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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: PeterLustig am 15.12.2022 11:02

Titel: TVöD Zulage beantragen
Beitrag von: PeterLustig am 15.12.2022 11:02
Guten Tag zusammen,

nach ca. 5 Jahren bei einer Kommune in NRW, ist es mal an der Zeit etwas an der Gehaltsschraube zu drehen. Ich spiele mit dem Gedanken eine Zulage zu beantragen. Es ist in den letzten 5 Jahren einiges an Tätigkeiten hinzugekommen (IT Bereich). Die täglichen Herausforderungen meiner Arbeit haben sich in den letzten Jahren verändert. Hierzu möchte ich nur mal das böse Wort Digitalisierung in den Raum werfen. Der Anspruch an die EDV hat sich mit den Jahren verändert, es wurde in Digitale Medien investiert auch die muss natürlich jemand administrieren. Ich habe vor 5 Jahren z.b mit 5 Applikationen angefangen und bin jetzt bei ca. 12 inkl. unter Apps. Wie würdet Ihr vorgehen? Was wäre Finanziell möglich? Aktuell bin bei EG10 Stufe 4.

Den §14 Abs. 1 TVöD habe ich nicht recht verstanden, da es sich ja dabei um zeitlich befristet Tätigkeiten handelt. Ich wäre über Tipps dankbar.
Grüße Peter
Titel: Antw:TVöD Zulage beantragen
Beitrag von: SVAbackagain am 15.12.2022 11:19
Eine Zulage ist tariflich nicht vorgesehen. Hat der Arbeitgeber (das ist nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal, sondern jemand, der namens des Arbeitgebers Arbeitsverträge schließen darf) die auszuübende Tätigkeit geändert?
Titel: Antw:TVöD Zulage beantragen
Beitrag von: PeterLustig am 15.12.2022 11:27
Danke für die Rückmeldung.! Im laufe der Jahre kamen halt immer mehr Aufgabengebiete dazu, jedoch wurde dies in keiner meiner Tätigkeitsbeschreibungen fixiert.
Aktuell ist das mit den Zulagen irgendwie Thema bei uns und wollte mich da jetzt mal positionieren.
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Beitrag von: SVAbackagain am 15.12.2022 11:42
Eine Zulage ist tariflich nicht vorgesehen. Aufgaben kommen genau dann hinzu, wenn der Arbeitgeber sie überträgt und - im Falle der Eingruppierungsrelevanz - der Arbeitnehmer mindestens implizit zustimmt. Eine eigenmächtige Abweichung ist ein abmahnwürdiger Tatbestand.
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Beitrag von: Flying am 15.12.2022 11:45
Aus deiner Beschreibung entnehme ich auch nicht unbedingt einen Aufgabenzuwachs, sondern eher einen erhöhten Aufwand deiner vorhandenen Tätigkeit.
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Beitrag von: PeterLustig am 15.12.2022 13:06
Was ja nicht sein kann das sich mein Tätigkeitsbereich enorm erweitert hat weil mein Bereichsleiter der Meinung ist dass es bei mir gut Aufgehoben ist. Es kommen also immer wieder neue Projekte hinzu die ein hohes Maß an aufwand bedeuten. Und dann hat man keine Möglichkeit eine Zulage zu beantragen und muss damit rechnen dass man abgemahnt wird wenn man die Projekte nicht annimmt ? Kann ja nicht sein. Also stellt sich einer besser da wenn man sich doof stellt, und sagt ich kann nix.. Wenn das öffentlicher Dienst ist dann muss ich mal nach links und rechts schauen ob man woanders nicht besser aufgehoben ist..
Verstanden habe ich dass eine Zulage bei tariflich beschäftigten nicht vorgesehen ist, also gibt es keine andere Möglichkeit außer vermutlich eine Stellenneubewertung zu beantragen..
Danke
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Beitrag von: SVAbackagain am 15.12.2022 13:10
Du missverstehst. Du kannst abgemahnt werden, wenn Du Dich mit subalternem Führungspersonal zur Unbotmäßigkeit verschworen hast und von der vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit abweichst.
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Beitrag von: PeterLustig am 15.12.2022 13:15
... ;D kapiere ich nicht, erkläre es mir bitte als ob ich Joe Biden bin..
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Beitrag von: Schmitti am 15.12.2022 13:21
nach ca. 5 Jahren bei einer Kommune in NRW, ist es mal an der Zeit etwas an der Gehaltsschraube zu drehen.
Dann ist das der richtige Weg:
dann muss ich mal nach links und rechts schauen ob man woanders nicht besser aufgehoben ist

Gehaltsschrauben, an denen man einfach etwas drehen kann, gibt es so im öD nämlich nicht.
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Beitrag von: Flying am 15.12.2022 13:24
... ;D kapiere ich nicht, erkläre es mir bitte als ob ich Joe Biden bin..

Neue Aufgabenfelder müssen dir vorm Dienstherrn übertragen werden.
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Beitrag von: SVAbackagain am 15.12.2022 13:26
Arbeitnehmer haben keinen Dienstherrn.
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Beitrag von: Flying am 15.12.2022 13:28
Arbeitnehmer haben keinen Dienstherrn.

Hast natürlich recht.. 
Ich korrigiere auf Arbeitgeber
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Beitrag von: heike2106 am 15.12.2022 13:33
Wenn dir neue Aufgaben nicht offiziell vom Arbeitgeber übertragen worden sind und du machst sie aber trotzdem, dann kannst du theoretisch dafür abgemahnt werden.

Es gilt, du darfst nur das machen, was in der Stellenbeschreibung drin steht.

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Beitrag von: OrganisationsGuy am 15.12.2022 13:38
... ;D kapiere ich nicht, erkläre es mir bitte als ob ich Joe Biden bin..

Der Kerl der dein Abteilungsleiter ist hat dir keine neuen Tätigkeiten zu geben, wenn er das doch tut und du dem nach kommst dann könntet ihr beide abgemahnt werden.

Dein Arbeitgeber, oder eine Person die von deinem Arbeitgeber ermächtigt ist Arbeitsverträge zu schließen, muss dir neue Tätigkeiten geben. Andere Personen sind dazu nicht befugt.
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Beitrag von: SVAbackagain am 15.12.2022 13:39
Wenn dir neue Aufgaben nicht offiziell vom Arbeitgeber übertragen worden sind und du machst sie aber trotzdem, dann kannst du theoretisch dafür abgemahnt werden.

Es gilt, du darfst nur das machen, was in der Stellenbeschreibung drin steht.


Stellen und deren Beschreibung sind grundsätzlich irrelevant. Sie sind ausnahmsweise dann relevant, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich zur Übertragung der auszuübenden Tätigkeit verwendet. Das ist weder die Regel noch wäre überwiegend davon auszugehen. Der Arbeitgeber kann sich vieler anderer Möglichkeiten bedienen, die auszuübende Tätigkeit zu übertragen noch wäre er gezwungen, die in einer Stellenbeschreibung niedergelegten zu übertragen.
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Beitrag von: heike2106 am 15.12.2022 13:50
Also sollte der TE seinen AG auffordern seine aktuellen auszuübenden Tätigkeiten zu benennen und gleich (um einer Eingruppierungsfeststellungsklage zuvorzukommen) zu überprüfen, ob die auszuübenden Tätigkeiten der aktuellen EG noch entsprechen?
+ das Gehalt einfordern + rückwirkend + Stufenlaufzeitberechnung seit Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten, wenn sich eine andere EG ergibt

Theorie und Praxis in den Verwaltungen ist halt meilenweilt voneinander entfernt. Kein Wunder das hier alle immer nur Bahnhof verstehen.

Praktisch würde ich selbst meine aktuellen Aufgabenfelder prozentual aufschreiben, dem Personalamt schicken und "beantragen", dass die Stellenbewertung überprüft wird. Auch wenn es in der Theorie so nicht vorgesehen ist, so wird es dann doch meist gehandhabt.

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Beitrag von: PeterLustig am 15.12.2022 13:56
Bedeutet dann für mich den Weg zum Personalamt zu gehen, mir meine Stellenbeschreibung zukommen zu lassen und dann meinen Dienst entsprechend der Stellenbeschreibung ausführen?

Da wird mein neuer Chef Augen machen, wenn ich den ganzen Krempel liegen lasse und darauf verweise dass er und ich dafür abgemahnt werden können für das was ich alles "leiste" .

Ich werde mal meine Bewerbungsunterlagen aktualisieren und schaue mal wo ich was interessantes finde.
:-D
Danke!
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Beitrag von: SVAbackagain am 15.12.2022 13:58
Wie bereits ausgeführt, sind Stellenbeschreibungen grundsätzlich irrelevant. Der Arbeitgeber wird Dir zumindest zu Beginn der Beschäftigung eine Tätigkeit übertragen haben.
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Beitrag von: OrganisationsGuy am 15.12.2022 14:03
Wie bereits ausgeführt, sind Stellenbeschreibungen grundsätzlich irrelevant. Der Arbeitgeber wird Dir zumindest zu Beginn der Beschäftigung eine Tätigkeit übertragen haben.

Ich würde drauf wetten das er dies nicht tat. Meine drei letzten Arbeitgeber haben dies auch nicht getan. Die Personalabteilungen wissen gar nichts vom NachwG.
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Beitrag von: PeterLustig am 15.12.2022 14:03
..ok aber woran soll man sich denn orientieren? Es muss doch schriftlich fixiert sein was MA xy zu machen hat? Tätigkeit übertragen, kann ja alles sein.

Wer definiert meine Tätigkeit?
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Beitrag von: SVAbackagain am 15.12.2022 14:07
Wie bereits ausgeführt, sind Stellenbeschreibungen grundsätzlich irrelevant. Der Arbeitgeber wird Dir zumindest zu Beginn der Beschäftigung eine Tätigkeit übertragen haben.

Ich würde drauf wetten das er dies nicht tat. Meine drei letzten Arbeitgeber haben dies auch nicht getan. Die Personalabteilungen wissen gar nichts vom NachwG.

Da der öffentliche Arbeitgeber dies auch mit der Ausschreibung tun kann und Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden, halte ich das für eine Fehlannahme.
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Beitrag von: WasDennNun am 16.12.2022 07:46
... ;D kapiere ich nicht, erkläre es mir bitte als ob ich Joe Biden bin..

Der Kerl der dein Abteilungsleiter ist hat dir keine neuen Tätigkeiten zu geben, wenn er das doch tut und du dem nach kommst dann könntet ihr beide abgemahnt werden.

Dein Arbeitgeber, oder eine Person die von deinem Arbeitgeber ermächtigt ist Arbeitsverträge zu schließen, muss dir neue Tätigkeiten geben. Andere Personen sind dazu nicht befugt.
Wenn die Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten keine Änderung der Eingruppierung zur Folge hat, dann darf der Abteilungsleiter idR diese machen, ohne das es Abmahnung bedeutet, sondern weil es sein Job ist.

Das gerede, dass ein Abteilungsleiter abgemahnt werden könnte, wenn er den überblick verloren hat, ob es EG relevant ist oder nicht ist halt das Extrema, was daraus folgen kann.
 
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Beitrag von: WasDennNun am 16.12.2022 07:50
..ok aber woran soll man sich denn orientieren? Es muss doch schriftlich fixiert sein was MA xy zu machen hat? Tätigkeit übertragen, kann ja alles sein.

Wer definiert meine Tätigkeit?
Der AG.
Und wenn der AG aufgrund seiner Struktur bei dir den Überblick verloren hat, dann würde ich den AG, also Personalstelle, zusammen mit dem Vorgesetzten darüber aufklären, bzw. die Informationsübermittelung nachholen, was die notwendigen Tätigkeiten sind, die gemacht werden müssen und nachfragen, ob diese dir übertragen werden.
Falls nein, dann werden die Apps etc. nicht mehr Administriert, falls ja, kannst du schauen, ob es eine höhere EG ist.
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Beitrag von: SVAbackagain am 16.12.2022 07:59
Ob das der Job des Abteilungsleiters ist und wie weit dessen Befugnisse gehen, kommt darauf an, wie der Arbeitgeber sich organisiert. Das wird sich häufig darin erschöpfen, die übertragene Tätigkeit zu konkretisieren und sich nicht darauf erstrecken, diese zu ändern. Letzteres ist halt auch mit dem Risiko belastet, unbedarfte Laien darüber entscheiden zu lassen, ob ihr Tun eingruppierungsrelevant ist oder nicht.