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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Stromling am 06.11.2022 16:39
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Sehr geehrte Damen und Herren,
2017 bin ich von der EG 8 Stufe 4 in die 9a Stufe 3 auf Antrag rückwirkend höhergruppiert worden.
Nun habe ich überall gelesen, dass die Höhergruppierung stufengleich zu erfolgen hätte müssen.
Ist dem so?
Mir ist klar, dass ich die fehlende Vergütung rückwirkend nur für 3 Jahre erhalten würde.
Wie soll/muss hier vorgegangen werden?
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Nein. Damit erledigt sich die Folgefrage. Die Annahme mit den drei Jahren ist grundfalsch.
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Aber wie ist dann folgende Passage zu verstehen?
"Ab dem 1.3.2017 (Stichtag) erfolgt für den Bereich der VKA gem. § 17 Abs. 4 TVöD die Höhergruppierung stufengleich. Die Neuregelung ersetzt die bisherigen Regelungen zur betragsmäßigen Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 TVöD. Ab diesem Zeitpunkt werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben."
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Da ich vor dem 01.03.2017 höhergruppiert wurde, entfällt die stufengleiche Höhergruppierung nehme ich an, oder irre ich mich?
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Eine Höhergruppierung auf Antrag erfolgte zum 01.01.17 und somit vor Einführung der stufengleichen Höhergruppierung.
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OK, das dachte ich mir eben auch.
Vielen Dank für die Information.