Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: ichbinneuhier am 29.11.2022 08:38
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Hallo zusammen,
angenommen ein Beamter (A 13, L2, 1. E) hat eine Stelle die nach A 14 (L2, 2. E) bewertet ist, besitzt jedoch nicht die Qualifikation für L2, 2. E mangels modularer Qualifikation oder Master.
Kann dieser Beamter, analog L1, 2.E (A 10 Z) eine Amtszulage nach A 13 Z LBesG NRW in Form einer Beförderung erhalten?
Alternativ, ist hier, sofern die zeitlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Zulage von A 13 zu A A 13 Z nach § 59 LBesG NRW möglich?
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Ist die Frage nicht nachvollziehbar oder abseits jeder Möglichkeit?
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Frage 1:
Theoretisch ist das möglich. Bspw. nach Fußnote 10:
Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der technischen
Dienste können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben,
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 25 Prozent der für technische Beamtinnen und
Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage
14 ausgestattet werden.
Frage 2
Nein, da die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.