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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: jochenennie am 01.12.2022 19:01
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hallo,ich bin jana,erzieherin und nach langwieriger krankheit im oktober 2022 ausgesteuert worden,der arbeitsvertrag ruht...ich beziehe mittlerweile alg 1.nach meiner auffassung müsste ich die jahressonderzahlung 2022 erhalten.vom arbeitgeber kam am 30.november aber nichts.habe ich anspruch und wenn ja wie sollte ich reagieren....
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Du hast grundsätzlich Anspruch auf die Jahressonderzahlung, da dein Arbeitsverhältnis am 01.12.2022 besteht. Die Jahressonderzahlung wird aber für jeden Monat, in dem du an keinem Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss hattest, um 1/12 gekürzt. Es kommt also darauf an, bis wann du Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss hattest.
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vielen dank für deine antwort,der krankengeldzuschuss ging nur bis dezember 2021,da ich ja von april 2021 bis 03.oktober 2022 krank war.ich bekomme also die jahressonderzahlung für 2022 abzüglich 1/12 für jeden monat.ist das so richtig.....
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Da du in keinem Monat des Jahres 2022 Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss hattest, steht dir durch die Kürzung um 12/12 keine Jahressonderzahlung zu.
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Richtige Antwort @Isie
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danke ...es ist zwar enttäuschend aber so leuchtet es ein...
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noch eine abschließende frage....die vorraussetzungen zur zahlung bestehen ja auch in solchen fällen wie...elternzeit...sonderurlaub...freiwilliger wehrdienst u.ä......auch hier wird weder entgeld,,,fortzahlung...oder zuschuss gezahlt...müßte das nicht auch im fall der aussteuerung zutreffen...
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Elternzeit ist ein tarifrechtlich geregelter Sonderfall, siehe Regelungen dazu in § 20 TVöD. Bei Sonderurlaub greift auch die Zwölftelregelung. Wehrdienst habe ich nicht nachgelesen, wie da die Regelung ist, falls es eine gibt.