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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: mumble am 09.12.2022 11:33
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Mal eine Frage an die Runde:
Bei unserer Gemeinde erhielten bis vor kurzem die Beschäftigten Rabatte beim Kauf von Werbeartikel der Gemeinde und es konnten Veranstaltungen im Wert von 25 Euro im Jahr besucht werden. Aber nicht bei Topveranstaltungen.
Der kommunale Prüfungsverband hat dies nun alles untersagt, mit dem Hinweis des geldwerten Vorteils und der fehlenden Rechtsgrundlage.
Kann die Gemeinde diese Leistungen gegenüber den Beschäftigten nicht erbringen da es keine tarifliche Regelung dazu gibt?
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Natürlich kann die Gemeinde geldwerte Vorteile anbieten. Rechtsgrundlage ist § 8 EStG. Der TVöD untersagt das nicht. Sachbezüge bis zu einem monatlichen Wert von 44 Euro sind sogar steuerfrei.
Die Begründung der Untersagung wäre interessant. Dann wüsste man, worauf die Argumentation fußt und könnte diese beurteilen.
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Nicht wenige GemO versagen den Gemeinden eine bessere Vergütung als die Landesbediensteten erhalten mit Ausnahme, es geschieht aufgrund Tarifvertrag.
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Die VL sind nicht gedeckelt, sondern stellen einen Mindestbetrag dar.
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Auch für diese gilt:
Nicht wenige GemO versagen den Gemeinden eine bessere Vergütung als die Landesbediensteten erhalten mit Ausnahme, es geschieht aufgrund Tarifvertrag.
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Nicht wenige GemO versagen den Gemeinden eine bessere Vergütung als die Landesbediensteten erhalten mit Ausnahme, es geschieht aufgrund Tarifvertrag.
Eben. Deshalb sollte man solche Sachen, wenn denn gewünscht, über DV zum §18 bzw. 18a regeln
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Hier dürfte das Sparsamkeitsprinzip ausschlaggebend sein (bspw. § 75 Abs. 1 GO NRW).
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Nicht wenige GemO versagen den Gemeinden eine bessere Vergütung als die Landesbediensteten erhalten mit Ausnahme, es geschieht aufgrund Tarifvertrag.
Eben. Deshalb sollte man solche Sachen, wenn denn gewünscht, über DV zum §18 bzw. 18a regeln
Was aber meistens in ein "linke Tasche" "rechte Tasche" System endet.
D.h. widme ich Mittel aus der LOB in steuerfreien Sachbezug um, habe ich im Ergebnis weniger Budget für die Leistungsprämie nach § 18. Das Budget bleibt ja insgesamt bei 2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres stehen, egal ob ich es für Leistungsprämien oder "alternative Entgeltanreize" verwende.
Wäre mit der Einführung des § 18a ein höheres LOB oder gar eigenes Budget verbunden gewesen, wäre es eine tatsächliche Attraktivitätssteigerung. So ist es nur Augenwischerei...