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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: MaBu am 07.11.2022 06:30
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Hallo Zusammen,
vielleicht kann mir ja jemand helfen: Besteht die Möglichkeit ein neues Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Tag zu kündigen? Sprich Arbeitsbeginn ist der 01.12.22. Kann ich, wenn ich bis zum 15.11 kündige, die Stelle gar nicht erst antreten? Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
Danke und viele Grüße
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soweit mir bekannt, kann der neue Arbeitgeber den entstandenen Schaden dir in "Rechnung stellen", theoretisch.
Aber in der Praxis macht das niemand, da man den entstanden Schaden nachweisen muss, wie soll man das machen?
Für Euch beide ist es besser, wenn du so früh wie möglich dem neuen Arbeitgeber mitteilst, dass du (warum auch immer) am 1.12.22 nicht kommst.
Ist zwar unschön, ist aber die beste Lösung für alle Beteiligte. So kann er vllt den zweitbesten Kandidaten anrufen und den einstellen.
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Wenn die Kündigung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden ist, kann auch vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gekündigt werden. Ob dadurch ein Schaden entsteht oder entstehen könnte, ist irrelevant, da man bei einer rechtmäßigen Kündigung nicht schadensersatzpflichtig ist.
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Also ich möchte als Arbeitnehmer kündigen. Im Arbeitsvertrag direkt nicht, aber wie sieht es mit Tarifverträgen, betrieblichen Vereinbarungen oder sowas aus?
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Was an „Wenn die Kündigung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden ist, kann auch vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gekündigt werden.“ war jetzt missverständlich?
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Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestimmt sich nach §30 Abs. 6 TVÖD, das Recht zur außerordentlichen Kündigung §627 BGB bleibt unberührt.
Das steht da
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Was an „Wenn die Kündigung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden ist, kann auch vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gekündigt werden.“ war jetzt missverständlich?
Dankeschön
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Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestimmt sich nach §30 Abs. 6 TVÖD, das Recht zur außerordentlichen Kündigung §627 BGB bleibt unberührt.
Das steht da
Wo steht das? Und welche Relevanz sollte § 30 Abs. 6 TVÖD haben? Sowohl überhaupt für ordentliche Kündigungen als auch insbesondere für den Sachverhalt, der ja im Bereich TV-L stattfindet?
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Das Recht zur ordentlichen Kündigung bestimmt sich nach §30 Abs. 6 TVÖD, das Recht zur außerordentlichen Kündigung §627 BGB bleibt unberührt.
Das steht da
Wo steht das? Und welche Relevanz sollte § 30 Abs. 6 TVÖD haben? Sowohl überhaupt für ordentliche Kündigungen als auch insbesondere für den Sachverhalt, der ja im Bereich TV-L stattfindet?
Miiist, falsches Forum. Ist TVöD..