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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Bernd47 am 16.11.2022 20:32

Titel: Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Bernd47 am 16.11.2022 20:32
Hallo in die Runde,
laut diverser Medien wird die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten ab dem 1.1.2023 komplett wegfallen. Die 1. Lesung im Bundestag war am 20.10.2022 und das Arbeitsministerium ist fest entschlossen, das Gesetz noch dieses Jahr in Kraft zu setzen.
Damit kann man, wie auch nach dem erreichen der Regelaltersrente, soviel hinzuverdienen, wie man möchte. Das dürfte für diejenigen, die in nächster Zeit 63 Jahre alt werden, eventuell interessant sein. Wenn ich den TV-L Tarifvertrag richtig verstehe, endet mit der Altersrente für langjährig Versicherte der Arbeitsvertrag nicht. Dieser endet automatisch nur nach Erreichen der Regelaltersrente. Vermutlich muss und sollte man den Arbeitgeber allerdings informieren.
Für mich noch unklar sind Fragen wie:
Natürlich muss das jeder individuell berechnen und sich vielleicht auch beraten lassen. Da geht es ja neben der Rentenhöhe auch beispielsweise um die Kosten für die Krankenversicherung. Immerhin wird die Rente mit 63 teilweise spürbar gekürzt und das für immer. Andererseits kann man vermutlich, wenn man weiterarbeitet, sogar weiter in die Rentenkasse einzahlen und Rentenpunkte erwerben.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rene am 17.11.2022 07:48
Wenn ich den TV-L Tarifvertrag richtig verstehe, endet mit der Altersrente für langjährig Versicherte der Arbeitsvertrag nicht. Dieser endet automatisch nur nach Erreichen der Regelaltersrente. Vermutlich muss und sollte man den Arbeitgeber allerdings informieren.

Andersrum. Der Arbeitgeber ist mit einer Kündigung zum gewünschten Termin, so er denn vor dem Erreichen der Regelaltersrente liegt, zu informieren.
Besonders witzig, wenn diese nicht zum Quartal enden, denn sowas sehen die meisten Tarifverträge gar nicht vor.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 17.11.2022 07:58
Hallo in die Runde,
laut diverser Medien wird die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten ab dem 1.1.2023 komplett wegfallen. Die 1. Lesung im Bundestag war am 20.10.2022 und das Arbeitsministerium ist fest entschlossen, das Gesetz noch dieses Jahr in Kraft zu setzen.
Damit kann man, wie auch nach dem erreichen der Regelaltersrente, soviel hinzuverdienen, wie man möchte. Das dürfte für diejenigen, die in nächster Zeit 63 Jahre alt werden, eventuell interessant sein. Wenn ich den TV-L Tarifvertrag richtig verstehe, endet mit der Altersrente für langjährig Versicherte der Arbeitsvertrag nicht. Dieser endet automatisch nur nach Erreichen der Regelaltersrente. Vermutlich muss und sollte man den Arbeitgeber allerdings informieren.
Für mich noch unklar sind Fragen wie:
  • Ändert sich etwas bei den Zahlungen der Sozialleistungen?
  • Wie werden die Rente und das Einkommen versteuert?
  • Bekommt man auch Betriebsrenten, die ja nur dann nicht gezahlt werden, wenn man eine Teil- bzw. Flexirente bezieht?
Natürlich muss das jeder individuell berechnen und sich vielleicht auch beraten lassen. Da geht es ja neben der Rentenhöhe auch beispielsweise um die Kosten für die Krankenversicherung. Immerhin wird die Rente mit 63 teilweise spürbar gekürzt und das für immer. Andererseits kann man vermutlich, wenn man weiterarbeitet, sogar weiter in die Rentenkasse einzahlen und Rentenpunkte erwerben.

Zunächst einmal bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat allerdings noch Klärungsbedarf und das Gesetz in die Vermittlungsausschüsse verwiesen. Daher ist es fraglich, ob es in dieser Form kommt und wann es kommt. Meine Ausführungen haben daher nur dann Bestand, wenn der Bundesrat dem Gesetz unverändert zustimmt.

Ob der Arbeitgeber einem bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente kündigt oder kündigen darf, sollte vorab mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Es kann jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. 

Zu den Fragen:

1. Ab Bezug einer Altersvollrente ruht der Anspruch auf andere Sozialleistungen im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Reha, Kurzarbeitergeld usw. Somit ist der Bezug einiger Sozialleistungen neben der Altersrente nicht möglich.

2. Die Rente ist ein zu versteuerndes Einkommen und wird nach dem Kohortenprinzip zusätzlich zum Gehalt versteuert. Da die gesetzliche Rentenversicherung keine Steuern von der Rente erhebt, muss man eine Einkommensteuererklärung abgeben und damit rechnen, in nicht unerheblichem Umfang Steuern nachzahlen zu müssen. Nähere Berechnungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und können nicht generell beantwortet werden. Hierbei hilft nur der Weg zu einem Experten der steuerberatenden Zunft.

3. Eine Teil- oder Flexirente wird ja nur bezogen, wenn die Altersrente nicht als Vollrente sondern nur anteilig gezahlt wird. Wenn die Hinzuverdienstgrenze wegfallen sollte, wird die Rente ja als Vollrente gezahlt. Gleichwohl kann die Betriebsrente meistens noch nicht ausgezahlt werden, da in vielen Betriebsrenten die Aufgabe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder das Erreichen der Regelaltersgrenze gefordert wird. Im Zweifel kann man sich an seine Versorgungskasse wenden und dort nachfragen.

Zu den anderen Aussagen noch ein paar Bemerkungen:

Die weiteren Beitragszahlungen wirken sich ab Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus. Die Abschläge auf die bisher bezogenen Rentenanteile bleiben allerdings dauerhaft. Insbesondere vor dem Hintergrund der steuerlichen Belastung ist ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen neben einer Vollzeitberufstätigkeit mittelfristig tendenziell wenig lukrativ.

Anders sieht es aus, wenn man vorzeitig ohne Rentenabschläge gehen kann, weil man schwerbehindert ist oder 45 Jahre voll hat. Wenn man dann trotzdem noch Vollzeit oder Teilzeit weiter arbeiten will, könnte die Rente tatsächlich zusätzliches Einkommen zum Gehalt sein und man hat ab Erreichen der Regelaltersgrenze die gleichen Altersbezüge, als wenn man die Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen hätte. Daher sollen damit tendenziell die Menschen zur Weiterarbeit ermuntert werden, die eigentlich schon einen ungeminderten Rentenanspruch haben aber trotzdem aufgrund des Facharbeitermangels noch dringend benötigt werden.

Die Rentenversicherung berät dazu allerdings noch nicht, weil wie oben erwähnt es eben noch kein Gesetz ist. Vielleicht wissen wir in ein paar Wochen mehr.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Bernd47 am 17.11.2022 09:40
Zur Frage, wie sich das steuerlich auswirkt und ob es sich mittelfristig rechnet oder nicht, mache ich mal ein Beispiel (Steuerklasse 3 keine Kinder, ohne Kirchensteuer; Regelaltersrente mit 66):
Rente mit 63: EUR 2000,- brutto und ca. EUR 1550,- netto
Lohn: EUR 4000,- brutto und ca. 2750,- netto
Zu versteuerndes Einkommen (Rente und Lohn) EUR 6000,- brutto und ca. EUR 3800,- netto
Die Rente mit 63 kostet im Vergleich zur Regelaltersrente angenommen EUR 200,- monatlich netto (dauerhaft).

Man würde zunächst monatlich EUR 1050,- netto mehr haben, macht in 3 Jahren EUR 37800,-. Teile ich die durch EUR 200,-, würde bei einem Rentenbezug von gut 15 Jahren der Vorteil komplett aufgebraucht sein.

Mir ist klar, dass das sehr grob ist und einige Parameter unberücksichtigt bleiben.

Falls meine Rechnung in etwa richtig ist, müsste man auf der Basis individuell ausrechnen, ob und wie lange sich das lohnt.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Bastel am 17.11.2022 09:59

Man würde zunächst monatlich EUR 1050,- netto mehr haben, macht in 3 Jahren EUR 37800,-. Teile ich die durch EUR 200,-, würde bei einem Rentenbezug von gut 15 Jahren der Vorteil komplett aufgebraucht sein.

Mir ist klar, dass das sehr grob ist und einige Parameter unberücksichtigt bleiben.

Falls meine Rechnung in etwa richtig ist, müsste man auf der Basis individuell ausrechnen, ob und wie lange sich das lohnt.

Durch Zinseszins könnten es eher knappe 40k sein. Gut angelegt könnte die Summe fast die jährliche Entnahme von 2400€ stemmen. D.h. das Geld würde wesentlich länger als 15 Jahre reichen. Und auch das muss man erstmal erreichen :D Dagegen muss man die jährliche Werterhöhung der Rentenpunkte rechnen.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Trude 800 am 17.11.2022 10:28
Hallo liebes Forum,

exakt die gleiche Frage beschäftigt mich ebenfalls seit ein paar Wochen. Das Beispiel passt bei mir fast wie die Faust aufs Auge.
Allerdings werden doch bei der Weiterbeschäftigung, wenn gewünscht, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt, und somit weitere Rentenpunkte erworben.
Weiterhin gibt es doch das Formular V0210, welches Auskunft darüber geben kann wie hoch Ausgleichszahlungen geleistet werden können um am Ende der Arbeitszeit, also wenn die Regelarbeitszeit erreicht ist, die gleichen Renten zu erhalten, als hätte man bis zur Regelrente weitergearbeitet.
Vielleicht verstehe ich das aber auch nicht richtig.

LG

Klaus
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: AndreasHL am 17.11.2022 11:24
Hallo,

mal rein theoretisch: ich kündige mit 64 Jahren, habe 10,5 % Abzüge, arbeite aber weiter bis 65+x Jahre?

Es würde dann ja auch eine Halbtagstätigkeit reichen, um die Abzüge wieder auszugleichen.

Viele Grüße

Andreas


Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 17.11.2022 11:34
Hallo liebes Forum,

exakt die gleiche Frage beschäftigt mich ebenfalls seit ein paar Wochen. Das Beispiel passt bei mir fast wie die Faust aufs Auge.
Allerdings werden doch bei der Weiterbeschäftigung, wenn gewünscht, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt, und somit weitere Rentenpunkte erworben.
Weiterhin gibt es doch das Formular V0210, welches Auskunft darüber geben kann wie hoch Ausgleichszahlungen geleistet werden können um am Ende der Arbeitszeit, also wenn die Regelarbeitszeit erreicht ist, die gleichen Renten zu erhalten, als hätte man bis zur Regelrente weitergearbeitet.
Vielleicht verstehe ich das aber auch nicht richtig.

LG

Klaus

Mit dem Fragebogen V0210 wird die Höhe der Beitragszahlung erfragt, die man einzahlen muss, um vorzeitig ohne Rentenminderung in Rente gehen zu dürfen. Das hat mit der hier angesprochenen Regelung nichts zu tun.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 17.11.2022 11:48
Zur Frage, wie sich das steuerlich auswirkt und ob es sich mittelfristig rechnet oder nicht, mache ich mal ein Beispiel (Steuerklasse 3 keine Kinder, ohne Kirchensteuer; Regelaltersrente mit 66):
Rente mit 63: EUR 2000,- brutto und ca. EUR 1550,- netto
Lohn: EUR 4000,- brutto und ca. 2750,- netto
Zu versteuerndes Einkommen (Rente und Lohn) EUR 6000,- brutto und ca. EUR 3800,- netto
Die Rente mit 63 kostet im Vergleich zur Regelaltersrente angenommen EUR 200,- monatlich netto (dauerhaft).

Man würde zunächst monatlich EUR 1050,- netto mehr haben, macht in 3 Jahren EUR 37800,-. Teile ich die durch EUR 200,-, würde bei einem Rentenbezug von gut 15 Jahren der Vorteil komplett aufgebraucht sein.

Mir ist klar, dass das sehr grob ist und einige Parameter unberücksichtigt bleiben.

Falls meine Rechnung in etwa richtig ist, müsste man auf der Basis individuell ausrechnen, ob und wie lange sich das lohnt.

Die Rechnung stimmt so leider nicht ganz. Zunächst einmal werden von der Rente mit 63 Jahren bei Jahrgang 1958 bspw. 10,8 % abgezogen. Die werden auch von dem bis dahin erworbenen Rentenanspruch erhoben. Gehen wir mal von 2000 EUR brutto aus sind das 216 EUR. Von dem Restbetrag muss man in der Regel noch KV und PV bezahlen, so dass die RV dann etwa 1570 EUR überweist. Das ist allerdings vor der steuerlichen Betrachtung.

Wenn man in diesem Jahr in Rente geht, gelten 82 % der Rente als zu versteuerndes Einkommen. Daher muss das Gehalt um 82 % von 1784 EUR * 12 Monate erhöht werden, also 21408 EUR. Durch die Erhöhung des Bruttojahresverdienstes erhöht sich der Steuersatz (progressives Steuersystem) und bei einem angenommenen Steuersatz von 35 % muss man demnach rund 7500 EUR Steuern nachzahlen. Netto bleiben daher nur noch 11340 EUR über. Wenn man 45 Jahre voll hat oder schwerbehindert ist, kann man mit Jahrgang 1958 bereits im 64 Jahren eine ungeminderte Altersrente beziehen. Bei 216 EUR weniger Rente für ein Jahr früher in Rente und nur 11340 EUR netto Mehreinnahmen hätte man bereits nach rund 52 Monaten die Schwelle von plus minus 0 erreicht.

Auch ohne die Schwerbehinderung und die 45 Jahre sind es bei netto 34000 EUR zu 216 EUR weniger Rente etwa 12 Jahre (mit Rentenanpassungen und Rentendynamik). Vergessen darf man auch nicht, dass im Falle des Ablebens ein ggf. vorhandener Ehepartner dann auch weniger Hinterbliebenenrente erhalten würde.

Das Ganze muss steuerlich natürlich individuell berechnet werden, ich will das System mit diesem Beispiel nur kurz skizzieren. Es ersetzt keine steuerliche Beratung.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 17.11.2022 11:51
Hallo,

mal rein theoretisch: ich kündige mit 64 Jahren, habe 10,5 % Abzüge, arbeite aber weiter bis 65+x Jahre?

Es würde dann ja auch eine Halbtagstätigkeit reichen, um die Abzüge wieder auszugleichen.

Viele Grüße

Andreas

Wenn Du kündigst, bist Du arbeitslos.

Die geplante Neuregelung sieht folgendes vor:

Wenn Du nicht kündigst, kannst Du theoretisch, sofern arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, neben der Rente weiterhin voll oder in Teilzeit berufstätig sein und unbegrenzt hinzuverdienen.

Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass die Abzüge in der Rente auch dann bleiben, wenn die Beschäftigung wegfällt und man das normale Rentenalter erreicht hat.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Isie am 17.11.2022 11:51
Der Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Rentenbezug ist dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Bezug der Rente bewirkt den Wegfall des Anspruchs auf einen Krankengeldzuschuss bei Arbeitsunfähigkeit, berührt aber nicht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, davor nur mit Auflösungsvertrag oder Kündigung.

Nähere Infos - mit Ausnahme des geplanten Wegfalls der Hinzuverdienstgrenze - gibt es z. B. hier:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rentner-weiterbeschaeftigung-weiterbeschaeftigung-altersrentner-bis-zum-erreichen-der-regelaltersgrenze_idesk_PI42323_LI10207961.html
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Trude 800 am 17.11.2022 12:26
Hallo liebes Forum,

exakt die gleiche Frage beschäftigt mich ebenfalls seit ein paar Wochen. Das Beispiel passt bei mir fast wie die Faust aufs Auge.
Allerdings werden doch bei der Weiterbeschäftigung, wenn gewünscht, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt, und somit weitere Rentenpunkte erworben.
Weiterhin gibt es doch das Formular V0210, welches Auskunft darüber geben kann wie hoch Ausgleichszahlungen geleistet werden können um am Ende der Arbeitszeit, also wenn die Regelarbeitszeit erreicht ist, die gleichen Renten zu erhalten, als hätte man bis zur Regelrente weitergearbeitet.
Vielleicht verstehe ich das aber auch nicht richtig.

LG

Klaus

Mit dem Fragebogen V0210 wird die Höhe der Beitragszahlung erfragt, die man einzahlen muss, um vorzeitig ohne Rentenminderung in Rente gehen zu dürfen. Das hat mit der hier angesprochenen Regelung nichts zu tun.

ja, das stimmt. Aber ich muß doch, wenn ich mich nicht wieder täusche, die Höhe der Beiträge nicht auf einen Schlag bezahlen, sondern kann während meiner Weiterbeschäftigung den Betrag eines Jahres vom Gehalt monatlich an die Rentenversicherung zahlen. Zumindest hatte ich das so verstanden. Das sind natürlich mächtige Abzüge durch die Rentenversicherung.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Trude 800 am 17.11.2022 12:32



Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass die Abzüge in der Rente auch dann bleiben, wenn die Beschäftigung wegfällt und man das normale Rentenalter erreicht hat.
[/quote]


Von welchen Abzügen? Kannst du das mal näher erläutern ?

LG
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 17.11.2022 13:55
Hallo liebes Forum,

exakt die gleiche Frage beschäftigt mich ebenfalls seit ein paar Wochen. Das Beispiel passt bei mir fast wie die Faust aufs Auge.
Allerdings werden doch bei der Weiterbeschäftigung, wenn gewünscht, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt, und somit weitere Rentenpunkte erworben.
Weiterhin gibt es doch das Formular V0210, welches Auskunft darüber geben kann wie hoch Ausgleichszahlungen geleistet werden können um am Ende der Arbeitszeit, also wenn die Regelarbeitszeit erreicht ist, die gleichen Renten zu erhalten, als hätte man bis zur Regelrente weitergearbeitet.
Vielleicht verstehe ich das aber auch nicht richtig.

LG

Klaus

Mit dem Fragebogen V0210 wird die Höhe der Beitragszahlung erfragt, die man einzahlen muss, um vorzeitig ohne Rentenminderung in Rente gehen zu dürfen. Das hat mit der hier angesprochenen Regelung nichts zu tun.

ja, das stimmt. Aber ich muß doch, wenn ich mich nicht wieder täusche, die Höhe der Beiträge nicht auf einen Schlag bezahlen, sondern kann während meiner Weiterbeschäftigung den Betrag eines Jahres vom Gehalt monatlich an die Rentenversicherung zahlen. Zumindest hatte ich das so verstanden. Das sind natürlich mächtige Abzüge durch die Rentenversicherung.

Die Abschläge müssen vor dem Renteneintritt ausgeglichen sein. Während des Rentenbezuges ist das zwar auch grundsätzlich möglich, dann wirkt sich die Zahlung ab dem nächsten Monat aus. Allerdings kann man die Abschläge für die Monate, die man bezogen hat, nicht mehr ausgleichen, so dass man immer auf Dauer etwas weniger Rente erhalten wird.

Beispiel mit 63 Jahren:
2000 EUR Rente,
10,8 % Abschlag,
216,00 EUR Abschlag,
mögliche Ausgleichssumme 48.642,84 EUR

wenn ich mit 63 Jahren die Rente ein Jahr lang in Anspruch nehme, kann ich nur noch 7,2 % ausgleichen, die 3,6 % bleiben für immer
2000 EUR Rente (ungekürzt) seit dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen
Einzahlungswillig ab 64 Jahren:
3,6 % Abschlag = 72 EUR bleiben für immer
7,2 % Abschlag = 144 EUR kann für die Zukunft ausgeglichen werden
mögliche Ausgleichssumme: 31.170,55 EUR

Wenn man also während des Rentenbezuges Einzahlungen leistet, kann man die Abschläge nicht mehr vollständig ausgleichen. Ab einem bestimmten Punkt nimmt die RV dann auch keine Beiträge mehr an und einen Teil der Abschläge hat man dann auch für immer.

Wenn man vor 63 Jahren die Summe von 48.642,84 EUR einzahlt, erhält man die ungeminderte Rente von 2000 EUR ab 63 und nicht erst ab 66. Nach Abzug von KV und PV sind das monatlich etwa 1760 EUR vor Steuern.

In 36 Moanten erhält man so insgesamt 63360 EUR vor Steuern ausgezahlt. Jetzt kann es passieren, dass das Finanzamt davon beispielsweise 35 % haben will, wenn man gleichzeitig noch Vollzeit arbeitet. Also bleiben bei einem bespielhaften Steuersatz von 35 % netto nur 41184 EUR übrig. (Individuell kann der Steuersatz höher oder niedriger sein)   

Die Einzahlung lohnt sich in dem Beispiel nur dann, wenn man für die 48642,84 EUR Einzahlung mehr als 7500 EUR Steuern sparen kann. Da es jährliche Höchstgrenzen gibt, die steuerlich absetzbar sind, ist das in der Regel nur dann der Fall, wenn man die Einzahlung über viele Jahre vor dem Rentenbeginn streckt. Deswegen darf man das ja auch theoretisch ab dem 50. Lebensjahr einzahlen.

Finanztest rät zu dieser Einzahlung, wenn man zwar der RV vorgibt, mit 63 mit Abzügen in Rente gehen zu wollen, es aber stattdessen mit 64 Jahren ohne Abzüge tut (45 Jahre oder Schwerbehinderung). Dann kommen die 10,8 % auf die 216 EUR dazu und man erhält statt 2000 EUR Rente rund 2240 EUR Rente für die o.g. Einzahlung. Man soll aber in jedem Fall auch die steuerliche Absetzbarkeit im Auge behalten und nicht mehr im Kalenderjahr einzahlen, als man steuerlich absetzen kann.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 17.11.2022 13:59



Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass die Abzüge in der Rente auch dann bleiben, wenn die Beschäftigung wegfällt und man das normale Rentenalter erreicht hat.


Von welchen Abzügen? Kannst du das mal näher erläutern ?

LG

Wenn man eine Rentenanspruch von 2000 EUR hat und beispielsweise mit 63 Jahren mit 10,8 % Abschlag vorzeitig in Rente geht, hat man sein lebenlang (und nicht nur von 63 bis 66) 216 EUR weniger.

Mit Eintritt der Regelaltersgrenze kommt lediglich das dazu, was zwischenzeitlich eingezahlt wurde. Bei einem Durschnittsverdiener sind das etwa 3 EUR pro Monat. Diesen Zuwachs hätte man aber auch, wenn man die drei Jahre keine Rente in Anspruch nehmen würde.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Trude 800 am 17.11.2022 14:38
@ Rentenonkel

danke für deine ausführlichen Informationen.

Die Sache ist sooo kompliziert....für den Laien.

Eigentlich wollte ich im Juli 2023 mit 63 in vorgezogene Rente. (35 Jahre)

Nebenbei meinen Job weiterhin voll ausführen bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter 66 + 4 Monate mit 12% Abzügen.

Jetzt raucht mir erst mal die Birne und muß ein paar Tage abdampfen.  :o

Nochmals...

vielen Dank

Klaus
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 17.11.2022 14:54
@ Rentenonkel

danke für deine ausführlichen Informationen.

Die Sache ist sooo kompliziert....für den Laien.

Eigentlich wollte ich im Juli 2023 mit 63 in vorgezogene Rente. (35 Jahre)

Nebenbei meinen Job weiterhin voll ausführen bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter 66 + 4 Monate mit 12% Abzügen.

Jetzt raucht mir erst mal die Birne und muß ein paar Tage abdampfen.  :o

Nochmals...

vielen Dank

Klaus

Bei Jahrgang 60 kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (bei 45 Jahren) mit 64 Jahren und 4 Monaten ohne Rentenminderung in Anspruch genommen werden. (siehe auch Kapiel I wie Igel der ausführlichen Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung)

Sofern die 45 Jahre bis dahin erfüllt werden können, wäre das sicherlich ein Ziel. Ob man dann daneben noch arbeiten will und kann, wird sich zeigen.  ;D

Falls nicht, ist Altersteilzeit vielleicht eine Alternative
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Bernd47 am 17.11.2022 16:13
Auch von mir ein herzlicher Dank für die vielen Informationen zu diesem komplexen Thema.
Je mehr man sich damit befasst, desto mehr Parameter findet man, die berücksichtigt werden können. Mehr verdienen, auch wenn das durch die Rentenkürzung nur bedingt Vorteile hat, kann beispielsweise auch sinnvoll sein, wenn man bis zum Ende des Berufslebens noch Schulden abbauen will, damit die eine kleinere Rente nicht belasten.

Ich werde mir das jetzt auch durch den Kopf gehen lassen und mit meiner Frau besprechen. Für genauere Zahlen und Infos zur Besteuerung wird man wohl eine professionelle Beratung beanspruchen müssen. Sind da Lohnsteuerhilfevereine eigentlich eine gute Wahl oder wohin wendet man sich sonst?
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Koschte am 17.11.2022 17:56

Besonders witzig, wenn diese nicht zum Quartal enden, denn sowas sehen die meisten Tarifverträge gar nicht vor.

Jetzt habe ich einen Herzinfarkt bekommen. Ich möchte zum 1. März 2027 in die vorgezogene Schwerbehindertenrente gehen mit 10,8 % Abschlag. Kann ich jetzt wirklich nicht zu Ende Februar kündigen? Wie muss ich das sonst machen?
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Koschte am 17.11.2022 18:00
Der Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Rentenbezug ist dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Bezug der Rente bewirkt den Wegfall des Anspruchs auf einen Krankengeldzuschuss bei Arbeitsunfähigkeit, berührt aber nicht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, davor nur mit Auflösungsvertrag oder Kündigung.

Nähere Infos - mit Ausnahme des geplanten Wegfalls der Hinzuverdienstgrenze - gibt es z. B. hier:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rentner-weiterbeschaeftigung-weiterbeschaeftigung-altersrentner-bis-zum-erreichen-der-regelaltersgrenze_idesk_PI42323_LI10207961.html

Wenn man nur 99 % Rente nimmt, kriegt man Krankengeld leider, aber leider keine VBL-Rente
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rene am 18.11.2022 07:27

Besonders witzig, wenn diese nicht zum Quartal enden, denn sowas sehen die meisten Tarifverträge gar nicht vor.

Jetzt habe ich einen Herzinfarkt bekommen. Ich möchte zum 1. März 2027 in die vorgezogene Schwerbehindertenrente gehen mit 10,8 % Abschlag. Kann ich jetzt wirklich nicht zu Ende Februar kündigen? Wie muss ich das sonst machen?

Auflösungsvertrag mit Wunschdatum. Auf Einsicht und aktzeptieren des AG's hoffen.
Rechtzeitig mit Personalabteilung und Linienvorgesetzten über das Thema sprechen, dann können sich alle Seiten darauf einstellen.
Bringt dem AG ja wenig, wenn du dann vom 01.03.27 bis zum 31.03.27 krankgeschrieben bist.
5 Jahre Vorlauf sollten dem AG reichen, um adäquate Massnahmen zu treffen.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: WasDennNun am 18.11.2022 08:24

Besonders witzig, wenn diese nicht zum Quartal enden, denn sowas sehen die meisten Tarifverträge gar nicht vor.

Jetzt habe ich einen Herzinfarkt bekommen. Ich möchte zum 1. März 2027 in die vorgezogene Schwerbehindertenrente gehen mit 10,8 % Abschlag. Kann ich jetzt wirklich nicht zu Ende Februar kündigen? Wie muss ich das sonst machen?

Auflösungsvertrag mit Wunschdatum.
Reicht nicht eine Kündigung zum Wunschtermin? Wenn der AG nicht gegen diesen - nicht tarifkonformen Kündigungszeitpunkt - Rechtsmittel einlegt ist der dann doch gültig, oder?
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rene am 18.11.2022 08:47
Die Antwort in unserem Hause wäre "das ist nicht tarifkonform".
Mit Logik oder Aufwandsminimierung brauch man da nicht kommen.
Da ich mich auch sonst als AN nicht darauf verlassen wollen würde, dass etwas mündlich Vereinbartes auch in erfolgter Schriftform aktzeptiert wird, bleib ich beim Auflösungsvertrag :)
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: JesuisSVA am 18.11.2022 09:10
Und die Antwort müßte Dich dann warum interessieren? Die Kündigung wird wirksam, wenn der Arbeitgeber keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: WasDennNun am 18.11.2022 09:23
Die Antwort in unserem Hause wäre "das ist nicht tarifkonform".
Mit Logik oder Aufwandsminimierung brauch man da nicht kommen.
Da ich mich auch sonst als AN nicht darauf verlassen wollen würde, dass etwas mündlich Vereinbartes auch in erfolgter Schriftform akzeptiert wird, bleib ich beim Auflösungsvertrag :)
Klar kann man das machen, damit auch der letzte Personalerdepp es kapiert, aber wozu?
Aber die können genauso sagen, dass ist aber nicht mit Rosaschleife versehen.
Und wieso wäre dann mündlich etwas anderes als eine Kündigung vereinbart worden?

Wenn du die Kündigung zum Wunschtermin schriftlich und nachweislich dort ablieferst und der AG macht nichts, dann steht der Termin und du gehst dann eben ab diesem Termin nicht mehr zur Arbeit.

Gerne darf er dir weiterhin Geld überweisen, wenn er das nicht begriffen hat.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 18.11.2022 10:24
Und die Antwort müßte Dich dann warum interessieren? Die Kündigung wird wirksam, wenn der Arbeitgeber keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann durch einen Arbeitnehmer eingelegt werden, wenn der Arbeitgeber kündigt.

Im vorliegenden Fall ist es jedoch anders gelagert. Die Kündigung ist unwirksam, weil sie nicht tarifkonform ist. Sie muss allerdings hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt ausgelegt werden. Wenn der Arbeitgeber auf die Kündigung antwortet, dass diese erst zum Ablauf des Quartals gültig ist, müsste der Arbeitnehmer im Zweifel vor Gericht ziehen und nicht der Arbeitgeber. Diese Klage hätte dann allerdings wenig Aussicht auf Erfolg.

Hält ein Arbeitnehmer die für ihn geltende ordentliche Kündigungsfrist nicht ein und kommt es auch nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, wenn er einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint.

Nach dem im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ muss der Arbeitgeber zwar bei unentschuldigtem Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit regelmäßig die Vergütung des Arbeitnehmers nicht weiterzahlen. Zudem berechtigen den Arbeitgeber schwerwiegende Pflichtverletzungen seitens des Arbeitnehmers – ggf. nach Ausspruch einer erfolglosen Abmahnung – zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Dies hilft dem Arbeitgeber aber letztlich nicht weiter, wenn durch den plötzlichen Weggang des Arbeitnehmers Arbeiten nicht erledigt werden können.

Entstehen dem Arbeitgeber durch das plötzliche Wegbleiben des Arbeitnehmers Schäden, kann er diese grundsätzlich vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen. In der Praxis gestaltet sich die Geltendmachung jedoch regelmäßig schwierig, weil der Arbeitgeber die ihm konkret entstandenen Schäden und die Kausalität im Streitfall im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hat. Dies mag zwar im Einzelfall gelingen, wenn etwa gerade durch den plötzlichen Weggang eines Arbeitnehmers Ware verdorben oder Gewinn entgangen ist. Im Regelfall springen jedoch andere Mitarbeiter ein. Deren Vergütung kann nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie höher liegt als die des abgesprungenen Arbeitnehmers, dessen Vergütung ja gerade wegfällt. In Betracht kommen vor allem der Ausgleich des Nachteils durch das Fehlen der Arbeitskraft, der daraus resultierenden Mehrvergütungen an andere Arbeitnehmer, die durch Überstunden den Ausfall abdecken müssen, und zusätzliche Kosten für Aushilfen etc.

Da der Arbeitgeber auch während der ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat, könnte der Arbeitgeber auf den Gedanken kommen, den Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht zur Arbeitsleistung verurteilen zu lassen. Die – personalwirtschaftlich ohnehin fragwürdige – Durchsetzung der Arbeitspflicht im Wege der Zwangsvollstreckung ist jedoch gesetzlich ausgeschlossen (§ 888 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO).

Alles in allem bedeutet ein Aufhebungsvertrag vor diesem Hintergrund insbesondere bei nicht tarifkonformer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine erhebliche Rechtssicherheit für beide Parteien.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: JesuisSVA am 18.11.2022 11:50
Auch eine Arbeitnehmerkündigung wird wirksam, wenn sie nicht gerichtlich angegriffen wird.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Bernd47 am 02.12.2022 11:29
Die Parteigremien des Bundestags haben vor wenigen Tagen dem Gesetzesentwurf zugestimmt (Ampel + CDU, Linke und AfD haben sich enthalten) und laut Presse von heute (N-TV) hat der Bundestag dem Gesetz zugestimmt.
Es ist also davon auszugehen, dass die Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten zum 1.1.2023 wegfällt und man unbegrenzt hinzuverdienen kann.
Dies ist für Personen, die die Rente für langjährig Versicherte beanspruchen ebenso interessant wie für diejenigen, die mit 45 Beitragsjahren die vorzeitige Rente ohne Abschläge beanspruchen können. Die mussten bisher auch bis zur Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenzen beachten.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Bernd47 am 11.12.2022 20:37
Am 16.12.2022 wird der Bundesrat mit hoher Wahrscheinlichkeit zustimmen, sodass das Gesetz dann pünktlich zum 1.1.2023 in Kraft treten kann.
Wer die Rente beanspruchen und gleichzeitig weiterarbeiten möchte, sollte daran denken, dass bei einer Vollrente bei einer längeren Krankheit nach der Lohnfortzahlung kein Krankengeld gezahlt wird. Entgehen kann man dem, indem man eine 99% Teilrente beantragt und keine Vollrente. Berücksichtigen sollte man in dem Fall, dass oftmals Betriebsrenten nur bei Bezug einer Vollrente gewährt werden, nicht bei einer Teilrente.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Bernd47 am 17.12.2022 18:17
Da der Bundesrat am 16.12.2022 keine Einwände hatte, wird das Gesetz am 1.1.2023 in Kraft treten. Der Bundespräsident muss das Gesetz noch unterschreiben, was aber eine reine Formsache ist.

Weiß jemand zufällig, welche Regelung zur Altersrente im öffentlichen Dienst von NRW gilt? Endet der Arbeitsvertrag mit der Regelaltersgrenze oder schon mit der Rente für langjährig Versicherte? Ich interpretiere den Tarifvertrag so, dass der Arbeitsvertrag mit der Regelaltersgrenze endet. Demnach müsste man dem Arbeitgeber zwar den Rentenbeginn mitteilen, ändern würde sich am Vertragsverhältnis aber nichts.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Koschte am 27.12.2022 19:44
Also, dann kündige ich erst zum Ende März 2027 und beziehe noch einen Monat Geld. Neben der Rente. Arbeiten muss man ja nicht unbedingt, vielleicht ist noch Rest Urlaub oder man wird kränklich.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 28.12.2022 08:22
Also, dann kündige ich erst zum Ende März 2027 und beziehe noch einen Monat Geld. Neben der Rente. Arbeiten muss man ja nicht unbedingt, vielleicht ist noch Rest Urlaub oder man wird kränklich.

Die Alternative dazu wäre ein ATZ Vertrag vom 01.03.2024 - 28.02.2030, aufgeteilt in

Arbeitsphase: 01.03.2024 - 28.02.2027
Ruhephase: 01.03.2027 - 28.02.2030

Vorteil:

Während der gesamten Dauer werden 90 % der Beiräge eingezahlt
Man hat keine Abschläge, wenn man tatsächlich die Rente in Anspruch nimmt und somit ein Leben lang deutlich höhere Einkünfte
Während der Ruhephase ist das Einkommen oft in ähnlicher Größenordnung wie die gekürzten Renten, die man alternativ ohne ATZ ab 03/2027 bekommen würde
Der Zeitpunkt, in dem man aus dem aktiven Arbeitsleben ausscheidet, ist derselbe

Nachteil:
Während der Arbeitsphase hat man schon weniger Geld
wenn man in der Arbeitsphase mehr als 6 Wochen krank wird ist das Krankengeld oft sehr niedrig
Die Aufstockung der ATZ unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Man muss mit dem AG klären, ob eine solche ATZ Regelung möglich ist
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Bernd47 am 30.12.2022 17:23
Eine spannende Frage beim der "Rente mit 63 und weiterarbeiten" ist das Thema Krankenversicherung und Krankengeld. Kennt da jemand die genauen Regelungen? Gehört habe ich, dass man nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung kein Krankengeld auf den Lohn erhält, wenn man Vollrentner ist. Bei einer Teilrente (und sei es 99%) soll das Krankengeld aber gezahlt werden.
Für mich stellt sich 2023 die Frage, beantrage ich eine Vollrente mit 63, um auch eine Betriebsrente beziehen zu können oder beantrage ich eine 99% Teilrente und verzichte bis zur Vollrente auf die Betriebsrente? Wie könnte man den Verlust des Krankengeldes eventuell durch eine Versicherung abfangen? Dabei müsste ich zumindest die Differenz zwischen der Rente und dem Nettolohn (ca. EUR 1.500,-) absichern.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: dregonfleischer am 02.01.2023 16:59
es lohnt sich nur in den wenigsten Fällen da man ja in Steuerklasse 6 dann kommt
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: WasDennNun am 02.01.2023 17:05
Und weswegen, die Steuern nach der JE erhöhen sich da durch doch nicht, oder?
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 02.01.2023 19:24
Eine spannende Frage beim der "Rente mit 63 und weiterarbeiten" ist das Thema Krankenversicherung und Krankengeld. Kennt da jemand die genauen Regelungen? Gehört habe ich, dass man nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung kein Krankengeld auf den Lohn erhält, wenn man Vollrentner ist. Bei einer Teilrente (und sei es 99%) soll das Krankengeld aber gezahlt werden.
Für mich stellt sich 2023 die Frage, beantrage ich eine Vollrente mit 63, um auch eine Betriebsrente beziehen zu können oder beantrage ich eine 99% Teilrente und verzichte bis zur Vollrente auf die Betriebsrente? Wie könnte man den Verlust des Krankengeldes eventuell durch eine Versicherung abfangen? Dabei müsste ich zumindest die Differenz zwischen der Rente und dem Nettolohn (ca. EUR 1.500,-) absichern.

Grundsätzlich konnte die Krankenkasse beim Bezug von Krankengeld die Rentner bei Bezug einer Teilrente bisher die Versicherten auffordern, eine Vollrente zu beantragen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht nach, durfte die KK das Krankengeld einstellen. Diese Regelung wurde zum 01.01.2023 gestrichen, da ja ab diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenze wegfällt. Somit geht der Gesetzgeber davon aus, dass niemand mehr eine Teilrente beziehen wird.

Es bedarf sicherlich noch der Abstimmung der Spitzenverband der Krankenkasse, um Deine Frage abschließend zu beantworten. Jedenfalls ist der (teilweise) Verzicht auf eine Sozialleistung unzulässig, wenn der alleinige oder überwiegende Verzicht nur darauf abzielt, eine anderen Sozialleistungsträger zu belasten. Es ist daher durchaus denkbar, dass ab dem 01.01.2023 ein Verzicht auf 1 % der Rente nicht automatisch dazu führt, dass eine Anspruch auf Krankengeld neben der Altersteilrente besteht. Zumindest lässt die Begründung des Gesetzgebers für den Wegfall der obigen Vorschrift diese Schlussfolgerung zu.

Die Differenz dürfte übrigens geringer sein, da das Krankengeld nur etwa 80 % des bisherigen Nettoeinkommens beträgt und das Delta daher nur in etwa die Summe aus Altersvollrente plus Betriebsrente zu den 80 % sein dürfte.

Es gibt diverse private Versicherungen, die das abdecken. Meistens arbeiten auch die gesetzlichen Krankenversicherungen mit privaten Partnern zusammen und man bekommt als Mitglied der gesetzlichen Versicherung dort Sonderkonditionen. Einfach mal bei der gesetzlichen Krankenkasse nachfragen.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Bernd47 am 02.01.2023 19:56
In den FAQ der Deutschen Rentenversicherung zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man weiterhin eine Teilrente zwischen 10-99% beziehen kann. Krankenkassen sagen eindeutig, dass das Krankengeld bei Vollrente wegfällt, nicht bei einer Teilrente.
Versicherungen bieten natürlich Krankentagegeldversicherungen an, in der Regel aber nur bis zur Rente. Welche Versicherungen sind gemeint, die das von mir beschriebene Delta absichern könnten? Ich habe da bisher nichts gefunden.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Faunus am 05.01.2023 18:19
Die Alternative dazu wäre ein ATZ Vertrag vom 01.03.2024 - 28.02.2030, aufgeteilt in

Arbeitsphase: 01.03.2024 - 28.02.2027
Ruhephase: 01.03.2027 - 28.02.2030

Vorteil:

Während der gesamten Dauer werden 90 % der Beiräge eingezahlt


Im TV-L ist die ATZ für TB vor mehr als 10 Jahren ersatzlos gestrichen worden - oder überlese ich diese wegen dem Sabbatical?
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Ozymandias am 08.01.2023 16:25
Zitat
Jedenfalls ist der (teilweise) Verzicht auf eine Sozialleistung unzulässig, wenn der alleinige oder überwiegende Verzicht nur darauf abzielt, eine anderen Sozialleistungsträger zu belasten.

Eine Teilrente von 99 oder auch 99,99% ist kein Verzicht, sondern ein zulässiges Gestaltungsmittel. Jedenfalls bislang und wird bei manchen Leuten angewandt, um in der Familienversicherung zu bleiben.

Die Wahl der Teilrente ist kein Verzicht nach § 46 SGB I, jedenfalls bislang.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 09.01.2023 16:05
In den FAQ der Deutschen Rentenversicherung zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man weiterhin eine Teilrente zwischen 10-99% beziehen kann. Krankenkassen sagen eindeutig, dass das Krankengeld bei Vollrente wegfällt, nicht bei einer Teilrente.

Ich beziehe mich auf folgendes Gesetz:

§ 51 Abs. 1a SGB V bis 31.12.2022 "Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des Sechsten Buches nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e des Sechsten Buches zu stellen haben."

Diese Vorschrift ist zum 01.01.2023 ersatzlos weggefallen, da der § 34 Abs. 3e SGB VI ebenfalls weggefallen ist.

Da diese Vorschrift sehr neu ist und erst im letztem Atemzug quasi mit eingeführt wurde, haben sich die Spitzenverbände der Krankenkasse mit dieser Thematik bisher nicht auseinandergesetzt. Die bisherigen Aussagen und online zur Verfügung gestellten Unterlagen (FAQ) beziehen sich daher auf die gesetzlichen Regelungen bis 31.12.2022.

Ich sage ja nicht, dass die Krankenkassen zwingend Ihre Rechtsauffassung ändern werden. Diese Frage muss allerdings noch in den Gremien der Spitzenverbände der Krankenkassen abgestimmt werden.
Titel: Antw:Rente mit 63 und weiterarbeiten
Beitrag von: Rentenonkel am 09.01.2023 16:10
Versicherungen bieten natürlich Krankentagegeldversicherungen an, in der Regel aber nur bis zur Rente. Welche Versicherungen sind gemeint, die das von mir beschriebene Delta absichern könnten? Ich habe da bisher nichts gefunden.

In der Regel bieten die privaten Krankenversicherungen eine Krankengeldtageversicherung entweder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder dem Bezug einer Altersvollrente an. Wenn es tatsächlich nur eine Altersteilrente wird, wäre das aus meiner Sicht möglich, bei einer der zahlreichen und nahmhaften privaten KV eine solche abzuschließen.