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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: MarieH am 21.12.2022 19:27
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Hallo Zusammen,
laut §28 TV-L können Beschäftigte bei vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts erhalten.
Hier meine Fragen:
Was können wichtige Gründe sein?
Wäre eine berufliche Weiterbildung ein solcher Grund?
Wie lange darf ein solcher Sonderurlaub maximal dauern?
Wie lange im Voraus sollte ein solcher Sonderurlaub beantragt werden?
Grüße und euch allen schöne Feiertage
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Gründe kann es viele geben.
Ja.
Das ist nicht festgelegt und könnte z.B. bei einem Studium einige Zeit dauern.
Wenn du es weißt und in Anspruch nehmen willst.
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Guten Morgen,
das es viele Gründe geben kann, ist mir bewusst, allerdings nicht, was ein wichtiger Grund sein kann.
Vielleicht kann mir hier jemand etwas konkreter weiterhelfen.
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Da der Arbeitnehmer auf das Entgelt verzichtet, ist in erster Linie maßgeblich, was der Arbeitnehmer für „wichtig“ erachtet. Erst bei einem Interessenkonflikt bei der Gewährung zwischen den Parteien kommt es auf die Abwägung und somit auf die Gewichtigkeit an.
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Guten Morgen,
das es viele Gründe geben kann, ist mir bewusst, allerdings nicht, was ein wichtiger Grund sein kann.
Vielleicht kann mir hier jemand etwas konkreter weiterhelfen.
Wenn so etwas nicht geregelt, dann meist aus gutem Grund.
In diesem Fall, weil der einzige, der darüber entscheiden kann, was ein wichtiger Grund ist, der Arbeitgeber ist.
Will er dich nicht gehen lassen, ist kein Grund wichtig genug. Kommt ihr gut aus und er ist bereit dazu, weil er dich in der Zeit z.B. gut ersetzen kann, dann kann jeder Grund wichtig genug sein.
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Nein.
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Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L ist zunächst, dass die persönlichen Motive des/der Beschäftigten einen wichtigen Grund i. S. der Vorschrift darstellen. In einem zweiten Schritt sind diese wichtigen Gründe der Beschäftigten mit den Interessen des Arbeitgebers abzuwägen.
Nicht im Tarifvertrag definiert ist, wann ein wichtiger Grund i. S. von § 28 TV-L vorliegt, der einer Beschäftigten bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf unbezahlte Befreiung von der Arbeit einräumen kann. Beim „wichtigen Grund“ i. S. des § 28 TV-L handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand der für Gesetze geltenden Regeln auszulegen ist.
Wichtige Gründe können sein:
1. In der Betreuung von (kleinen und kleineren) Kindern kann – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – ein wichtiger Grund i. S. von § 28 TV-L liegen. In Landesgesetzen kann durchaus ein Rechtsanspruch eingeräumt sein.
2. In der tatsächlichen Pflege und Betreuung eines Angehörigen liegt regelmäßig ein wichtiger Grund i. S. von § 28 TV-L
3. Das Aus- und Fortbildungsinteresse von Beschäftigten kann grundsätzlich ebenfalls einen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub nach § 28 TV-L darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Fortbildungsinteresse der Beschäftigten nicht anderweitig realisieren lässt (z.B. wenn die Bildungsmaßnahme auch in Abendkursen absolviert werden kann)und dass die betrieblichen/dienstlichen Belange (Interessen) des Arbeitgebers im Einzelfall nicht höher zu bewerten sind.
4. Nach Auffassung des BAG stellt auch die vorübergehende Ausübung eines Wahlamtes einen wichtigen Grund zur Beurlaubung dar (z. B. die siebenjährige Amtszeit eines Oberbürgermeisters)
5. Auch ein aufgrund bestehender Wehrpflicht im Ausland abzuleistender Wehrdienst kann aufgrund der Zwangslage, in der sich der Beschäftigte in einem solchen Fall befindet, grundsätzlich einen wichtigen Grund für die Gewährung eines Sonderurlaubs darstellen.
§ 28 TV-L beinhaltet keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Sonderurlaub zu gewähren. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Die Beschäftigten haben allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung i. S. des § 315 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, sein Ermessen auszuüben, wenn aufseiten der Beschäftigten ein wichtiger Grund für die Bewilligung von Sonderurlaub vorliegt
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Guten Morgen,
das es viele Gründe geben kann, ist mir bewusst, allerdings nicht, was ein wichtiger Grund sein kann.
Vielleicht kann mir hier jemand etwas konkreter weiterhelfen.
Es sind alle Gründe vorstellbar, auf die du dich mit deinem Arbeitgeber einigst. Falls du einen bestimmten Grund im Kopf hast, solltetst du ihn sagen. Sonst kann keiner wirklich helfen.
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Vielen Dank, McOldie, das hat mir sehr weitergeholfen.
Ich möchte eine Ausbildung zur Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation machen und mich dafür 3-4 Jahre (je nach Ausbildungsform) beurlauben lassen. Diese Ausbildung kann nicht in Abendkursen, sondern nur in Vollzeit durchgeführt werden. Aktuell bin ich Verwaltungsangestellte.
Glaubt hier, hier müsste der Arbeitgeber dem Sonderurlaub zustimmen?
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Nein. Es wäre aber ein wichtiger Grund.
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Gesetzt den Fall, der Arbeitgeber würde nicht zustimmen.
Würde sich eine Klage evtl. lohnen?
Da du geschrieben hast, der Arbeitgeber müsste nicht zustimmen, bin ich nun etwas verwirrt. Könntest du bitte erklären, wie du zu dieser Auffassung gelangst?
Lieben Dank
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Das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist Voraussetzung dafür, dass Sonderurlaub gewährt werden kann. Dies eröffnet aber keinen Anspruch darauf, dass dieser auch gewährt wird. Du hast damit nur einen Anspruch darauf, dass über Dein Begehren entscheiden wird.
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Ob Beschäftigten ein Sonderurlaub gewährt wird, steht im billigen Ermessen des Arbeitgebers. Dies erfordert eine faire Analyse und Bewertung der Interessen beider Teile durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Die Frage, ob sich eine Klage lohnt, kann erst beurteilt werden, wenn der Arbeitgeber einen Beurlaubungswunsch abgelehnt hat und die Gründe für eine Ablehnung vorliegen.
Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen getroffen, hat er also die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die Interessen des Arbeitnehmers und seine eigenen Interessen angemessen berücksichtigt, ist die getroffene Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch die Arbeitsgerichte nur noch eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob der Arbeitgeber den Rechtsbegriff des billigen Ermessens verkannt, den äußeren Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen hat.
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Gesetzt den Fall, der Arbeitgeber würde nicht zustimmen.
Würde sich eine Klage evtl. lohnen?
Da du geschrieben hast, der Arbeitgeber müsste nicht zustimmen, bin ich nun etwas verwirrt. Könntest du bitte erklären, wie du zu dieser Auffassung gelangst?
Lieben Dank
Nur mal interessehalber. Welcher Tätigkeit gehst du denn aktuell bei deinem AG nach?
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Gesetzt den Fall, der Arbeitgeber würde nicht zustimmen.
Würde sich eine Klage evtl. lohnen?
Da du geschrieben hast, der Arbeitgeber müsste nicht zustimmen, bin ich nun etwas verwirrt. Könntest du bitte erklären, wie du zu dieser Auffassung gelangst?
Lieben Dank
Nur mal interessehalber. Welcher Tätigkeit gehst du denn aktuell bei deinem AG nach?
Und hätte dein AG einen Arbeitsplatz als Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation für dich über, wenn du zurück kommst?
Oder willst du nach deine Ausbildung weiter als Verwaltungskraft arbeiten?
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Ich bin aktuell Sachbearbeiterin und stellvertretende Teamleiterin im Einwohnermeldewesen.
Ja, der Arbeitgeber hat auch immer wieder Bedarf für Erzieherinnen und Erzieher.
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Ich bin aktuell Sachbearbeiterin und stellvertretende Teamleiterin im Einwohnermeldewesen.
Ja, der Arbeitgeber hat auch immer wieder Bedarf für Erzieherinnen und Erzieher.
Welchen Sinn hat dann der Sonderurlaub?
Du würdest ja eh nicht auf Deine alte Stelle zurückgehen, sondern eine neue beginnen?
Einziger Sinn wäre: die Umgehung einer neuen Probezeit bei Neueinstellung.
Ich gehe davon aus, dass währedn eines Sonderurlaubs (hier: mehrere Jahre) die Beschäftigungszeit weitergeht.
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Du Beschäftigungszeit liefe nur weiter, wenn der Arbeitgeber zuvor ausdrücklich ein dienstliches Interesse am Sonderurlaub erklärte, § 34 Abs. 2 TV-L. Eine erneute Probezeit hätte nur dann Relevanz, wenn eine befristete Beschäftigung angestrebt würde.
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Wie ausführlich sollte der Antrag sein?
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Die Frage ist doch aber eher ... warum überhaupt den Weg gehen? Wenn man eh nicht in den Beruf zurück will und fraglich ist, ob man nicht eh sein Glück danach woanders suchen wird/will. Für mich klingt es eher nach einer "Absicherung" bzw "Rückfallsicherheit" falls es man die Ausbildung nicht schafft oder es dann doch keinen Spaß macht.
Ob der Arbeitgeber da dann nachhakt muss man sehen. Immerhin muss er jemanden zur Vertretung suchen für jemanden, der eigentlich eh einen anderen Job will. Die neue Person kann wiederum nur befristet eingestellt werden (und erstmal gefunden werden bei der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt). Dazu als SB und stellv. TL hat man nach 3-4 Jahren auch viel nicht mitbekommen an neuen Vorgaben/internen Richtlinien usw usf und man muss teils neu eingearbeitet werden.
Vllt erstmal nur grob formulieren und es so versuchen. Bei uns meldet sich die Personalabteilung, wenn sie mehr Informationen benötigen und dann stellt man den Antrag eben neu. Aber bei 3-4 Jahren und den Aussichten man macht danach eh einen anderen Job (vllt sogar bei einem anderen AG), würden die uns (hoffentlich) eh den Vogel zeigen.
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Eine sachliche Beantwortung wäre mir lieber gewesen. Nun bin ich nicht schlauer. Deine Be- bzw. Verurteilung interessiert mich nicht.
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Ich finde es klasse, wenn jemand den Mut hat, einen Weg zu gehen, der einem mehr zusagt. Wer dafür auch noch eine sichere Einnahmenquelle und einen sicheren Job aufgibt bzw. riskiert, nimmt sein Leben in die Hand und verdient höchsten Respekt.
Die Frage ist, was man mit einem möglichen Sonderurlaub erreichen will. Wie wahrscheinlich ist es, dass Du die Ausbildung nach 3 bzw. 4 Jahren abschließt und dann direkt in den alten Job zurück möchtest? Ich sehe eher den berechtigten Ansatz, sich einige Zeit zu nehmen, um die neue Ausbildung auf den Prüfstand zu stellen. Wenn man nach ein paar Monaten feststellt, dass es nicht das Richtige ist, dann wäre eine "Rückfallversicherung" nicht schlecht.
Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Wenn Du den Weg über den Sonderurlaub gehst, würde ich zunächst ein Gespräch mit der Personalabteilung suchen. Da bekommst Du schon einen Eindruck und kannst auch klären, wie ausführlich der Antrag sein sollte.
Ob ein möglicher Rechtsweg mit den damit einhergehenden Belastungen sinnvoll ist, wenn man doch einen ganz anderen Weg gehen will? Das muss jeder für sich entscheiden.
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Die Frage ist, was man mit einem möglichen Sonderurlaub erreichen will.
Unter anderem Arbeitsplatzsicherheit und nicht in Stufe 1 landen, wenn man beim gleichem AG bleibt.
Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Ist das nicht ein anderer Name für §28 TV-L?
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Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Ist das nicht ein anderer Name für §28 TV-L?
[/quote]
Das Sabbaticel ist keine Beurlaubungsvariante sondern ein besonderes Arbeitszeitmodell mit Teilzeit
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Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Ist das nicht ein anderer Name für §28 TV-L?
Das Sabbaticel ist keine Beurlaubungsvariante sondern ein besonderes Arbeitszeitmodell mit Teilzeit
[/quote]Aber nicht m TV-L oder?
Oder wo ist das geregelt?
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Eine sachliche Beantwortung wäre mir lieber gewesen. Nun bin ich nicht schlauer. Deine Be- bzw. Verurteilung interessiert mich nicht.
Entschuldige wenn dies zur schroff formuliert war. Mir ging es nicht darum dich zu verurteilen. Ich verstehe deine Intention dahinter, aber ich sehe eben nicht, wieso ein Arbeitgeber hier zustimmen sollte. Er hat hiervon nur Nachteile.
Personaleinsparung sehe ich nicht, da die Stelle sicherlich neu besetzt werden muss. Dafür muss eine Person gefunden werden (befristet - je nach Arbeitskräftemarkt kein leichtes Unterfangen heutzutage), angelernt werden und auf Halde geparkt werden, bis deine endgültige Entscheidung feststeht und die Person entfristet werden kann. Aber auch nur wenn diese Person sich auch über 3-4 Jahre parken lässt und sich nicht erneut wegbewirbt. Und das damit sich jemand neu orientieren kann und nur wieder kommt, wenn es nicht klappt (und dann möglicherweise sowieso später einen anderen Weg eineschlägt, weil der aktuelle Job einen nicht glücklich macht). Das Team hat auch eine Mehrbelastung während der Ausschreibung & Anlernung. Die eingestellte Person hat auch nur eine begrenzte Perspektive. Und eben eine erneute kleine Anlernphase/Aktualisierung der Kenntnisse, solltest du zurück kommen.
Nimms mir nicht übel. Deine Beweggründe verstehe ich völlig. Man sollte das machen was einen glücklich macht und ich unterstütze jegliche Selbstverwirklichung, aber es gibt eben auch immer zwei Seiten einer Medaille. Und hier sehe ich eben auf der einen Seite (deiner) alle Vorteile und auf der anderen (AG, Team, vertrender AN) alle Nachteile.
Aber natürlich entscheidet das die entsprechende Personalabteilung. Ich gebe nur zu Bedenken, was dem allen entgegen stehen könnte (und was auch von der Personalabteilung kommen KÖNNTE). Das heißt natürlich nicht das ich mit meiner Einschätzung rechtlich richtig liege. Das müssen die zuständigen Personaler oder entsprechende nachgelagerte Gerichtsbarkeiten klären.
@WasDennNun: Könnte Sie aber nicht auch in Stufe 1 zurückfallen, sollte sie gegenwärtig in Stufe 2 sein? Soweit ich mich erinnere führen Abwesenheiten von mehr als 3 Jahren gem. §17 Abs. 3 TV-L zur einer "Rückstufung" um eine Stufe (mind. jedoch die Stufe der Einstellung)?
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Eine sachliche Beantwortung wäre mir lieber gewesen. Nun bin ich nicht schlauer. Deine Be- bzw. Verurteilung interessiert mich nicht.
Entschuldige wenn dies zur schroff formuliert war. Mir ging es nicht darum dich zu verurteilen. Ich verstehe deine Intention dahinter, aber ich sehe eben nicht, wieso ein Arbeitgeber hier zustimmen sollte. Er hat hiervon nur Nachteile.
Nun wenn für ihn es schwieriger ist, eine Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation einzustellen als eine Sachbearbeiterin und stellvertretende Teamleiterin im Einwohnermeldewesen, dann hat er doch durchaus Vorteile.
Und dann würde er doch einem Antrag zustimmen und parallel dazu einen Änderungsvertrag beipacken.
So dass die Stelle sofort frei ist und neu besetzt werden kann und in 4 Jahren eine Stelle der Erzieherin auch.
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Eine sachliche Beantwortung wäre mir lieber gewesen. Nun bin ich nicht schlauer. Deine Be- bzw. Verurteilung interessiert mich nicht.
Entschuldige wenn dies zur schroff formuliert war. Mir ging es nicht darum dich zu verurteilen. Ich verstehe deine Intention dahinter, aber ich sehe eben nicht, wieso ein Arbeitgeber hier zustimmen sollte. Er hat hiervon nur Nachteile.
Nun wenn für ihn es schwieriger ist, eine Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation einzustellen als eine Sachbearbeiterin und stellvertretende Teamleiterin im Einwohnermeldewesen, dann hat er doch durchaus Vorteile.
Und dann würde er doch einem Antrag zustimmen und parallel dazu einen Änderungsvertrag beipacken.
So dass die Stelle sofort frei ist und neu besetzt werden kann und in 4 Jahren eine Stelle der Erzieherin auch.
Vielen Dank. Genau das war mein Gedanke. Als Erzieherin könnte ich nämlich ebenfalls beim aktuellen Arbeitgeber bleiben. Ich sehe hier für beide Seiten Vorteile, denn Erzieher sind "Mangelware" und für meine jetzige Stelle stehen einige erfahrene Kolleginnen und Kollegen in den Startlöchern.
Und trotzdem wäre es für mich als Mutter auch gut, eine Sicherheit zu haben, sollte ich die Ausbildung wider erwarten nicht schaffen.
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Die Frage ist, was man mit einem möglichen Sonderurlaub erreichen will.
Unter anderem Arbeitsplatzsicherheit und nicht in Stufe 1 landen, wenn man beim gleichem AG bleibt.
Um den neuen Weg "auszutesten", könnte ja auch soetwas wie ein Sabbatical Jahr in Frage kommen. Da kenne ich mich allerdings überhaupt nicht mit den Randbedingungen aus.
Ist das nicht ein anderer Name für §28 TV-L?
Die Möglichkeit eines Sabbaticals ergibt sich bei den Tarifbeschäftigten der Länder aus den Regelungen des TV-L. § 6 Abs. 2 enthält die ausdrückliche Regelung, dass für die Durchführung von Sabbatjahren ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden kann.