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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Frage20222023 am 09.11.2022 15:17
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Um folgende Textpassage handelt es sich:
- Die Höhergruppierung erfolgt nur auf Antrag, der bis zum 31.07.2023 beim Geschäftsbereich Personal gestellt werden muss. Die Höhergruppierung erfolgt rückwirkend zum 01.07.2022.
Ein anderer Zeitpunkt für die Höhergruppierung ist nicht möglich.
Folgende Frage dazu:
Ist es rechtens, dass die Höhergruppierung an eine Frist gekoppelt wird.
Ich würde im September 2023 in die nächste Erfahrungsstufe kommen und würde natürlich dann erst gerne meine Höhergruppierung beantragen.
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Warum soll denn höhergruppiert werden?
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Weil alle in der Schulsozialarbeit tätig von 11b in S12 kommen sollen.
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Geht es um den (neuen) § 28d TVÜ-VKA?
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifverträge/220714_TVÜ_VKA_ÄTV_19_Lesefassung(1).pdf (https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifverträge/220714_TVÜ_VKA_ÄTV_19_Lesefassung(1).pdf)
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Nein. Die Landkreisverwaltung hat einfach beschlossen, dass ab sofort alle in der Schulsozialarbeit in S12 eingestuft werden und wir ddies innerhalb der Frist beantragen können. Man kann auch in 11b bleiben und verliert somit kein Erfahrungsstufen. Aber natürlich ist es ärgerlich, dass man wegen der Frist wegen wenigen Monaten nicht in S12 kann, weil man dann wieder von vorne anfängt.
Daher die Frage ob die festgesetzte Frist überhaupt rechtens ist...
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Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.
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Nein. Die Landkreisverwaltung hat einfach beschlossen, dass ab sofort alle in der Schulsozialarbeit in S12 eingestuft werden und wir ddies innerhalb der Frist beantragen können. Man kann auch in 11b bleiben und verliert somit kein Erfahrungsstufen. Aber natürlich ist es ärgerlich, dass man wegen der Frist wegen wenigen Monaten nicht in S12 kann, weil man dann wieder von vorne anfängt.
Daher die Frage ob die festgesetzte Frist überhaupt rechtens ist...
Diese Frage stellt sich gar nicht, da nicht die Frist das Problem ist, sondern die willkürliche Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers über die Eingruppierung ohne Tätigkeitsänderung. Entweder bist du seit Übernahme der jetzigen Aufgaben bereits in der S12 oder in der 11b. Da kann man nicht nach Lust und Laune rumgruppieren.
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Das ist unzutreffend, siehe die Änderung der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt XXIV EGO und die damit zusammenhängende Norm des TVÜ-L, auf die bereits hingewiesen wurde.
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Ist es möglich, im Rahmen einer gesundheitsbedingten Vermittlung eine Versetzung in eine höhere EG vorzunehmen von 9b auf 9c? Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage genau ?
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Es wäre sinnvoll, dass du einen eigenen Thread eröffnest und den Sachverhalt etwas ausführlicher schilderst. Für Höhergruppierungen gibt es keine gesetzliche, sondern eine tarifliche Grundlage.
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Ist es möglich, im Rahmen einer gesundheitsbedingten Vermittlung eine Versetzung in eine höhere EG vorzunehmen von 9b auf 9c? Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage genau ?
Eine Versetzung berührt lediglich die organisatorische Eingliederung des Tarifbeschäftigten. Für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bedürfte es hier einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Das ist ein gänzlich anderer Vorgang.
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Die aufgrund der kürzlich geänderten Protokollerklärung (aus dem Ergebnis der kürzlichen Tarifeinigung im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst) möglichen Höhergruppierung der Schulsozialarbeiter/innen erfolgt genau aus dem in der Fragestellung beschriebenen Grund nur auf Antrag und eben nicht automatisch.
Die Stufenlaufzeit der aktuellen Stufe beginnt zum benannten Stichtag neu. Somit kann es im individuellen Einzelfall (insbesondere wenn man aus welchen Gründen auch immer nicht mehr lang im Arbeitsfeld tätig ist) sinnvoll sein, auf die Höhergruppierung zu verzichten.