Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Frischling am 04.01.2023 14:06
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Ein Arbeitnehmer, Abitur und gelernter Bankkaufmann bewirbt sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst.
Vorausgesetzt wird der Verwaltungslehrgang 1 oder Bankausbildung. Eingruppierung erfolgt in 9a.
Nach Jobantritt fällt dem Arbeitnehmer auf, dass die Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich ausgeführte Arbeit aber 9c entspricht.
Der Arbeitgeber lehnt eine Höhergruppierung ab, mit der Begründung, dass für die Eingruppierung in 9c eine Hochschulausbildung bzw. der Verwaltungslehrgang 2 vorausgesetzt wird.
Der Arbeitnehmer bleibt aber weiterhin auf der Stelle. Gibt es für den Arbeitnehmer ein Recht auf Höhergruppierung?
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Nein. Faktisch handelt es sich um keine(n) (Anspruch) auf Höhergruppierung. Vielmehr liegt, wenn denn die TM der EG 9c vorliegen, um einen Eingruppierungsirrtum. Dieser dürfte, auch bei dürftiger SV Schilderung, zur EG 9b führen
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Nein. Faktisch handelt es sich um keine(n) (Anspruch) auf Höhergruppierung. Vielmehr liegt, wenn denn die TM der EG 9c vorliegen, um einen Eingruppierungsirrtum. Dieser dürfte, auch bei dürftiger SV Schilderung, zur EG 9b führen
warum eine EG niedriger? Voraussetzung in der Person ist doch gegeben? (Bankausbildung) - ich tendiere daher zu 9c.
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Voraussetzung in der Person ist doch gegeben? (Bankausbildung)
Das wissen wir abschließend nicht. Deshalb schrieb ich ja von dürftiger SV Schilderung. EG 9c könnte ggf auch zutreffen...
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Ein Arbeitnehmer, Abitur und gelernter Bankkaufmann bewirbt sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst.
Vorausgesetzt wird der Verwaltungslehrgang 1 oder Bankausbildung. Eingruppierung erfolgt in 9a.
habe ich hieraus geschlussfolgert
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Entscheidend ist, welche persönlichen Voraussetzungen in der EGO gefordert werden. Der Ausschreibungstext ist für die Eingruppierung nicht relevant.
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m.E. kommt auf jeden Fall eine Zulage gem. Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 der Entgeltordnung in Betracht, wenn Aufgaben gem. EG 9c übtertragen wurden und der ALG II nicht vorhanden ist.
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Und der Arbeitgeber muss die Gelegenheit geben, den AII zu machen.