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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Karpartenboy am 09.11.2022 08:04
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Hallo Forums User,
als Gruppenleiter in einer mechanischen Fertigung einer Behindertenwerkstatt bin ich für 6 Mitarbeiter mit geistigen Behinderungen verantwortlich.
Zu meinen Aufgaben gehört die Förderung und Betreuung der Mitarbeiter sowie das Einrichten der Arbeitsplätze an mehreren Metallbearbeitungsmaschinen und die Verantwortung für Ausführung und Qualität der arbeiten durch die Mitarbeiter.
Ich selbst habe eine Ausbildung als Werkzeugmacher und Industriemeister Metall. Für die Förderung und Betreuung meiner Mitarbeiter habe ich zusätzlich die geprüfte Fachkraft zur Arbeits und Berufsförderung geistig behinderter Menschen (gFaB) gemacht.
Bisher bin ich in Tvöd SuE S8 eingestuft und demnächst in der S8a.
Meine Frage ist ob ich nicht die Kriterien für eine Einstufung in S8b durch meine Meister Ausbildung erfülle und darauf einen Anspruch habe?.
Schon Mal Recht vielen Dank für eure Antworten.
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nein. Im TVÖD ist man nach seinen Aufgaben eingruppiert.
Zusätzliche Qualifikationen z.B. als Industriemeister bringen leider gar nichts.
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Dachte weil hier steht:
Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE)
Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen / Gärtnermeister als Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (
Eingruppierung Entgeltgruppe S 8 b:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)
Handwerksmeisterinnen / Handwerksmeister, Industriemeisterinnen / Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen / Gärtnermeister als Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hi
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m.E. solltest du so oder so in S8b eingruppiert sein:
- wegen deiner Tätigkeit in Gruppen von behinderten Menschen ( Fallgruppe 1. Protokollerklärung 6. Abschnitt b) )
- als (Industrie)Meister wenn du Gruppenleiter bist ( Fallgruppe 2. )
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Mal eine Frage aus Neugier und etwas abweichend von deiner gestellten Frage... Wieso bist du noch in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert, die es seit ein paar Jahren (2015?) doch gar nicht mehr gibt?
Ansonsten bin ich bei flip, dass der Tarif für deine Tätigkeit die S 8b vorsieht.
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Meinem Wissen nach sind Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst ( also Behindertenwerkstätten) eigentlich in S 7 eingruppiert...!
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Hi,
bin auch Arbeits und Berufsförderer in einer WfbM, mit gFAB.
Hier Infos von Verdi
https://mehr-braucht-mehr.verdi.de/++co++85ca3df4-e635-11ec-9126-001a4a160129
Bei uns bekommen aktuell alle ABF S7, wenn Meister dann 8b.
Seit Juli sollen alle ABF mit gFAB 8a bekommen, Meister 8b.
8a wird bei uns aber noch nicht umgesetzt, laut Betriebsrat wird das aber kommen.
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S 7 für Fachkräfte/Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst bis 30.06.
Mit dem Tarifabschluss, rückwirkend zum 01.07. dann jetzt die Differenzierung
als Fachkraft in Gruppenleitungsfunktion ohne FAB S 7
als Fachkraft in Gruppenleitungsfunktion mit FAB S 8a
als Fachkraft in Gruppenleitungsfunktion mit Meister S 8b
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/220714_TV%C3%B6D_V_%C3%84V_17_Lesefassung_Stand_01_11_2022.pdf (https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/220714_TV%C3%B6D_V_%C3%84V_17_Lesefassung_Stand_01_11_2022.pdf) Seiten 136, 137
Stellt sich (zumindest für mich) aber immer noch die Frage wie man (also gemäß seiner Tätigkeit) in einer Entgeltgruppe eingruppiert sein kann, die es seit ca. sieben Jahren nicht mehr gibt und wie dann der Tarifabschluss darauf wirkt/Anwendung findet?! Gibt es dazu eine Regelung, in einer Entgeltgruppe zu verbleiben die nicht mehr existiert?
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Wie ist das denn mit bestehenden Verträgen? Bei meiner Freundin arbeitet in einer wfbm sind nennen sich alle Stellen Gruppenleiter, ohne dort das dort eine wirkliche Gruppenleitung als Vorgesetzte fungiert. Pro Gruppe gibt es zwei Fachkräfte, beide nennen sich Gruppenleiter, beide sind in S7 eingruppiert. Muss sich da jetzt was ändern?
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Wenn die Gruppenleiter eine gFAB-Weiterbildung haben müssen sie 8a bekommen, wenn sie einen Meister haben müssen sie 8b bekommen.
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Falls der Arbeitgeber weder Land, Kreis oder Kommune ist, gibt es kein "muss"!
Es sei denn, die Anwendung des TVÖD steht explizit im Arbeitsvertrag.
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Und wenn der TVÖD nicht Anwendung findet, hätte der Thread genau was in diesem Unterforum verloren?
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Und wenn der TVÖD nicht Anwendung findet, hätte der Thread genau was in diesem Unterforum verloren?
Es gibt im Bereich der Arbeit mit Behinderten Menschen eine erhebliche Anzahl an Arbeitgebern, die ein Entgelt nach TVÖD vorgeben, ohne den TVÖD anwenden zu müssen.
Ich beziehe mich nicht auf den TE, sondern auf die im weiteren Verlauf aufgetretenen Fragen Anderer.
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Mich irritiert die Aussage, dass der TE nach SuE S 8 eingruppiert ist, welche es schon ewig nicht mehr gibt, und nun die Tarifänderung Anwendung finden soll, was ja voraussetzt, dass der TVöD zumindest angewendet und umgesetzt wird. Da sind dem TE ja unter Umständen in den vergangenen Jahren Nachteile durch den Verbleib in der S 8 (z. B. wegen verlängerter Stufenlaufzeiten der damaligen S 8 ) entstanden. Können z. B. Dienst-/Betriebsvereinbarung zum Tabellenentgelt (wenn jemand gemäß TVöD eingestellt und eingruppiert ist) geschlossen werden, obwohl der Tarif doch eigentlich so etwas nicht zulässt, oder gibt es hier Öffnungsklauseln?