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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: AndreasHL am 15.01.2023 09:21
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Hallo,
Dienststelle A (Landesverwaltung) ist hoffnungslos versackt. Dienststelle B soll -möglichst freiwillig- Zusatzaufgaben übernehmen. Das ist schon einmal der Fall. Da das freiwillig war, gab es ein ziemlich knappes Dankeschön, das war‘s.
Um nicht wieder so kalt und knapp abgespeist zu werden, welche Möglichkeiten bestehen, für geleistete Zusatzarbeit zumindest einen Freizeitausgleich zu bekommen?
Kann der Dienstherr die Zusatzarbeit anordnen? Die Zusatzarbeit wird während der normalen Dienstzeit geleistet, es fallen keine Überstunden an. Man arbeitet halt etwas länger. Gleitende Arbeitszeit eben.
Betr. ein Bundesland im Norden.
Viele Grüße
Andreas
Kann
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Wieso sollte man sich das offensichtliche organisatorische Versagen des AG zu Eigen machen? Und wieso sollte man mehr als ein "knappes Dankeschön" dafür erwarten, wenn man dies freiwillig tut?
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Wieso „AG“? Im Sachverhalt geht es um einen Dienstherrn.
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Du hast natürlich recht.
Müsste man dann sagen, die Frage nach der Möglichkeit eines Freizeitausgleichs sei obsolet, da hier bei Beamten ein rechtlicher Anspruch entsteht oder eben nicht?
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Ich hab da zwei Verständnisfragen zum Sachverhalt:
...soll -möglichst freiwillig- Zusatzaufgaben übernehmen...
Hä?
Die Zusatzarbeit wird während der normalen Dienstzeit geleistet, es fallen keine Überstunden an. Man arbeitet halt etwas länger. Gleitende Arbeitszeit eben.
Hä?
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Und was sind deine Fragen?
Wenn die zusätzliche Tätigkeit angeordnet würde, fiele dies unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dadurch entstehende Überstunden wären ggf. nach Maßgabe der geltenden Vorschriften abzugelten. Wenn die Tätigkeit freiwillig übernommen wird, also Überstunden nicht angeordnet sind, gibt es auch keinen finanziellen Ausgleich. Soweit ein Gleitzeitguthaben entsteht, wird es eben irgendwann abgebummelt. Sofern das trotz der zusätzlichen Tätigkeit möglich ist, sehe ich kein Problem.
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Im Sachverhalt gibt es keinen Arbeitgeber. Es wurde ein Dienstherr geschildert.
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§ 7 Abs.7 und Absatz 8 TV-L wäre hier eine Idee.......
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Bei Beamten?
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wir reden nämlich von Dienstherren und nicht von Arbeitgebern, wie unlängst und mehrfach erwähnt wurde