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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marie am 19.01.2023 13:01

Titel: Urlaubsanspruch und Überstunden nach Elternzeit; Teilzeitbeschäftigung generell?
Beitrag von: Marie am 19.01.2023 13:01
Hallo zusammen,

planmäßig beginnt der Mutterschutz Ende März 2023, die Arbeit soll in Teilzeit (20 Stunden die Woche) ab Oktober / November 2024 wieder aufgenommen werden.

Was passiert mit den Überstunden? Kann man die einfach so mitnehmen? Was ist mit dem Resturlaub? Da gibt es doch besondere Regelungen oder?
Allerdings würde ein Urlaubstag unter Teilzeit ja auch deutlich weniger wert sein als ein Urlaubstag, der noch unter Vollzeit genommen wird oder?

Gibt es besondere Regelungen dazu wie man seine Teilzeit Stunden wählen kann? Ich habe gelesen, dass man in den ersten 5 Jahren nach Elternzeit Teilzeit arbeiten darf, aber kann man sich auch aussuchen, ob man jetzt im ersten Jahr z.B. 20 Stunden arbeitet und danach 25 Stunden?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch und Überstunden nach Elternzeit; Teilzeitbeschäftigung generell?
Beitrag von: Moon1980 am 22.01.2023 20:56
Hallo Marie,
alles Gute.
1. Überstunden: Versuche, sie vorher zu nehmen, oder lasse sie dir bestätigen. Es gibt dazu häufig auch interne Regelungen, frag den Personalrat. Die Personalabteilung müsste auch Auskunft geben. (Bei unserem unfehlbaren elektronischen System waren plötzlich alle Überstunden nach der Elternzeit verschwunden...).
2. Urlaubsanspruch: Dein in Vollzeit erarbeiteter Urlaubsanspruch muss dir auch so gewährt werden bzw als Ausgleich eine ergänzende Zahlung. Letzteres wird äußerst ungern gemacht. Am besten nimmst du nach der Elternzeit gleich anschließend den ganzen Resturlaub in Vollzeit und steigst dann erst um auf Teilzeit.

Moon
Titel: Antw:Urlaubsanspruch und Überstunden nach Elternzeit; Teilzeitbeschäftigung generell?
Beitrag von: Moon1980 am 22.01.2023 21:01
Zur Frage
Elternzeit: siehe hierzu Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, v.a. Paragraph 15:
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html#BJNR274810006BJNG000203119