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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: AndreasHL am 27.10.2022 07:45
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Land Schleswig-Holstein
Für das AMT X mit mehreren Außenstellen soll neue Software beschafft werden. Daran beteiligt ist bisher nur der GPR, die ÖPR's sind mit keinem Wort offiziell informiert worden.
Hat der ÖPR ein Recht auf Information und Mitbestimmung?
Viele Grüße
Andreas
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kommt auf die Software an würde ich sagen. Fachsoftware sicher nicht. Wenn es aber Software ist, die den Mitarbeiter direkt betrifft (also er z.B. irgendwie überwacht werden kann oder überprüft werden kann damit) dann ja. Da gibt es bei uns Dienstvereinbarungen, die dem Arbeitgeber grundsätzlich solche Überwachungen untersagt.
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Wenn der GPR zuständig ist, dann ist der öPR doch raus aus der Nummer, oder?
und sollte freundlicherweise vom GPR informiert werden.
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Ja, aber der GPR informiert nicht :(
Erzwingen kann man das ja nicht.
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Hallo,
bei dem Thema erschließtsich mir eine andere Frage dazu.
Auch wenn GPR und ÖPR beteiligt und zugestimmt haben.
Muss die Diensstelle dem MA das Benutzung der neuen Software nicht schriftlich übertragen? Auch wenn es nicht eingruppierungsrelevant ist? Er ist ja eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit bzw. Erweiterung.
Gruß AM
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Ich sehe nicht, dass eine Tätigkeitsänderung zwingend wäre, bspw. auszuübende Tätigkeit „entscheidungsreife Bearbeitung von Wohngeldanträgen“. Ob eine Software dazu benutzt wird oder nicht, berührt die auszuübende Tätigkeit nicht.