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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: juka am 23.01.2023 08:30
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Hallo,
ich habe gelesen, dass beim Wechsel als Beschäftigter zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD oder des TV-L erfasst werden, die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt werden.
Bei meinem Wechsel zwischen zwei Bundesländern (Geltungsbereich TV-L) ist dies nicht erfolgt. Als Begründung wurde formuliert, dass E10 Stufe 5 (unabhängig der Defakto-Tätigkeiten) zu E 13 nicht als gleichwertige Tätigkeit anerkannt werden kann, und daher die Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden können. Damit bin ich nun in Stufe 1, und das Dienstjub. ist auf das Datum meines Beginns im neuen Bundesland 'zurückgesetzt'.
Stimmt das? Besten Dank für eine kurze Einordnung!
Viele Grüße,
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Zwischen Beschäftigungszeit und Stufenzuordnung besteht kein Zusammenhang. Für die Stufenzuordnung bei Einstellung ist § 16 Abs. 2f. TV-L maßgeblich, für die Beschäftigungszeit § 34 Abs. 3 TV-L.
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Damit bin ich nun in Stufe 1, und das Dienstjub. ist auf das Datum meines Beginns im neuen Bundesland 'zurückgesetzt'.
Stimmt das? Besten Dank für eine kurze Einordnung!
Viele Grüße,
Ersteres ist korrekt und da hättest du etwas anderes aushandeln müssen.
Letzteres ist nicht korrekt, da tickt die Uhr weiter und müssen die vorherigen Zeiten eingerechnet werden.
Ich musste dafür stets alle AVs der vorherigen öD AGs vorlegen.