurd.
Auch hier hat Verdi nicht gerade zu Gunsten seiner Mitglieder verhandelt.
Der Mitarbeiter könnte eine Stufenlaufzeitverkürzung anstreben um in die Stufe 3 zu kommen.
Danach Höhergruppierung in E10 mit Stufe 3.
Alles abhängig vom Wohlwollen des AG
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Die Stufenlaufzeit in Stufe 2 kann nicht verkürzt werden.