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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: superbraz am 06.12.2022 15:20
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Hallo in die Runde...
kurze Frage:
Arbeitsvertrag bei Arbeitgeber A einvernehmlich gekündigt zu Mitte Dezember.
Arbeitsvertrag bei Arbeitgeber B direkt anknüpfend ab dem Folgetag.
Bei AG A > EG6 Stufe 2
Bei AG B > EG9a (andere Tätigkeit), Stufe in Klärung...
AG B fordert ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von AG A, um evtl. förderliche Zeiten anzurechnen und die Stufe 2 zu gewähren.
Gem. § 35 TVöD besteht ja Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (Endzeugnis), aber AG A weigert sich (mangels Zeit), hier die genauen Tätigkeiten aufzuführen.
Wie verhält sich das Ganze?
DANKE!
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AG B hat keinen Anspruch gegen AG A. Anspruch hat der Beschäftigte.
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...AG B fordert vom TE ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von AG A...
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Arbeitnehmer stellt selber die Tätigkeitsbeschreibung zusammen und sofern A dies nicht bestätigen will, dann dient dies B als vorläufige Basis für die Einstufung.
B kann doch denjenigen einstellen und förderliche Zeiten anerkennen, sofern sie vorliegen und hinterher entscheiden, ob sie vorliegen.
Ist halt ein Risiko für den Mitarbeiter.
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...AG B fordert vom TE ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von AG A...
Ja, korrekt!
Arbeitnehmer stellt selber die Tätigkeitsbeschreibung zusammen und sofern A dies nicht bestätigen will, dann dient dies B als vorläufige Basis für die Einstufung.
B kann doch denjenigen einstellen und förderliche Zeiten anerkennen, sofern sie vorliegen und hinterher entscheiden, ob sie vorliegen.
Ist halt ein Risiko für den Mitarbeiter.
So wird es wohl kommen, aber aus Sicht des MA demnach Mist ;)
bzw. wird der neue AG wohl nix anerkennen und eine Stufe geht flöten...ärgerlich.
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Der tarifliche Anspruch auf das qualifizierte Zeugnis als auch der gesetzliche Anspruch auf zumindest das einfache Zeugnis, das ja für die Zwecke ausreichend wäre, entsteht erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier hätte zeitgerecht ein Zwischenzeugnis verlangt werden müssen, damit es vor Arbeitsantritt hätte vorgelegt werden können.
B kann doch denjenigen einstellen und förderliche Zeiten anerkennen, sofern sie vorliegen und hinterher entscheiden, ob sie vorliegen.
Ist halt ein Risiko für den Mitarbeiter.
Entweder der Arbeitgeber berücksichtigt die förderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung bei Einstellung oder er tut dies nicht. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, ist der Arbeitgeber an diese gebunden.
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okay vielen Dank für die Antworten - sehr schade, dass bei Höhergruppierungen beim selben AG die Stufen erhalten bleiben aber beim AG Wechsel verloren gehen können. Aber so ist es nunmal...
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okay vielen Dank für die Antworten - sehr schade, dass bei Höhergruppierungen beim selben AG die Stufen erhalten bleiben aber beim AG Wechsel verloren gehen können. Aber so ist es nunmal...
Nein das ist zwingend notwendig, sonst würde man ja Verträge zu lasten Dritter machen können.