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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Hefty am 28.11.2022 08:20
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Guten Tag,
wie läuft das mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeit ab 01.01.2023 in euren Personalstellen ab? Wo meldet ihr euch krank, telefonisch, per Mail oder Mitarbeiterportal?
Habt ihr schon Infos der Personalstelle erhalten?
VG
Hefty
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...es läuft alles so, wie vorher auch, nur brauchen die Tarifbeschäftigten ihrem AG keine AU mehr vorlegen, da diese von den Krankenkasse elektronisch zur Verfügung gestellt werden...wie diese dort vom AG abgerufen werden, ist letztendlich sein Problem...
...für Privatversicherte änderts sich erstmal gar nichts...
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wie diese dort vom AG abgerufen werden, ist letztendlich sein Problem...
Da scheint es durchaus wieder einige AG zu geben, die bislang noch nicht mitbekommen haben, dass der 1.1.23 gar nicht mehr x Jahre weit entfernt ist. Es dürfte nicht mehr lange dauern, bis hier die ersten Fragestellungen auftauchen, ob der AG die AU trotzdem weiter in Papierform verlangen darf.
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Wir haben auch noch keine Mitteilung hierzu. Habe auch im Januar gleich AU. Es bleibt spannend.
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Wer sollte da wem was mitteilen?
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Jau, und wenn es nicht klappt, bekomme ich die Kündigugn wegen unentschuldigtem Fehlen. Oder wurde das Gesetz geändert, daß der AN keine AU mehr vorlegen muß und dass es kein Kündigungsgrund mehr ist, wenn er das nicht tut?
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Die AU wird ab dem 01.01.2023 bei GKV-Versicherten durch die eAU ersetzt. Das sollte man wissen, wenn man sich an der Diskussion beteiligt.
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wie diese dort vom AG abgerufen werden, ist letztendlich sein Problem...
Da scheint es durchaus wieder einige AG zu geben, die bislang noch nicht mitbekommen haben, dass der 1.1.23 gar nicht mehr x Jahre weit entfernt ist. Es dürfte nicht mehr lange dauern, bis hier die ersten Fragestellungen auftauchen, ob der AG die AU trotzdem weiter in Papierform verlangen darf.
Und was genau will der AG in Papierform verlangen? Mein bisheriger Kenntnisstand ist, dass der Versicherte nur dann einen Ersatzzettel erhält, wenn der elektronische an just diesem Tag nicht funktioniert oder der Vertragsarzt noch nicht an das System angeschlossen ist.
Ansonsten erhält der Versicherte einen Zettel, analog zur 1. Seite der bisherigen AU, für sich selbst als Nachweis. Auf diesem Zettel stehen aber Daten wie Diagnose, die der AG nicht wissen darf.
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Von Seiten der Personalabteilung ist bei uns alles geregelt. Die Info für die Beschäftigten fehlt allerdings noch.
Zumindest zum Verfahren. Personalrat weiß jedoch schon bescheid.
Es wird so sein:
Man geht zum Arzt und wird krankgeschrieben. Dort erhält man eine Ausfertigung für sich selbst mit der Diagnose in Papierform.
Der Arzt übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die GKV.
Bei der Krankmeldung auf der Arbeit muss man nun mitteilen, dass man krankgeschrieben wurde (ggfs. kurzfristiger GKV Wechsel mitteilen). Am nächsten Tag kann der Arbeitgeber die Krankmeldung bei der GKV abrufen.
Der Arbeitgeber sieht nur die Krankmeldung, jedoch nicht welcher Arzt diese ausgestellt hat.
Bei Folgebescheinigungen muss nun jedes Mal der Arbeitgeber erneut informiert werden, damit dieser überhaupt den Krankenschein abruft. Früher konnte man einfach die Folgebescheinigung per Post senden ohne den Arbeitgeber anzurufen.
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Vorausgesetzt, das klappt technisch alles so. Die Erfahrung sagt was anderes.
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Wie funktioniert der Abruf denn technisch? Die datenschutzrechtlichen Hürden sind doch wahrscheinlich wieder ziemlich hoch, da es sich bei Gesundheitsdaten um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt.
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Übertragen werden muss eine Authentifizierung, eine Versichertennummer und zwei Datumsangaben. Das abzusichern scheint mir keine rocket science zu sein. Obwohl… wir reden über Deutschland und Behördenstrukturen :P
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In diesem Zusammenhang vielleicht ganz interessant:
https://www.haufe.de/amp/personal/arbeitsrecht/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-pflicht_76_579852.html
https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/eau/eau.jsp
https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eau/gemeinsame_grundsaetze/2022_05_16_Grundsaetze_eAU.pdf
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In § 5 EFZG ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
Interessant ist, dass es in der Praxis wohl zu etlichen "Störfällen" kommen wird, weil die Datenübermittlung Arzt - Krankenkasse - Arbeitgeber eben noch nicht zu 100% funktioniert. Trotzdem dürften dann bei Nichtvorliegen der AU keine Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen.
Wichtig ist auch, dass bei geringfügig Beschäftigte der Arbeitgeber die echte Krankenkasse des AN kennen muss, obwohl der alle anderen SV-Meldungen eigentlich über die Knappschaft abwickelt.
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Unsere Hausmitteilung hierzu:
mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 22. November 2019 wurde die Einführung eines Verfahrens zur elektronischen Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschlossen. Das Gesetz sieht eine Neuregelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) dahingehend vor, dass zum 1. Januar 2023 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform abgeschafft und durch eine digitale Lösung (eAU) ersetzt wird.
Die neue Regelung gilt für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Für Beamtinnen und Beamte sowie für privatversicherte Beschäftigte wird das neue Verfahren zur eAU nicht eingeführt.
Im ersten Schritt stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers fest. Anders als zuvor, übermittelt die Arztpraxis oder das Krankenhaus nun die notwendigen Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers. Eine ausgehändigte Bescheinigung ist nicht für den Arbeitgeber bestimmt.
Weiterhin besteht aber die Pflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden, und zwar bei der Fachbereichsleitung. Diese informiert den Fachbereich Personal anschließend über den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit.
Erst nach der Krankmeldung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber eine Information zur Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse einholen. Eine automatische Meldung der Krankenkasse an den Arbeitgeber erfolgt nicht.
Die angeforderte Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt innerhalb von 14 Tagen und kann erst anschließend in der Zeiterfassung berücksichtigt werden. Ich bitte Sie daher, Nachfragen zur Erfassung von Krankheitstagen ggf. erst nach Ablauf der 14-tägigen Rückmeldefrist zu stellen.
Auch nicht ganz korrekt, wie üblich im Personalwesen, aber sonst recht gut formuliert.
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https://www.emsvechtewelle.de/agentur-fuer-arbeit-informiert-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-muss-bei-arbeitslosigkeit-weiterhin-vorgelegt-werden/
Alles nicht so einfach hier im Land. :P
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Ist das Datenschutzrechtlich eigentlich erlaubt, dass der Arzt dadurch erfährt, dass ich nicht arbeite? :o
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Ist das Datenschutzrechtlich eigentlich erlaubt, dass der Arzt dadurch erfährt, dass ich nicht arbeite? :o
Das verbleibt doch eigentlich (formell)intern? Der Arzt handelt hier ja nicht als Arzt im Sinne des niedergelassenes Quacksalbers, sondern führt Fremdtätigkeiten aus. Wie so ziemlich vieles was ein Arzt so nicht machen sollte.
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Bei uns haben die einen unterirdisches Formular entworfen, dass wir ab dem 3. Krankheitstag per Post schicken müssen. Oder ausfüllen und scannen? Keine Ahnung, ich kann das alles nicht mehr :-X
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Und mit welchem Recht sollte der Arbeitgeber derlei verlangen dürfen?
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Sag du es mir, das vereinfacht die Sache.
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Das ist eine ernst gemeinte Frage. Ich wüsste nicht, was dem Arbeitgeber ein solches Recht einräumte.
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Ich schätze der AG möchte wissen ob er mit einer AU in Papierform (PKV) rechnen muss und sich die überflüssige Arbeit einer eAU Abfrage sparen kann.
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Dem Arbeitgeber ist ja bekannt, ob der Arbeitnehmer in der GKV oder der PKV versichert. Und ob der Arbeitgeber etwas möchte oder nicht möchte, ist hinsichtlich der Frage, ob es für sein Verlangen eine Rechtsgrundlage gibt, von eher untergeordneter Bedeutung.
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Bei uns haben die einen unterirdisches Formular entworfen, dass wir ab dem 3. Krankheitstag per Post schicken müssen. Oder ausfüllen und scannen? Keine Ahnung, ich kann das alles nicht mehr :-X
Ich glaube meine Meinung zu dem Formular ist nicht nur im Subtext zu erkennen :)
U.U. spielt auch Geltungsbedürfnis eine Rolle.
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Durchaus. Das sollte ja Motivation für Fragen wie „Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das Verlangen des Arbeitgebers?“ und „Wurde der Personalrat/Betriebsrat beteiligt?“ sowie „Wie steht der behördliche Datenschutzbeauftragte dazu und spricht was dagegen, dass ich den Landesbeauftragten/Bundesbeauftragten (je nach Zuständigkeit) damit befasse?“
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Klingt gut, bin ganz bei dir :)
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Ist das Datenschutzrechtlich eigentlich erlaubt, dass der Arzt dadurch erfährt, dass ich nicht arbeite? :o
Eine sehr gute Frage. Auf den ersten Blick müsste es dann ja eigentlich so gehandhabt werden, dass der Patient die Bescheinigung von seiner Krankenkasse erhält oder die KK den Zettel direkt an die Arbeitsagentur schickt. Wäre dann datenschutzrechtlich sicher, denn die Kk weiß ja sowieso, dass das Geld vom Amt kommt. Allerdings ein Heidenaufwand für alle Beteiligten und ganz sicher nicht Sinn der Sache.
Die Ausfertigung für den Patienten bietet ebenfalls keine Lösung, da sie Auskunft über die Diagnose gibt.
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Wären die Kassenärzte dabei nicht ohnehin Auftragsverarbeiter der Krankenkassen? Mal abgesehen davon, dass der Patient ja ohnehin höchstselbst der Arztpraxis aus freien Stücken die entsprechenden Informationen gibt, wenn er ein entsprechendes Begehren hat…
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Ich schätze der AG möchte wissen ob er mit einer AU in Papierform (PKV) rechnen muss und sich die überflüssige Arbeit einer eAU Abfrage sparen kann.
Dazu kann oder konnte, so wie bei uns, der AG einfach mal die aktuellen Daten die im vorliegen bzgl GKV und und PkV und Nummern etc. die er zukünftig für den Abruf wissen vom AN bestätigen und korrigieren lassen.
Mehr braucht es doch nicht.
Alles andere lässt man auf sich zukommen.
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Wären die Kassenärzte dabei nicht ohnehin Auftragsverarbeiter der Krankenkassen? Mal abgesehen davon, dass der Patient ja ohnehin höchstselbst der Arztpraxis aus freien Stücken die entsprechenden Informationen gibt, wenn er ein entsprechendes Begehren hat…
Ich dachte da eher an die Konstellation, dass ein Mensch eine AU beim Arzt holt, was ja nicht unbedingt aus freien Stücken passiert, und der Arzt einem keinen zusätzlichen Wisch für dritte mitgeben will, da er ja bei GKV Kunden nur einen Zettel ausdrucken muss.
Und ob das wissen drüber, ob ein AN arbeitet teil der Auftragsdatenverarbeitung ist, hinterfrage ich ja.
Ich sehe da persönlich kein Problem, aber sonst wird doch auch überall im öD etc. die DS Keule geschwungen.
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Na klar passiert das aus freien Stücken. Oder wer zwingt den Patienten dazu?
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Na klar passiert das aus freien Stücken. Oder wer zwingt den Patienten dazu?
Stimmt man kann auf die gesetzliche verbriefte Lohnfortzahlung bei Krankheit verzichten.
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Wo käme Entgeltfortzahlung ins Spiel? Um die geht es doch eben gerade nicht.
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Wo käme Entgeltfortzahlung ins Spiel? Um die geht es doch eben gerade nicht.
Bla blub die restlichen Korinthen lass ich dir
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Und wo käme jetzt Entgeltfortzahlung ins Spiel, um die es ja eben gerade nicht ging?
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Und mit welchem Recht sollte der Arbeitgeber derlei verlangen dürfen?
Eine Meldung kann der AG aber weiterhin verlangen und Du kritisierst nur die verlangte Form, oder?
Bei uns gibt es auch ein Formular, dass dann automatisch eine Email an den korrekten Sachbearbeiter schickt. Man darf aber auch anrufen, eine Mail schicken usw. Finde ich eigentlich ganz gut.
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Da gibt es nichts zu verlangen, die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, entspringt unmittelbar § 5 EntgFG. Die Norm regelt die Verpflichtung abschließend. Es steht dem Arbeitgeber also nicht zu, eine bestimmte Form o.ä. zu verlangen.
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Woraus leitest du einen Gesetzesvorbehalt ab für die Frage, in welcher Form ein Unternehmen die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit verlangt? Es ist ja klar, dass der Arbeitnehmer seiner gesetzlichen Pflicht, die sich aus dem EntgFG ergibt, auch ohne irgendein „Formular“ nachgekommen ist.
Dennoch könnte ein solches sinnloses Formular zu benutzen doch (im ö.D. in der Regel durch Dienstvereinbarung) verpflichtend eingeführt werden. Genauso wie die Form der Zeiterfassung, des Urlaubsantrags oder der Reisekostenabrechnung sich ja nicht aus Gesetzen, sondern aus unmittelbarem Direktionsrecht oder eben einer DV/BV ergibt.
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Wo hätte ich einen Gesetzesvorbehalt formuliert? Der Arbeitgeber meint einen Anspruch zu haben, den muß er belegen können. Auf das Direktionsrecht kann er sich nicht berufen, denn es geht nicht um Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Eine Regelungsmöglichkeit durch DV/BV gibt es ebensowenig, denn selbst wenn man davon ausginge, dass eine außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende Obliegenheit einer Regelung durch eine solche Vereinbarung zugänglich wäre, ist das Ganze im Gegensatz zum Urlaubsantrag bereits durch Gesetz geregelt, was eine solche Möglichkeit versperrt. Worauf also sollte sich ein Anspruch des Arbeitgebers gründen?