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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Tim1988 am 18.11.2022 20:13
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es rechtens das der Jahresurlaub gekürzt wird, wenn man in einem Jahr nicht auf seine Sollarbeitszeit bzw. Tage kommt ?
Ich habe folgenden 10 Tage Arbeitsrhythmus: Früh, Früh, Spät, Spät, Nacht, Nacht, Frei, Frei, Frei, Frei.
(61 Tage Früh, 61 Tage Spät, 61 Tage Nacht - 183 Arbeitstage im Jahr, wobei die 2te Nachtschicht sich ja über 2 Tage streckt also
dann 213 bzw. 214 Arbeitstage)
Es gibt ein festen Dienstplan der ende des Jahres für das komplette nächstes Jahr erstellt wird.
Mir stehen doch laut TVÖD 30 Tage zu + 6 Tage wegen der Wechselschicht. (36 Tage) oder ?
Für eine Antwort inkl. Quellen wäre ich sehr Dankbar.
Freundliche Grüße
Tim
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Du hast keine 6-Tagewoche. Du hast nicht einmal eine 5-Tagewoche. Entsprechend ist der Urlaub gegenüber einer 5-Tagewoche zu kürzen.
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Ok und wo ist das geregelt?
Ps. arbeite 8,33 std. pro Tag.
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Naheliegenderweise in der Norm, die den Erholungsurlaub regelt, konkret in § 26 Abs. 1 Satz 2f. TVÖD. Ein einziger Blick in den Tarifvertrag in den mit „Erholungsurlaub“ überschriebenen Paragraphen hätte also jedwede Frage völlig überflüssig gemacht.
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Ein einziger Blick in den Tarifvertrag reicht da eben nicht aus.
Wie soll das berechnet werden? Und was ist mit
"Eine Verrechnung von Minusstunden mit Urlaub oder Resturlaub ist in keinem Fall erlaubt."
Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 9 AZR 43/97)
Desweiteren hab ich ein Arbeitsvertrag in dem eine 39 std. Woche steht.
Das ist doch dann vom Arbeitgeber nicht angeforderte Arbeitszeit, wenn ich weniger eingesetzt werde, oder?
"Es kommt durchaus vor, dass Minusstunden durch den Arbeitgeber selbst verursacht werden. In diesem Fall haben sich die Beschäftigten nichts zu Schulden kommen lassen.
Es kommt hier nur zur Minderarbeit, weil der Vorgesetzte nicht genug Arbeit angeordnet hat." Hier greift § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher die „Vergütung bei Annahmeverzug“ regelt.
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Treten Minusstunden auf, weil nicht genug Arbeit zugewiesen wurde, ist der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet, es ist ihm allein zuzurechnen, dass es zur Minderarbeit gekommen ist. Entsprechend dürfen auch keine fehlenden Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt und dadurch auch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet werden.
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Da Du nicht gefragt hast, wie das berechnet wird, ist unbeachtlich, ob sich dies unmittelbar aus dem Tariftext ergäbe. Tut es zwar (erhöht/vermindert sich entsprechend), war aber nicht gefragt. Die übrigen Vorbringungen stehen in keinem Bezug zur Frage. Weder um „Minusstunden“ noch um deren Verrechnung geht es. Es geht um Urlaubsansprüche.