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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: totoughtotame am 11.12.2022 12:13
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Hallo zusammen,
ich habe mal eine- vielleicht etwas blöde- Frage, was die Ernennung durch Aushändigung betrifft. Die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ist ja § 8 BeamtStG für Landesbeamte geregelt. Bei der Ernennung handelt es sich um einen rechtsgestaltenden, mitwirkungsbedürftigen, bedingungsfeindlichen und formbedürftigen Verwaltungsakt, durch welchen ein Beamtenverhältnis begründet oder verändert wird. Schwierigkeiten bereitet mir aktuell die Voraussetzung „mitwirkungsbedürftig“.
Die Ernennung zum Beamten erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Erst mit Aushändigung und der vorbehaltslosen Annahme der Urkunde ist die Ernennung wirksam (sog. äußere Wirksamkeit). Jetzt frage ich mich, wie "Aushändigung" zu verstehen ist. Ich überlege mir dies bspw. vor der Hintergrund einer evtl. längerfristigen Erkrankung, die ein persönliches Erscheinen in der Dienststelle nicht erlaubt. Was passiert, oder was ist zu tun, wenn bspw. ja regelmäßig Fristen laufen, dessen Verstreichen sich auf Beförderungstermine usw. auswirkt. Denkbar ist bspw. auch dass die Dienststelle einen Zeitpunkt zur Aushändigung mit allerkürzester Frist z.B. 30.12 für den 01.01. angesetzt wird und dann unvorhergesehen Verhinderung eintritt ? Worauf ich hinaus will, wäre auch wohl eine Zustellung der Urkunde denkbar ?
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Nein, aber du kannst jemanden aus der Geschäftsstelle zur wirksamen Entgegennahme der Urkunde bevollmächtigen.
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Der (zukünftige) Beamte muss die Ernennung(surkunde) annehmen. Wie er das tut, kann dahingestellt bleiben. Es muss aber der Wille zur Annahme klar (dokumentiert) sein. Typischerweise geschieht das mit einer unterschriebenen (durch Ihn oder einen bevollmächtigten Vertreter) Empfangsbestätigung.
Sollte es gelingen bei einer Zustellung per Post den Nachweis der (des Willens zur) Annahme der Ernennung (und nicht nur einer Postsendung unbekannten Inhaltes) zu führen, ist auch dieser Weg der Übergabe möglich.
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Wo eine Wille ist, ist auch ein Weg. Man kann doch nahezu alles klären - und wenn die aushändigende Person zu Hause vorbeikommt. Also in meinen bisherigen Dienststellen waren die Personalleute in solcher Hinsicht kreativ. Hauptsache alles ist einvernehmlich und klar dokumentiert. :D
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Schönes Thema! Lasse ich regelmäßig meine Studenten prüfen. Die hM geht ganz klar davon aus, dass die Urkunde erst ausgehändigt wurde, wenn diese den zu Ernennenden erreicht hat (z. B. Battis). Es gibt jedoch eine Mindermeinung zu finden in der Zeitschrift für Beamtenrecht aus dem Jahr 1970. Dort hat ein Herr Dorn vertreten, dass die Aushändigung auch an einen bevollmächtigten Stellvertreter erfolgen kann und so die Ernennung zu diesem Tage wirksam wird. Je nach dem auf was sich die Dienststelle einlässt...