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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marianne am 11.01.2023 11:11
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Sind Fahrzeiten bei Musikschullehrern bei unterschiedlichen Einsatzorten Arbeitszeit!
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Und die Frage?
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Ist diese Zeit des fahrens zu vergüten?
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Ja, zuzüglich einer Gefahrenzulage (25% je angefangene Stunde) wegen der Risiken des Straßenverkehrs. Ist in § 29b des TV-MuSchu geregelt.
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Sind Fahrzeiten bei Musikschullehrern bei unterschiedlichen Einsatzorten Arbeitszeit!
Das kommt auf die Betriebsvereinbarung an.
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Gibt es TVöD Regelungen dazu?
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Nein.
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Zusammenfassend - wenn keine Regelung in Form einer Vereinbarung vorhanden ist und der TVöD auch keine besitzt, gibt es wenig Aussicht auf Erfolg einer Vergütung, schätze ich das richtig ein? Gibt es hierzu den Urteiile, bzw. kennt einer Anwendungen zu Gunsten der AN die unter dem TVöD fallen, also AG die in irgend einer Form "vergtüten"?
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Also ich würde eher von dem Ansatz ausgehen, dass es sich um Arbeitszeit i. S. d. ArbZG handelt. Mangels abweichender indivual- oder kolletivrrechtlicher Regelungen ist diese mit dem üblichen Stundenlohn zu vergüten
(BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 5 AZR 355/12; BAG, Urteil vom 19. März 2014 – 5 AZR 954/12).
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Dein Arbeitgeber muss einen ersten Dienstort definieren, der Rest sind Dienstreisen innerhalb der Arbeitszeit.
Personal oder Betriebsrat sollten dazu eine Vereinbarung treffen.
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Und dann ist nur noch die Frage, wie Dienstreisen/Dienstgänge stundentechnisch vergütet werden.
Nicht überall oder grundsätzlich ist Reisezeit gleich Arbeitszeit.
Auch hierzu regelt der TV nichts sondern der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung.
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Nach BRKG sollte es auch ohne Vereinbarung Arbeitszeit sein (zumindest alles ab festgelegtem Dienstort)
Habe dieses Jahr ein Seminar zu Dienstreisen,halte Euch auf dem Laufenden
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Innerhalb eines Ortes handelt es sich um einen kurzen Weg: Das heißt Dienstgang und ist keine Arbeitszeit.
Fährst Du in den Nachbarort ist es eine Dienstreise. Fährst Du selbst weil Dir kein Fahrdienst zur Verfügung steht
kann dies nicht als Ruhezeit gewertet werden und ist auf jeden Fall Arbeitszeit.
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Neben dem Umstand, dass das BRKG keinen Regelungsgehalt dazu hat, ob etwas Arbeitszeit sei, hätte es auch keine Bedeutung im Sachverhalt, wenn es einen solchen Regelungsgehalt hätte. Man fragt sich manchmal, wie ignorant man sein muss, um anderen unter Verweis auf eine Norm Rat zu erteilen, ohne überhaupt eine auch nur grobe Kenntnis dieser Norm zu haben.
Ob es sich um Arbeitszeit handelt und ob und wie sie zu vergüten ist, sind völlig unterschiedliche Fragen. Die Zeit wird wohl im Hinblick auf die Rechtsprechung des BAG fremdnützig sein und somit Arbeitszeit. Das heisst aber noch lange nicht, dass sie zu überhaupt zu vergüten sei und wenn sie zu vergüten sei, dass dies in gleicher Höhe erfolgen müsste. Der Umfang, in dem sie ggfs. zu vergüten wäre, ist abschließend tariflich in § 44 Abs. 2 BT-V geregelt, was eine entsprechende Dienst-/Betriebsvereinbarung nicht nur überflüssig, sondern auch rechtswidrig macht.
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Da ich Musikschullehrer bin (nur Teilzeit )und anderweitig mein Hauptjob im öffentlichen Dienst sehr häufig auf
Diensreise führt ist das BRKG (bei uns in niedersächsischer Ausprägung) und auch der §44 TVöD sehr gut bekannt.
Das BRKG/Nds. sieht zunächst nur Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Fährt man Auto mit entsprechend
höheren Kosten für den AG muss dies in der Art der Dienstreise begründet sein (wird auch inzwischen streng
gehandhabt).
Musikschullehrer fahren im Auftrag des AG mit Ihrem Privatfahrzeug zu mehreren Dienststellen gegen Auto-Kostenerstattung (20cent/Km) da es vom Zeitablauf mit Öffis nicht geht.
Es handelt sich also um Anordnung des aktiven Führens eines Fahrzeugs im Rahmen des Direktionsrechtes
und damit um Arbeitszeit.
Problem für unsere Kollegin ist die Frage ob die Kombination aus Unterrichtszeit/Fahrzeit/Zusammenhangstätigkeiten die 38.5 Stunden wöchentlich überschreitet. §44 TVöD ist lesenswert,
nützt bei dieser speziellen Form von Dienstreisen aber wenig.
Musikschulen in Rechtsformen von GmbH/e.V. etc. treffen hierzu eigene (gerne nachteilige)Vereinbarungen trotz
Anwendung des TVöD
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Welche Relevanz sollte das BRKG im Sachverhalt haben? Und was soll „das BRKG (bei uns in niedersächsischer Ausprägung)“ sein? Ist damit § 84 NBG gemeint? Und zeigt das dann nicht eher Deine höchst unzureichende Durchdringung der Materie?
§ 44 Abs. 2 BT-V regelt den Sachverhalt abschließend, wenn es sich nicht um einen Arbeitgeber nach § 44 Abs. 3 BT-V handelt, denn dann ist die danach getroffene Regelung maßgeblich.