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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Unwissende am 11.11.2022 13:04
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Hallo,
die gezahlten Vergütungen für Juli, August und September werden zur Berechnung der Jahressonderzahlung als Bemessungszeitraum herangezogen.
Welche Grundlage nehme ich bei Minijobbern, die auf Stundenlohnbasis abrufbereit stehen? In genau diesen 3 Monaten werden bei uns kaum Minijobber eingesetzt. Gilt hier auch der Durchschnitt von 07/08/09? Oder darf ich den Durchschnitt der letzten 12 Monate berechnen?
Beste Grüße
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Auch in diesen Fällen gilt die Berechnungsweise auf Basis des Bemessungszeitraums.
Welche Festlegungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 TzBfG habt Ihr denn getroffen? Nicht, dass Ihr die Arbeitnehmer auf Abruf zu gering entgolten habt und ihnen Entgelt für mehr Arbeitsleistung zustand als Ihr abgerufen habt. Dann wäre nämlich das zustehende und nicht das rechtswidrig zu niedrig gezahlte Entgelt in Ansatz zu bringen.