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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: ACS am 09.01.2023 17:16
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Liebe Community,
ich habe eine Frage an euch und die Hoffnung das ihr mir weiterhelfen könnt.
Ich arbeite seit über 10 Jahren im Schuldienst (e9a).
Nun habe ich durch Familienzuwachs reduziert auf 50%. Die anderen 50% wurden ausgeschrieben und besetzt.
Die neue Kollegin bekommt aber nicht wie ich e9a, sondern e11, da sie einen anderen Abschluss besitzt.
Ich habe vor einigen Jahren eine Zusatzqualifikation mit Abschluss absolviert und auf Nachfrage ob auch mehr Gehalt möglich wäre die Antwort erhalten, dass das Gehalt an die Tätigkeit gebunden sei.
Wie seht ihr das? An wen kann man sich wenden in so einem Fall, ohne die Kollegin zu denunzieren?
Allgemein denke ich seit Jahren, dass die Tätigkeit zu gering bezahlt wird und in eine andere Gehaltsgruppe gehören sollte.
Vielen Dank!
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Soweit ich weiß wird bei nicht erfüllten personengebundene Voraussetzungen, eine EG tiefer eingruppiert und nicht 3 wie bei Dir.
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Hier muss man schon mehr Informationen zum Sachverhalt haben, z.B. die Qualifikation und wenn es sich um Lehrtätigkeit handelt um welche Schulfächer und an weclcher Schulform/-stufe
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Für die Eingruppierung von Lehrkräften gilt der TV EntgeltO Lehrkräfte sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte. Danach muss zunächst unterschieden werden zwischen Erfüllern und Nichterfüllern und dann danach, in welche Besoldungsgruppe beamtete Lehrkräfte eingeordnet wären.
Die Regelung aus der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L), dass man bei Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert ist, gilt für Lehrkräfte nicht.
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"Schuldienst" kann alles mögliche bedeuten - hier braucht es tatsächlich mehr Details.
Aber ich hoffe doch mal, dass "E9a" sich nicht auf Lehrpersonal bezieht? Das wäre mir neu, dass man als Lehrer/in irgendwo überhaupt unterhalb von E11 bezahlt würde (von Eingruppierungsmeinung mal ganz abgesehen).
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EG 9a für Lehrkräfte gibt es. Und da zwischen 9a und 11 ein ziemlicherUnterschied ist, vermute ich, dass es sich um eine Lehrkraft handelt.
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Um ein bisschen genauer zu werden.
Ich arbeite in einer Grundschulförderklasse, daher nur die "E9a" - hier werden Erzieher, Sozialpädagogen aber eben auch Lehrer oder ähnlich qualifizierte eingestellt.
Ist es denn rechtens, dass es Jahre lang hieß, es ginge lediglich um die Tätigkeit bei der Eingruppierung und nun ist es anscheinend doch anders?
Selbst wenn es nur um die Tätigkeit ginge, stört es mich schon seit Jahren dass wir fast den gleichen Job machen wie 1. Klasslehrer und dennoch gehaltsmäßig so weit von einander entfernt sind, aber das ist ein anderes Thema...
Weiß jemand an welche Stelle man sich da wenden kann? Personalrat?
Es ist sehr schwer, da ich es der neuen Kollegin durchaus gönne, nur eben gerne ebenfalls für meine anderen Kollegen und mich einen passenderen Lohnausgleich hätte.
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Ich vergaß zur Stelle selbst noch zu sagen, dass es sich um die Stelle als Klassenlehrerin in besagter Klasse handelt. Es ist also tatsächlich zu 50% die gleiche Tätigkeit.
Entscheidet sich nur dadurch, dass ich den Job bereits über 10 Jahre mache und daher viele Arbeiten an mir hängen bleiben. Da die neue Kollegin erst eingearbeitet werden muss und auch zum nächsten Schuljahr vermutlich wieder gehen wird.
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Bist du als Lehrkraft oder als Erzieherin eingesetzt?
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Ich würde für eine E9a deinen Job einfach nicht machen. Selbst die neuen Multiprofessionellenteams Mitarbeiter werden in NRW mit E10 vergütet. Und Du scheinst ja noch mehr zu machen als die MTP Kräfte. Da fallen auch Erzieher, Sozialpädagogen oder Meister aus anderen Berufen drunter. Vielleicht wäre das was für Dich?
Der Gehaltsunterschied wäre schon enorm.
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Bist du als Lehrkraft oder als Erzieherin eingesetzt?
Ich bin ausgebildete Erzieherin mit dem Zusatzabschluss: Fachwirt für Organisation und Führung im Sozialwesen, was als Abschluss auf der Niveau-Stufe 6 = Bachelor gilt.
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Und als was bist du eingesetzt, also welches sind deine auszuübenden Tätigkeiten? Lehrkraft oder Erzieherin?
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Als Lehrkraft bzw. Leitung der Grundschulförderklasse
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Dieser Abschnitt aus der Entgeltordnung Lehrkräfte könnte passen:
Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über eine abgeschlossene Hochschulbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht
der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe
A 10
9a **)
A 11
9b **).
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1.
Es ist also entscheidend, in welcher Besoldungsgruppe eine beamtete Lehrkraft in dieser Schulform und mit dieser Tätigkeit wäre.
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Da „Grundschulförderklasse“ gefallen ist, geht es hierum?:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/0000/17_0899_D.pdf
bzw.
Abschnitt 4.3 der Entgeltordnung Lehrkräfte:
Dort Seite 40 oben
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._ÄTV_Nr._3_Homepage.pdf (https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._ÄTV_Nr._3_Homepage.pdf)
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Ja, das ist anscheinend die speziellere Vorschrift, sofern es sich um eine Vorschulklasse handelt.
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Da „Grundschulförderklasse“ gefallen ist, geht es hierum?:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/0000/17_0899_D.pdf
bzw.
Abschnitt 4.3 der Entgeltordnung Lehrkräfte:
Dort Seite 40 oben
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._ÄTV_Nr._3_Homepage.pdf (https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._ÄTV_Nr._3_Homepage.pdf)
Vielen Dank für deine Mühe. Abschnitt 4.3 der Entgeltordnung Lehrkräfte trifft exakt zu. Deshalb dürfte es ja eigentlich nicht sein, dass unterschiedliche Entgeldgruppen bei der gleichen Stelle existieren, oder verstehe ich es falsch?
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Dieser Abschnitt aus der Entgeltordnung Lehrkräfte könnte passen:
Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über eine abgeschlossene Hochschulbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. 3Es entspricht
der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe
A 10
9a **)
A 11
9b **).
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1.
Es ist also entscheidend, in welcher Besoldungsgruppe eine beamtete Lehrkraft in dieser Schulform und mit dieser Tätigkeit wäre.
Das eine verbeamtete KollegIn in der Grundschulförderklasse tätig ist, gibt es meines Wissen nicht. Aber wäre natürlich interessant zu wissen um es ableiten zu können.
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Ja, das ist anscheinend die speziellere Vorschrift, sofern es sich um eine Vorschulklasse handelt.
Ja, früher hieß es Vorschulklasse, mittlerweile Grundschulförderklasse. Gemeint ist aber das gleiche.
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Da „Grundschulförderklasse“ gefallen ist, geht es hierum?:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/0000/17_0899_D.pdf
bzw.
Abschnitt 4.3 der Entgeltordnung Lehrkräfte:
Dort Seite 40 oben
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._ÄTV_Nr._3_Homepage.pdf (https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/K._EntgO-L/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._ÄTV_Nr._3_Homepage.pdf)
Dies ist der Text der Vorschrift:
"Entgeltgruppe 9a
Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung
in einem Schulkindergarten oder in einer Vorschulklasse."
Die EG 9b gibt es unter folgenden Voraussetzungen:
Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse
mit einem Abschluss als Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeut, Logopäde oder Physiotherapeut mit entsprechender staatlicher Anerkennung und
mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung.
Die abweichende Eingruppierung anderer Personen kann sich aus den verschiedensten Gründen ergeben. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung.