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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Philipp am 17.11.2022 15:12
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Lässt sich die Leistungsorientierte Bezahlung nach §18 TVÖD eigentlich auch in Form des Inflationsausgleichs zahlen und somit um die entsprechenden Abzüge für Arbeitnehmer reduzieren?
Gibt es hier eine gesetzliche Regelung die dem entgegenstünde?
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„Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so Punkt 10 des Beschlusses.
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Spielt erstmal keine Rolle was der Bund sagt, sondern was im Gesetz steht.
Im EStG wurde unter §3 Nr. 11c der Passus eingefügt:
Steuerfrei ist...
"zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro"
LOB ist kein geschuldeter Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer sonst rechtlichen Anspruch darauf hätte.
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Auf LOB besteht doch ein rechtlicher Anspruch. LOB ist im tariflichen Vergütungsregime vorgesehen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind, ergibt sich ein Rechtsanspruch. Es handelt sich somit um geschuldeten Arbeitslohn.
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Auf LOB besteht doch ein rechtlicher Anspruch. LOB ist im tariflichen Vergütungsregime vorgesehen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind, ergibt sich ein Rechtsanspruch. Es handelt sich somit um geschuldeten Arbeitslohn.
LOB wird aber nicht gezahlt, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Die zusätzliche Zahlung ist nur steuerfrei wenn diese eben als Inflationsausgleich gezahlt wird. Mir wäre es aber auch lieber wenn z.B. die JSZ steuerfrei wäre, aber so geht das ja in Deutschland nicht. Es wäre ja zu einfach.
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Inwiefern wäre das als Gegenrede zu meinem Beitrag geeignet, der feststellt, dass bereits ein anderer Ausschlusstatbestand erfüllt ist?