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		Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: IrisT am 16.11.2022 18:26
		
			
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				Hallo, 
 
 eine Frage an die juristisch bewanderten:
 
 Beamtin beantragt Sonderurlaub nach  §21 (1) 6a. um die Pflege der Mutter zu organisieren. Ein Nachweis eines Pflegegrades wird mit dem Antrag eingereicht.
 BMI Rundschreiben D5-31001/7#55, D2-30106/28#4 ist bekannt, wenn auch nicht zu 100% verstanden worden.
 Wie bzw. muss überhaupt die "akut aufgetretene Pflegesituation" nachgewiesen werden?
 Bedeutet der Halbsatz "dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird befristet bis zum 31. Dezember 2022 vermutet" eine Beweislastumkehr?